Reiserecht

Piraten auf hoher See - Reisepreisminderung

München/Berlin. Routenänderungen einer geplanten Seereise sind nur dann zulässig, wenn die Gründe hierfür erst nach dem Abschluss des Vertrages eintreten. Entfallen bei einer Kreuzfahrt wegen Piratenüberfällen von acht vorgesehenen Anlaufhäfen drei, ist eine Minderungsquote von 25 % angemessen. Dies geht aus eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 14. Januar 2010 (AZ: 281 C 31292/09) hervor.

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Nichtantritt des Hinflugs noch kein Reiserücktritt

Frankfurt/Berlin. Reiseveranstalter dürfen nicht automatisch den Rücktritt vom Urlaub annehmen, wenn man den Hinflug verpasst. Wenn der Veranstalter sogleich den Rückflug an einen Dritten weiter vergibt, muss er die Kosten für den Ersatzrückflug des ursprünglich auf diese Maschine gebuchten Urlaubers übernehmen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 30. August 2007 (AZ: 2-24 S 39/07).

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Minderung des Reisepreises für mangelhafte Rundreise ohne Badeurlaubskosten

Frankfurt am Main/Berlin. Wenn bei einem Urlaub, der aus Rundreise und Badeaufenthalt besteht, durch die Schuld des Veranstalters zwei Tage der Rundreise ausfallen, kann der Preis gekürzt werden. Für die Minderung werden die Kosten für zwei Rundreisetage, nicht die des oftmals günstigeren Badeurlaubs zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 26. Januar 2009 (AZ: 2-24 S 106/08).

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Lange Hosen sind kein Minderungsgrund

München/Berlin. Wenn man im Urlaub zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose tragen muss, ist das noch lange keine Beeinträchtigung der Reise. Daher können die Betroffenen auch keine Reisepreisminderung vornehmen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16. Juni 2010 (AZ: 223 C 5318/10) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

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Krachende Kokosnüsse sind kein Mangel

Koblenz/Berlin. Wer an seinem Urlaubsort Mängel feststellt, muss seinen Reiseveranstalter benachrichtigen. Die Anzeige gegenüber der örtlichen Hotelleitung genügt nicht. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2009 (AZ: 5 U 766/09) hervor.

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Keine Haftung des Reiseveranstalters bei sorgfältiger Kontrolle

Düsseldorf/Berlin. Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich für die Sicherheit seiner Kunden bei allen gebuchten Bestandteilen der Reise verantwortlich. Verunglückt ein Reisender, haftet der Veranstalter nur dann nicht, wenn er trotz sorgfältiger Inspektion eine Gefahrenstelle nicht entdecken konnte. Entscheidend ist, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf am 8. November 2007 (AZ: 12 U 222/06).

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Hitlergruss im Urlaub ist Reisemangel - Entfernung der Auflage einer Sonnenliege jedoch nicht

München/Berlin. Wird in einem Urlaub auf der Bühne bei einer Parodie über Deutsche der Hitlergruss gezeigt, stellt dies mehr als eine Unannehmlichkeit dar, sondern einen Reisemangel und berechtigt zu Minderung. Das Entfernen einer Sonnenliegenauflage führt dagegen zu keiner Minderung, da kein Mangel vorliegt, wenn der Kläger die Auflage selbst gerade nicht nutzt. Dies hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 10. Juni 2010 (AZ: 218 C 28813/09) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug am Urlaubsort

Karlsruhe/Berlin. Kommt es bei einem Tagesausflug im Urlaub zu einem Unfall, haftet unter Umständen der Reiseveranstalter. Auch dann, wenn dieser den Ausflug nicht selbst durchgeführt, sondern lediglich vermittelt hat. Entscheidend sei dabei, ob der Reiseveranstalter den Eindruck erwecke, verantwortlich für das Zusatzangebot zu sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2007 (AZ: X ZR 61/06) hervor.

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Fluggesellschaft muss im Falle eines Platzverweises Schadenersatz leisten

Berlin. Wer wegen strengen Körpergeruchs ein Flugzeug wieder verlassen muss, hat gegenüber der Fluggesellschaft Anspruch auf Schadenersatz. Dies geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf (AZ. 18 U 110/06) vom 31. Januar 2007 hervor.

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Auf Baulärm muss in der Beschreibung des Urlaubshotels hingewiesen werden

Frankfurt a. M./Berlin. Liegen rings um das gebuchte Urlaubshotel drei Großbaustellen, die täglich 24 Stunden in Betrieb sind, kann der Reisepreis um 45 Prozent gemindert werden. Dies auch dann, wenn der Baulärm zwar nicht im Hotel oder auf den Zimmern, sondern im gesamten Außenbereich zu hören ist. Der Reiseveranstalter kann sich von der Haftung auch nicht dadurch befreien, dass er im Reisekatalog an anderen Stellen, wie unter „Einleitung zum Reiseziel“ und „Wissenswertes“ darauf hinweist, dass Großbaustellen in der Nähe sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2008 (AZ: 2/24 S 243/06) hervor.

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