Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft
I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).
Eigentümerversammlung muss auch während Corona stattfinden
Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Zu Beginn der Pandemie befand sich das ganze Land in einer Art Schockstarre – der erste Shutdown führte dazu, dass das öffentliche Leben weitgehend still stand. Zwischenzeitlich ist zwar leider keine Normalität eingetreten, aber in vielen Bereichen muss man mit den erforderlichen Einschränkungen weitermachen. Dies gilt ebenso für Wohnungseigentümergemeinschaften; ein Jahr Stillstand kann auch hier nicht funktionieren, der Verwalter ist auf die Entscheidungen der Wohnungseigentümer angewiesen um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Sei es um notwenige Verträge zu schließen, Reparaturen durchzuführen oder die Jahresabrechnung zu beschließen. Ein Verwalter kann sich also nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern, eine Eigentümerversammlung durchzuführen, wie auch das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 16.02.2021 (AZ.: 2-13 T 97/20) bestätigt hat. Auf diese Entscheidung nimmt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) Bezug und weist darauf hin, dass in einem solchen Fall der Beiratsvorsitzende das Recht haben kann, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Verwalter geweigert, die jährliche Versammlung einzuberufen und durchzuführen. Dieser Grundsatz gilt auch während der Pandemie weiter, da die Versammlung der zentrale Ort für die Entscheidungen der Eigentümer ist. Unerheblich ist dabei, ob ein höherer Aufwand betrieben werden muss um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten. Solange dieser Aufwand noch vertretbar ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, muss also die Versammlung stattfinden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei Ablauf eines Bestellungszeitraums dieser automatisch verlängert wird, denn dies ist nur ein Punkt auf der Tagesordnung. In allen übrigen Bereichen müssen die Eigentümer weiter entscheiden.
Informationen: www.mietrecht.net
Säumiger Eigentümer darf benannt werden
Oldenburg/Berlin (DAV). Der Datenschutz ist ein hohes Gut. Egal ob beim Einkauf, der Internetnutzung oder im Rahmen von Wohnungseigentümergemeinschaften: das Sammeln und vor allem die Weitergabe von persönlichen Daten ist ein sensibles Thema und oftmals wird sich auch der Wohnungseigentumsverwalter entscheiden müssen, ob und wenn ja welche Daten er an Dritte herausgeben kann. Hilfe gibt es in manchen Bereichen schon von der Rechtsprechung: So ist höchstrichterlich entschieden worden, dass jeder Eigentümer ein Recht hat, auch in die Jahresabrechnungen der übrigen Eigentümer Einblick zu nehmen (BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/1). Mit einer ähnlichen Fragestellung befasst sich nun das Urteil des Landgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2020 (AZ.: 5 S 50/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.
Hier war es einem Eigentümer offensichtlich unangenehm, dass er mit den Zahlungen seines Hausgeldes in Rückstand geraten war. Der Verwalter hatte in der Eigentümerversammlung nicht nur die Höhe des Rückstandes mitgeteilt, sondern auch den Namen des Eigentümers benannt, der diesen Betrag schuldet. Gegen diese Vorgehensweise wollte sich der Eigentümer wehren und hatte auf Unterlassen geklagt. Er wollte erreichen, dass der Verwalter nicht ohne seine Zustimmung eine Saldenliste aus der sein Name hervorgeht, den anderen Eigentümern zukommen lässt. Das Amtsgericht hatte zunächst diese Auffassung des Eigentümers bestätigt, das Landgericht hat aber die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Verwalter auch den Namen des jeweiligen Eigentümers bei rückständigen Hausgeldern in einer Aufstellung benennen darf. Denn um das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines säumigen Zahlers abschätzen zu können, ist es nicht nur erforderlich die Höhe des Rückstandes zu kennen, sondern auch die Person des Schuldners im Vorfeld zu wissen. Denn nur wenn auch die Person des Schuldners bekannt ist, sind die Umstände des Einzelfalls bekannt und die Eigentümer können eine Entscheidung treffen, ob der rückständige Betrag eingeklagt oder gestundet werden soll. Dies kann Sinn machen, wenn z.B. bekannt ist, dass nur zeitlich begrenzte Hindernisse für den Rückstand verantwortlich sind. Hinzu kommt, so das Landgericht, dass diese Informationen nicht einem beliebigen Kreis bekannt gegeben werden, sondern vielmehr nur einem überschaubaren und zur Entscheidungsfindung berufenen Personenkreis zugänglich gemacht werden.
Informationen: www.mietrecht.net
Vertagung ohne erneute Einladung zur Versammlung möglich
Düsseldorf/Berlin (DAV). Im besten Fall sind Eigentümerversammlungen eine kurze und schmerzlose Angelegenheit. In der Praxis trifft aber oft genug der schlimmste Fall ein und auch nach mehreren Stunden sind erst einige Punkte der Tagesordnung abgearbeitet. Was ist dann zu tun? Muss eine ganz neue Eigentümerversammlung unter Beachtung aller formellen Erfordernisse einberufen werden? Oder kann einfach an einem neuen Termin weitergemacht werden?
Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Entscheidung des Amtsgericht Düsseldorf vom 21. September 2020 (AZ.: 290a C 189/19), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) Bezug nimmt.
In dem zu entscheidenden Fall war gegen 21:45 Uhr am Abend der Versammlung klar, dass ein schnelles Ende nicht zu erwarten war. Es wurde dann auf Vorschlag des Verwalters per Geschäftsordnungsbeschluss einstimmig beschlossen, die Versammlung auf einen anderen Tag am selben Ort zu vertagen. Die in der zweiten Versammlung gefassten Beschlüsse wurden von einzelnen Eigentümern unter anderem deswegen angefochten, da für den Fortsetzungstermin eine neue formelle Einladung unstreitig gefehlt hat. Die übrigen Eigentümer waren dahingegen der Auffassung, dass eine solche erneute förmliche Einladung entbehrlich gewesen sei.
Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht in seiner Entscheidung. Zunächst stellte es fest, dass die Eigentümer über eine Vertagung bzw. Fortsetzung der Eigentümerversammlung durch einen Geschäftsordnungsbeschluss grundsätzlich entscheiden können. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass für diese Fortsetzungsversammlung nicht erneut eine formelle Einladung erforderlich ist. Der Zweck der Einladung ist es, die Eigentümer über die anstehenden Tagesordnungspunkte in Kenntnis zu setzen, so dass diese sich ausreichend informieren können und in der Lage sind, sich eine Meinung zu bilden. Dieser Zweck ist jedoch mit der Einladung zur ersten Versammlung bereits erreicht. Denn schon in Vorbereitung auf den ersten Termin hatten die Eigentümer nach der Auffassung des Gerichtes ausreichend Gelegenheit, sich auf die einzelnen Tagesordnungspunkte vorzubereiten. Dies gilt erst recht, wenn ihnen durch die Fortsetzung der Versammlung noch mehr Zeit eingeräumt wird.
Informationen: www.mietrecht.net
Alleine der Zahlungsrückstand rechtfertigt die Entziehung nicht mehr
Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Die Entziehung des Eigentums ist eine der einschneidensten Maßnahmen des Wohnungseigentumsgesetzes. Tatsächlich wird dem Einzelnen gegen seinen Willen das Eigentum entzogen. Zu verstehen ist diese Möglichkeit als absolute Notbremse, wenn ein Eigentümer massiv und wiederholt trotz Abmahnung gegen die Spielregeln der Eigentümergemeinschaft verstößt. Da eine Gemeinschaft grundsätzlich nicht aufgelöst werden kann, muss es eine Möglichkeit geben, unter hohen Voraussetzungen einen Eigentümer auszuschließen.
Mit der Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen, beschäftigte sich das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 4. Oktober 2021 (AZ.: 2-13 S 9/21), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.
Im Rahmen der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes zu Dezember 2020 ist auch der für die Entziehung maßgebliche Paragraf geändert worden. In der zuvor geltenden Vorschrift war als Regelbeispiel für die Möglichkeit der Entziehung der Zahlungsverzug des Wohnungseigentümers aufgeführt. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Vielmehr heißt es jetzt, dass der Wohnungseigentümer die ihm obliegenden Verpflichtungen so schwer verletzt haben muss, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft den übrigen Eigentümern nicht mehr zugemutet werden kann. Hieraus resultiert, dass eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen hat.
Im zu entscheidenden Fall handelte es sich um Zahlungsrückstände, die ca. 12.500 € betrugen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft musste in den vergangenen fünf Jahren regelmäßig Rechtsstreitigkeiten führen, wobei sowohl Wohngelder, Abrechnungsspitzen aus den Jahresabrechnungen und auch Sonderumlagen von dem betroffenen Eigentümer nicht gezahlt wurden. Auch auf titulierte Forderung zahlte der Wohnungseigentümer nur teilweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
In diesem Zahlungsverhalten sah das Gericht eine so erhebliche Pflichtverletzung, dass die Entziehung nach der erfolgten Abnahme beschlossen werden konnte. Denn auch wenn die neue Vorschrift den Zahlungsrückstand nicht ausdrücklich als Beispiel nennt, kann dieser dennoch eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, die unter Abwägung aller Umstände im Einzelfall ein Entziehungsbeschluss rechtfertigt.
Es besteht also auch nach der Gesetzesreform weiterhin die Möglichkeit, einen Entziehungsbeschluss auf Zahlungsrückstände zu stützen.
Informationen: www.mietrecht.net



