Nachbarrecht

zulässige Höhe von Zäunen und Hecken

Koblenz/Berlin (DAA). Grundsätzlich gelten unter Nachbarn bestimmte Höhen für Zäune und Hecken. Der Nachbar kann aber nur die Einhaltung der Höhen verlangen, wenn er sich auch selbst daranhält. Macht der Nachbar dies nicht, darf der andere zumindest bis zu dessen Höhe seinen Zaun aufstellen und seine Hecke wachsen lassen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2020 (AZ: 13 S 6/20).

Zwei Grundstücksnachbarn streiten sich. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich auf dem Grundstück der Beklagten ein Zaun und eine Hecke. Die Hecke befindet sich aus Sicht der Klägerin hinter einem blickdichten Metallzaun. Die Stämme dieser Hecke stehen 40 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Zaun der Beklagten hat an der niedrigsten Stelle eine Höhe von 2,06 m. Die Klägerin verlangt den Rückbau des Zauns auf eine von ihr als nachbarrechtlich zulässig erachtete Höhe von 1,20 m und den Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 1,50 m. Die Klägerin selbst hat an den seitlichen Grenzen ihres Grundstücks aber Zäune in einer Höhe von 1,84 m und 1,87 m errichtet.

Die Klage ist nur teilweise erfolgreich, da die Zäune der Klägerin selbst die von ihr geforderte Rückbauhöhe deutlich überragten. Die Beklagte müsse ihren Zaun nur auf die gleiche Höhe wie die angrenzenden Zäune der Klägerin zurückbauen. Ebenso müsse sie die Hecke lediglich dementsprechend zurückschneiden.

Welche Höhen gelten, richtet sich nach Landesrecht. In Rheinland-Pfalz gibt es zunächst nur einen Anspruch auf Errichtung eines Zauns. Ein solcher muss sich, falls bauordnungsrechtlich in der Ortschaft nichts anderes vorgeschrieben ist, nach der dortigen Ortsüblichkeit richten. Lässt sich eine solche Ortsüblichkeit nicht feststellen, gilt ein 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich.

In der fraglichen Ortschaft, urteilte das Landgericht, gebe es weder einen dies regelnden Bebauungsplan noch ergeben die dort vorhandenen Einfriedungen ein einheitliches Bild. Eine ortsübliche Einzäunung fehle. Normalerweise könne die Klägerin dann einen Rückbau auf eine Höhe von 1,20 m verlangen. Diesen Anspruch habe die Klägerin aber nicht. Zwischen Grundstücksnachbarn gelte nämlich für das notwendige Zusammenleben das sog. nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis. Demzufolge seien Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Pflichten könnten dazu führen, dass nachbarrechtliche Rechte beschränkt oder ausgeschlossen würden.

Dies sei hier der Fall. Der Zaun der Klägerin selbst sei viel höher, als sie es von der Nachbarin verlangt. Ihr Zaun würde einen zurückgebauten Zaun von 1,20 m um mehr als 60 cm überragen. Dies sei weit mehr als die umgekehrte Höhendifferenz von etwa 20 cm derzeit. Daher gebe es kein schützenswertes Eigeninteresse der Klägerin.

Hinsichtlich der Hecke hat das Landgericht entschieden, dass diese weiterhin auf eine Höhe geschnitten werden muss, die sie hinter dem zurück gebauten Zaun optisch verschwinden lässt. Eigentlich bestünde ein Anspruch, die Hecke auf 1,50 m zu begrenzen. Eine Ausnahme gebe es aber für den Fall, dass sich die Hecke hinter einem blickdichten Zaun befinde. Die Hecke dürfe also künftig nicht die Höhe des zurückgebauten Zaunes überschreiten.

Äste kennen keine Grenzen

Coburg/Berlin. Ein Grundstückseigentümer kann vom Nachbarn verpflichtet werden, Äste, die auf das Nachbargrundstück hinüberreichen, zurück zu schneiden. Voraussetzung ist eine Beeinträchtigung wie Schattenwurf oder viel Laub. Dies geht aus ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. Juli 2008 (AZ: 33 S 26/08) hervor.

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Wilder Wein an der Fassade: Rodung statt Rückschnitt

Berlin. Wilder Wein, der auf die Fassade des Nachbarhauses übergreift, muss gerodet werden. Ein regelmäßiger Rückschnitt allein ist nicht ausreichend, entschied das Landgericht Berlin am 27. Februar 2007 (AZ: 53 S 122/06).

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Schäden durch Nachbars Baumwurzeln müssen ersetzt werden

Düsseldorf/Berlin. Bäume in den Gärten haben ihren Reiz, doch können sie den Nachbarn auch reizen. Wenn die Wurzeln eines Baumes in das Regenrohr des Nachbarn eindringen, kann er dieses auf Kosten des Baumbesitzers reparieren lassen. Wenn das Rohr allerdings so verstopft, dass der Keller überflutet wird, bleibt der Nachbar auf diesem Schaden sitzen. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 22. Juni 2007 (AZ: I 22 U 6/07).

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Nächtliches Grillen viermal im Jahr erlaubt

Berlin. Grillen ist nicht jederzeit und überall erlaubt. Wer seine Nachbarn belästigt, dem können bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld und Ordnungshaft drohen. Das Oberlandesgericht Oldenburg setzte diese Maßnahme für den Fall fest, dass der Nachbar mehr als viel Mal im Jahr bis 24 Uhr an der Grundstücksgrenze grillen würde (29. Juli 2002; AZ - 13 U 53/02).

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Nachbarrecht: Keine Entschädigung bei Feuchtigkeit nach Gebäudeabriss

Itzehoe/Berlin. Wird entlang der Grenze zweier Grundstücke ein Gebäude abgerissen und dringt dadurch Bodenfeuchtigkeit in das Kelleraußenmauerwerk ein, besteht kein Ausgleichsanspruch des Nachbarn. Dies entschied das Landgericht Itzehoe am 9. Juni 2010 (AZ: 6 O 345/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

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Mit dem Durst der Nachbarsbäume rechnen

Berlin/Coburg. Wer sein Haus neben einem Grundstück mit umfangreichem Baumbestand errichtet, muss selbst dafür Vorsorge treffen, dass der Wasserbedarf der Nachbarspflanzen sein Gebäude nicht schädigt. So entschied das Landgericht Coburg am 20. Mai 2009 (AZ: 12 O 399/07). Wenn der Durst der Bäume zu Setzungsrissen am Haus führt, kann er vom Nachbarn keinen Schadensersatz verlangen.

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Keine Laubrente vom Nachbarn wegen zweier Eichen

Berlin/Karlsruhe. Um eine Laubrente bekommen zu können, muss die Beeinträchtigung das zumutbare Maß übersteigen. Zwei Eichen auf dem Nachbargrundstück reichen hierfür nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. September 2009 (6 U 184/07).

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Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht

Koblenz/Berlin. In der kalten Jahreszeit freut sich, wer einen Holzofen hat. Ärger gibt’s dann, wenn sich der Nachbar darüber beschwert. Grund genug für die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins, auf die Rechtslage und ein aktuelles Urteil hinzuweisen. Entspricht ein installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 24. März 2010 (AZ: 1 A 10876/09.OVG).

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Elefantengras ist weder Baum noch Busch

Coburg/Berlin. Auch in heimischen Gärten wächst so manch Exotisches – und beschäftigt manchmal nicht nur die Nachbarn, sondern auch die Gerichte. So hatte das Landgericht Coburg sich mit Elefantengras (Miscanthus x giganteus) zu befassen (Beschluss vom 27.Juli 2009; AZ: 32 S 23/09). Mit dem Ergebnis, dass es sich dabei weder um Baum noch Busch handelt.

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