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Erhöhung des Regelsatzes bei Handyverstoß: Verdoppelung bei aggressiven Verhalten

Ellwangen/Berlin (DAV). Ein Handyverstoß im Straßenverkehr, kombiniert mit aggressivem und respektlosem Verhalten gegenüber der Polizei, kann zu einer Verdoppelung des regulären Bußgeldes führen. Dies entscheid das Amtsgericht Ellwangen am 14. April 2023 (AZ: 7 OWi 36 Js 5096/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Betroffene, der einen Abschlepp- und Pannendienst betreibt, wurde von einer Polizeistreife erwischt, als er während der Fahrt sein Smartphone benutzte. Er wurde von der Polizei angehalten und reagierte feindselig, zudem bezeichnete er den Handyverstoß als „Kleinigkeit“. Weiterhin drohte er den Polizeibeamten damit, nie wieder für die Polizei Fahrzeuge abzuschleppen und hinterfragte deren Prioritäten. Zusätzlich schlug er aus Wut mit der flachen Hand auf die Motorhaube des Polizeifahrzeugs.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen aufgrund seiner vorschriftswidrigen Benutzung eines elektronischen Gerätes während der Fahrt zu einer Geldbuße von 200 Euro, obwohl die reguläre Geldbuße für einen solchen Verstoß nur 100 Euro beträgt. Das Gericht begründete diese Erhöhung mit dem aggressiven Verhalten und der fehlenden Einsicht des Betroffenen.

Werbung per Post weiterhin zulässig – Datenschutz muss aber beachtet werden

Stuttgart/Berlin (DAV). Werbeschreiben an Personen im Wege des Lettershop-Verfahrens müssen hingenommen werden. Die Firmen haben ein berechtigtes Interesse, Verbraucher:innen mit direkt an sie gerichteter Werbung zu kontaktieren. Dies entschied das Landgericht Stuttgart am 25. Februar 2022 (AZ: 17 O 807/21), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Damit wurde die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von postalischen Werbeschreiben bekräftigt.

In der digitalen Ära ist die Frage der Direktansprache und der Verarbeitung personenbezogener Daten ein häufig diskutiertes Thema zwischen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht. Das sogenannte Lettershop-Verfahren sieht vor, dass Werbetreibende den Inhalt ihrer geplanten Werbeschreiben bereitstellen, während die Adressierung und der Versand unmittelbar durch den Werbedienstleister oder einen beauftragten Subunternehmer erfolgen, ohne dass die genaue Adresse an den Werbetreibenden weitergegeben wird.

Das Landgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von postalischer Direktwerbung im Kontext des Lettershop-Verfahrens bestätigt. Laut dem Gericht stellt die Direktwerbung ein „berechtigtes Interesse“ gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Das Gericht argumentierte, dass Werbetreibende ein wirtschaftliches Interesse an der Übermittlung von Geschäftsinformationen haben, welches von der DSGVO anerkannt wird.

Die postalische Direktwerbung wurde als ein unverzichtbares Instrument betrachtet, um (Neu-)Kunden effektiv anzusprechen, insbesondere wenn kein anderes Mittel diesen Zweck gleichermaßen erfüllt. Eine sorgfältige Abwägung der Interessen wurde durchgeführt, bei der die Interessen des Werbetreibenden als nicht überwiegend gegenüber denen des Betroffenen eingestuft wurden. Daher wurde das Lettershop-Verfahren, bei dem der Werbetreibende nicht direkt auf die genaue Adresse des Empfängers zugreift, als datenschutzkonform betrachtet. Das Urteil liefert eine wichtige Klarstellung für Werbetreibende bezüglich der Nutzung personenbezogener Daten in der postalischen Werbung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ sittenwidrig

Frankfurt/Berlin (DAA). Mietverträge, die Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ vorsehen, sind sittenwidrig und damit nichtig. Pächter der Häuser und somit „Vermieter“ der „Matratzen“ können bei Untersagung keinen Schadensersatz wegen Ausfall dieser Mieteinnahmen einklagen. Daher hatte eine beabsichtigte Klage eines Pächters nach fristloser Kündigung des Pachtvertrags auf Schadensersatz u.a. wegen dieser entgangenen Mieteinnahmen keine Erfolgsaussicht. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 18. Mai 2022 (AZ: 2 W 45/22), berichtet das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Antragsteller pachtete vom Antragsgegner im Frühjahr 2014 für zehn Jahre drei Gebäude in Wiesbaden. Er durfte die Gebäude für Wohnzwecke nutzen und untervermieten. Bei einer Kontrolle 2015 wurden in den Gebäuden 61 Personen angetroffen. In lokaler Berichterstattung wurde von Vermietungen von Wohnraum „pro Matratze“ an Bulgaren und Rumänen gesprochen, und dass das Gebäude verwahrlose. Nach Angaben des Ordnungsamtes waren in dem Objekt 85 Personen gemeldet.

Da sich an der Situation nichts änderte, und es wegen Vermüllung zu Rattenbefall kam, wurde der Pachtvertrag im Mai 2019 fristlos gekündigt. In der Folge verlangte der Antragsteller Zahlung von gut 100.000 € Schadensersatz, u.a. wegen entgangener Mieteinnahmen. 

Das Oberlandesgericht sah keine Erfolgsaussicht für eine entsprechende Klage und wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Klage ab. Dem Antragsteller stünden keinerlei Zahlungsansprüche gegen den Antragsgegner zu. Das Pachtverhältnis sei wegen Verwahrlosung der Gebäude wirksam fristlos gekündigt worden. Der Antragsteller habe die Pachtsache vernachlässigt und dadurch gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen.

Ein Anspruch auf entfallene Mieteinnahmen stehe dem Antragsteller nicht zu. Eine Untervermietung der gepachteten Räume wäre angesichts des Zustands der Pachtsache schwer oder gar nicht möglich gewesen. Die Polizei habe im August 2019 festgestellt, dass der Aufenthalt von Menschen in den Räumen einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Eine Vermietung von Wohnraum pro Matratze sei sittenwidrig und führe zur Nichtigkeit der Untermietverhältnisse. Außerdem verstießen sie gegen das Verbot der Überbelegung von Wohnraum.

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Kostenübernahme für Sexualassistenz nach schwerem Arbeitsunfall

Hannover/Berlin (DAV). Eine selbstbestimmte Sexualität ist Voraussetzung für eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe und soziale Eingliederung des Menschen mit Behinderung. Daher muss nach einem Arbeitsunfall mit schweren Verletzungen und Folgen die Berufsgenossenschaft die Kosten einer Sexualassistenz im Rahmen eines persönlichen Budgets übernehmen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 11. Juli 2022 (AZ: S 58 U 134/18).

Der 1983 geborene Kläger erlitt am 27. Dezember 2003 auf dem Heimweg von seiner Berufsausbildungsstätte mit seinem PKW einen schweren Verkehrsunfall. Sein Auto wurde an der Fahrerseite getroffen und gegen ein weiteres Fahrzeug geschleudert.  Er erlitt schwere Verletzungen, unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Die Folgen waren unter anderem Wachkoma und eine ausgeprägte Lähmung aller Extremitäten. Am 15. April 2005 wurde der Kläger nach Hause entlassen, aber mit weiterhin bestehenden hochgradigen Funktionsbeeinträchtigungen. Er benötigt Hilfe bei allen Alltagsverrichtungen wie An- und Ausziehen, Körperpflege und Nahrungsaufnahme. Der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Seit dem 16. September 2006 bezieht der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100. Das zuständige Versorgungsamt hat ferner einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen „aG“, „G“, „H“ und „B“ anerkannt.

Auf Antrag des Klägers schloss die Berufsgenossenschaft (BG) mit dem Kläger einen Budgetvertrag und bewilligte ihm Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dazu gehörte auch ein persönliches Budget für Sexualbegleitung durch zertifizierte Dienstleisterinnen für den Zeitraum März 2016 bis insgesamt Februar 2018. Mit einem Folgeantrag wollte der Kläger weiterhin ein solches persönliche Budget ab März 2018. Dies lehnte die BG ab. Leistungen zur Befriedigung des Sexualtriebs fielen nicht unter den Bereich der Heilbehandlung oder Pflege. Es handele sich auch nicht um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Befriedigung sexueller Bedürfnisse durch den Einsatz Prostituierter ermögliche oder erleichtere nicht die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft.

Der Mann war beim Sozialgericht erfolgreich. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe beschränkten sich nicht darauf, Kontakte zur Außenwelt zu knüpfen oder Hilfsmittel zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens bereitzustellen. Vielmehr sollten sie auch das gestörte seelische Befinden des Behinderten verbessern und sein Selbstbewusstsein stärken. Sexuelle Bedürfnisse zählten zu den grundlegenden menschlichen Bedürfnissen. Daher könnten sie daher im Rahmen von Teilhabeprozessen auch indirekt eine große Rolle spielen, nämlich für die persönliche Entwicklung und das seelische Befinden. Damit sei eine selbstbestimmte Sexualität Voraussetzung für eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe und soziale Eingliederung des Menschen mit Behinderung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Keine Versicherungspflicht bei Umstellung von Ackerland in Ökofläche

Erfurt/Berlin (DAV). Wenn Landwirte auf stillgelegten Ackerflächen ausschließlich ökologische Maßnahmen durchführen, sind sie nicht als Unternehmer tätig. Damit entfällt ihre Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Mai 2021 (AZ: L 2 KR 1548/17). Dies ist etwa der Fall, wenn die Ackerflächen in Grünland umgewandelt werden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Kläger führte auf einer intensiv als Landwirtschaft genutzten Fläche von fast 11 Hektar ökologische Maßnahmen durch. Die Eigentümerin hatte die Fläche zuvor durch Eintragung in ein sogenanntes Ökokonto entsprechenden Zwecken gewidmet. Der Boden sollte in mesophiles Grünland (Wiesen und Weiden, die von Arten dominiert werden, die mittlere Feuchtigkeits- und Temperaturverhältnisse bevorzugen) umgewandelt werden. Die Flächen wurden von Dritten gemäht; dafür erhielten sie die Mahd, ohne sie bezahlen zu müssen. Für die Maßnahmen bekam der Kläger Prämien vom Landwirtschaftsamt.

Die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse meinte, der Kläger führe landwirtschaftliche Tätigkeiten durch, für die er Versicherungsbeiträge bezahlen müsse.

Der Mann unterliegt nicht der Versicherungspflicht, entschied das Gericht und gab der Klage statt. Der Kläger sei nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen. Seine Arbeiten wären keine landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung. Vielmehr sollte die Fläche aus ökologischen Gründen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderprogrammen stillgelegt werden. Es gebe keine Versicherungspflicht bei Landschaftspflege, die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes diene.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

Quarantäne wegen Corona-Infektion – keine Gutschrift der Urlaubstage

Bonn/Berlin (DAV). Wer während seines Urlaubs wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne muss, bekommt seine Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Ein Anspruch auf Nachgewährung besteht nur, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 7. Juli 2021 (AZ: 2 Ca 504/21), informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Arbeitnehmerin hatte vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Urlaub. Nachdem sie sich mit Corona infizierte, musste sie auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin klagte auf die Gewährung von fünf Urlaubstagen durch den Arbeitgeber.

Die Klage der Frau hatte keinen Erfolg. Für das Gericht lagen die Voraussetzungen nicht vor. Bei einer Erkrankung während des Urlaubs würden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub angerechnet. Die Klägerin habe aber keine Arbeitsunfähigkeit durch ein Attest nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich.

Eine analoge Anwendung der bestehenden Regelung scheide aus. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

Teilnahme an Veranstaltungen bei krankheitsbedingten Störungen behinderter Menschen

Stuttgart/Berlin (DAV). Grundgedanke der Inklusion ist es, behinderte Menschen in die Gesellschaft zu integrieren. Dazu zählen auch Teilhaberechte wie der Besuch öffentlicher Veranstaltungen. Und zwar auch dann, wenn behinderte Menschen sichtbar anders sind oder durch unwillkürliche Lautäußerungen auffallen. Die Allgemeinheit hat diese krankheitsbedingten Störungen zu akzeptieren und hinzunehmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, kein Anspruch behinderter Menschen, den Rundfunkbeitrag ermäßigen lassen können. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2021 (AZ: L 6 SB 3623/20).

Die mittlerweile 48jährige Klägerin ist verheiratet und hat zwei Töchter. Nach einem Schlaganfall im April 2016 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Weiterhin wurde das Merkzeichen H (Hilflos) und ein Pflegegrad 3 anerkannt. Sie beantragt auch das Merkzeichen RF, also die Rundfunkgebührenermäßigung. Sie könne öffentliche Veranstaltungen wie Theater- und Kinobesuche aufgrund lauter Schreie nicht mehr besuchen. Da das Land den Antrag ablehnte, klagte die Frau.

Die Klage scheitert.

Der Frau sei die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, wie Konzertbesuche oder Vorträge und Sportveranstaltungen nicht ständig unmöglich, entschied das Gericht. Die Teilnahme sei nur dann unmöglich, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, damit allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist. Maßgeblich sei dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme. Die Klägerin sei mit ihrem Rollstuhl und einer Begleitperson hinreichend mobil und könne so an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Daran ändere auch nichts, dass sie durch ihre Halbseitenlähmung womöglich Blicke auf sich ziehe, und andere Besucher sich durch ihr Verhalten gestört fühlten. Denn der auf die gesellschaftliche Teilhabe gerichtete Zweck des Merkzeichens „RF“ würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn man besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung tragen wolle. Behinderte sollten eben nicht „quasi weggeschlossen“ und deren Teilhabe verhindert werden. Deshalb stehe das Merkzeichen auch besonders empfindsamen Behinderten nicht allein deshalb zu, weil sie „die Öffentlichkeit um ihrer Mitmenschen Willen“ meiden.

Es dürfe gerade nicht darauf ankommen, inwieweit sich Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen durch Behinderte gestört fühlen. Nur so werde einer Ausgrenzung von schwerbehinderten Menschen und damit auch einer Diskriminierung entgegengewirkt. Der Schwerbehinderte selbst müsse die öffentlichen Veranstaltungen so auswählen, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, diesen weitestgehend folgen zu können. Dementsprechend reiche es nicht aus, dass sich die Frau gehindert sehe, Theaterveranstaltungen zu besuchen, weil sie den Abläufen nicht folgen könne, und Kinoveranstaltungen, weil sie durch aggressives Verhalten und laute Rufe auffalle. Die Allgemeinheit habe dies hinzunehmen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

E-Ladesäule macht Supermarkt nicht zur Tankstelle – Keine Sonntagsöffnung

Berlin (DAV). Bietet ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge an, wird aus dem Supermarkt keine Tankstelle. Er muss sich weiter an das Ladenöffnungsgesetz halten und darf nicht sonntags öffnen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2021 (AZ: 4 L 162/21).

Die Antragstellerin betreibt einen Bio-Supermarkt. Auf dem Parkplatz hat die Kundschaft die Möglichkeit, kostenfrei E-Fahrzeuge aufzuladen. Kunden können den Parkplatz zudem für eine Stunde kostenlos nutzen. Die Klägerin berief sich auf eine Ausnahme im Ladenöffnungsgesetz. Demnach dürfen Tankstellen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Das Bezirksamt untersagte ihr aber, den Supermarkt an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Sie könne sich nicht auf diese Ausnahmeregel berufen.

Den Antrag der Supermarktbetreiberin gegen diese Untersagung wies das Verwaltungsgericht zurück. Es läge keine Ausnahme nach dem Ladenöffnungsgesetz vor. Die Antragstellerin betreibe keine Tankstelle. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge überhaupt unter den Begriff Tankstelle falle. Denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Ladestation gewerblich angeboten werde. Die Lademöglichkeit sei vielmehr eine untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts. Das Angebot richte sich kostenfrei ausschließlich an Kunden und diene somit in erster Linie der Kundenbindung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Unfallschaden: Auch unnötige Reparaturen erhält der Geschädigte ersetzt

Köln/Berlin (DAV). Nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte als Laie auf den Sachverständigen oder die Fachleute in der Werkstatt vertrauen. Das so genannte Werkstattrisiko liegt beim Schädiger. Der Betroffene erhält die komplette Rechnung ersetzt, auch wenn Unnötiges draufsteht. Dafür muss er dann einen möglichen Anspruch gegen die Werkstatt an die gegnerische Versicherung abtreten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 30. Dezember 2020 (AZ: 276 C 133/20).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall, ging es um die Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Die alleinige Haftung war unstreitig. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Die gegnerische Versicherung ersetzte nicht alle Positionen auf der Rechnung, sondern zog rund 375 € ab. Hierbei würde es sich um unnötige Reparaturen handeln. Betroffen waren die Verbringung des gesamten Fahrzeugs zur Lackiererei, die Fahrzeugreinigung und die Reparatur der Anhängersteckdose.

Grundsätzlich trifft auch den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht, so das Gericht. Dies folgt dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Dennoch hatte die Klage Erfolg und der Geschädigte erhielt auch diese Kosten ersetzt. Allerdings muss er seine möglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abtreten. Dieser hat dann die Möglichkeit, die Kosten von der Werkstatt zurückzuverlangen.

Das Gericht stellte auf die Kenntnis und die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten ab. Danach bemesse sich das Wirtschaftlichkeitsgebot. Es gehe darum, was ihm selbst als wirtschaftlich vernünftig erscheint. Grundsätzlich dürfe das Unfallopfer auf ein Gutachten oder die Fachleute in der Werkstatt vertrauen. Die Reparatur in einer Werkstatt liege grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Schädigers. Deshalb müssten zunächst auch die Kosten für mögliche unnötige Arbeiten oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten erstatten werden. Der Schädiger trage das Risiko für ein solches Verhalten der Werkstatt.

Im vorliegenden Fall war nicht ersichtlich, dass der Geschädigte sich als Laie mit der Lackierung von Fahrzeugen auskennt. Die Klage war daher erfolgreich. Mögliche Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Werkstatt musste er an die beklagte Versicherung abtreten.

 

Jagdaufseher ist bei Hochsitzreparatur gesetzlich unfallversichert

Osnabrück/Berlin (DAV). Ein Jagdaufseher, der sich bei der Reparatur eines Hochsitzes verletzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Dies folgt aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück vom 24. September 2020 (AZ: S 17 U 193/18). Der Jagdaufseher arbeitet wie ein Arbeitnehmer. Ähnlich wie bei einem Hausmeister kommt es auch nicht darauf an, dass er konkret beauftragt wurde, diesen Hochsitz zu reparieren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der 1943 geborene Kläger ist hauptberuflich als Kfz-Meister selbstständig tätig. Er hat seit 1998 die Jagderlaubnis für die Eigenjagd in einem anderen Revier. Als er einen Hochsitz für den Revierinhaber reparierte, stürzte der Kläger von einer Leiter. Er hatte keine Jagdwaffen dabei. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Sie meint, der Kläger sei im Jagdrevier als sogenannter Begehungsscheininhaber tätig geworden. Daher unterliege er nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch sei er nicht wie eine "Wie-Beschäftigter" zu behandeln. Der Kläger wäre gegenüber dem Revierinhaber nicht weisungsgebunden gewesen.

Der Kfz-Meister und Jäger argumentierte, der Jagderlaubnisschein sei ihm unentgeltlich erteilt worden. Als Gegenleistung müsse er Hochsitze und Ansitzleitern bauen und reparieren, Wildäcker bearbeiten sowie die Wildfütterung und die Jagdaufsicht im Revier des Revierinhabers vornehmen. Die Einzelheiten würden zu Beginn jedes Jahres abgesprochen. Die Möglichkeit der zeitlich freien Gestaltung stehe der arbeitnehmerähnlich ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen.

Die Klage des Jägers auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung war erfolgreich. Das Gericht war der Auffassung, dass ein Arbeitsunfall vorliege. Es habe eine arbeitnehmerähnlich ausgeübte Tätigkeit vorgelegen. Zwar habe der Kläger frei den Zeitpunkt und auch die Art und Weise der Reparaturarbeiten bestimmen können. Alle Maßnahmen in dem fremden Jagdrevier bewegten sich aber innerhalb der vom Revierinhaber vorgegebenen grundsätzlichen Maßgaben. Daher bestehe sehr wohl die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit typische Weisungsgebundenheit. Auch dann, wenn der Revierinhaber den Kläger nicht konkret zur Reparatur des Hochsitzes, bei der es zum Unfall kam, angewiesen hatte. Die grundsätzliche Absprache reiche aus.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

Schon bei fünf Punkten in Flensburg eine MPU?

Koblenz/Berlin (DAV). Die Gesetzeslage bei einer MPU ist kompliziert: Man kann sich gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht wehren. Ob sie rechtmäßig war, kann erst dann überprüft werden, wenn man die MPU verweigert hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat schon mehrfach Rechtsmittel gegen die Anordnung der MPU gefordert. Dass eine Anordnung rechtswidrig sein kann, zeigt nun wieder ein neuer Fall, auf den die DAV-Verkehrsrechtsanwälte hinweisen.

Wenn ein Kraftfahrer trotz Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde kein medizinisch-psychologisches Gutachten erbringt, so kann daraus auf seine fehlende Eignung zum Autofahren geschlossen werden. Daher ist es riskant, die Rechtmäßigkeit erst dann überprüfen zu lassen, wenn man den Führerschein deswegen abgeben soll. 

Die Anordnung einer MPU wegen wiederholter einfacher Verkehrsverstöße ist dann rechtswidrig, wenn der Betroffene damit nur fünf Punkte in Flensburg gesammelt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Juni 2020 (AZ: 4 L 487/20.KO).

Der Antragsteller sollte eine MPU absolvieren, da er zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, einen Überholvorgang ohne Beachtung des Gegenverkehrs durchgeführt hatte sowie einmal unter Alkoholeinfluss fuhr. Das Ganze geschah im Zeitraum von September 2017 bis Februar 2019. 

Doch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der MPU nicht rechtmäßig erfolgt. Zwar könnten wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ausnahmsweise zu einer solchen Anordnung berechtigen. Dies ist aber nur möglich, sofern Maßnahmen nach dem sogenannten Fahreignungs-Bewertungssystem (früheres Punktsystem) nicht ausreichten. Dieses abgestufte System sehe erst ab acht Punkten einen Fahrerlaubnisentzug vor. Eine vorherige Entziehung sei nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Das Gericht sah hier keinen solchen Fall gegeben. Der Antragsteller könne mit fünf Punkten im Fahreignungsregister verschiedene präventive Maßnahmen zur Verkehrserziehung durchlaufen und danach zu ordnungsgemäßem Verhalten zurückfinden, urteilten die Richter.

Diese Entscheidung entbehrt jedoch nicht der Notwendigkeit, ein eigenes Rechtsmittel gegen die Anordnung der MPU einzuführen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

 

Bewertungsportal muß gelöschte Arztbewertung nicht wieder Online stellen

München/Berlin (DAV). Ein Arzt kann nicht ohne weiteres verlangen, dass ein Bewertungsportal eine gelöschte positive Bewertung wieder veröffentlicht. Es muss konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass die Löschung willkürlich erfolgt ist. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2020 (AZ: 29 U 2584/19).

 

Der Zahnarzt war bei dem Arzt-Bewertungsportal jameda verzeichnet und dort auch „Premiumkunde“. Am 10. Januar 2018 kündigte der Arzt sein „Premiumpaket Gold“ zum Ende des Jahres. In den folgenden acht Tagen löschte das Portal zehn zu Gunsten des Mediziners abgegebene Bewertungen. Der Betreiber tat dies, ohne seinen Kunden zu informieren oder zu begründen warum. Bis sie gelöscht wurden, hatten sich die Bewertungen bis zu zwei Jahre unbeanstandet im Bewertungsportal befunden. Der Zahnarzt forderte den Betreiber auf, die zehn gelöschten Beiträge wieder zu veröffentlichen. Seine Aufforderung und anschließende Klage blieben jedoch ohne Erfolg.

Der Betreiber des Portals bestritt, dass er die Bewertungen als Reaktion auf die Kündigung gelöscht habe. Die Prüfung, die zur Löschung geführt hatte, sei bereits vorher eingeleitet worden. Er erläuterte, ein Team von 20 Mitarbeitern überprüfe mit Hilfe eines Algorithmus regelmäßig alle Bewertungen. Es gehe darum, herauszufinden, ob eine Bewertung valide sei, also einen tatsächlichen Behandlungskontakt wiedergebe und inhaltlich unbeeinflusst sei. Die einzelnen Kriterien, nach denen der Prüfalgorithmus arbeite, unterlägen allerdings dem Geschäftsgeheimnis. Würde das Unternehmen sie offenlegen, führte das zwangsläufig dazu, dass Ärzte oder Agenturen ihr Vorgehen anpassen würden, um den Prüfalgorithmus zu umgehen.

Das sah das Gericht ähnlich. jameda sei nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von ihr eingesetzte Algorithmus funktioniere. Mehr als diese allgemeinen Ausführungen hätte das Portal nur dann machen müssen, wenn der Arzt konkrete Anhaltspunkte hätte nennen können, dass die Bewertungen aus willkürlichen, sachfremden Gründen gelöscht worden seien. Solche Anhaltspunkte bestünden aber nicht.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

Betrunken auf einem E-Scooter: Entzug des Führerscheins?

Dortmund/in Berlin (DAV). Wer im Straßenverkehr betrunken erwischt wird, riskiert seinen Führerschein. Dies gilt auch, wenn man auf einem E-Scooter unterwegs ist. Im Einzelfall kann das Gericht vom Entzug des Führerscheins absehen. Etwa, wenn die Trunkenheitsfahrt nachts in einer Fußgängerzone war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 21. Januar 2020 (AZ: 729 Ds – 060 Js 513/19-349/19).

Der Täter war nachts um 0:30 Uhr in der Dortmunder Innenstadt mit Freunden auf E-Scootern unterwegs. Sie fuhren durch eine leere Fußgängerzone, als die Polizei eine Alkoholkontrolle durchführte. Bei dem Täter wurden 1,4 Promille festgestellt.

Der Betroffene gestand die Trunkenheitsfahrt und zeigte sich einsichtig. Er hatte keinerlei Ausfallerscheinungen und schilderte nachvollziehbar, dass zu der Zeit keinerlei Verkehr in der Fußgängerzone herrschte – bis auf das Polizeiauto.

Das Gericht verurteilte den jungen Mann wegen Alkohol im Straßenverkehr zu 25 Tagessätzen zu je 35 Euro. Den mit einer Trunkenheitsfahrt üblicherweise einhergehenden Führerscheinentzug ordnete das Gericht nicht an. Dabei berücksichtige das Gericht das Geständnis und seine Einsichtigkeit sowie die nahezu ausgeschlossene Gefahr für Dritte. Die Fahrt habe keinen denkbaren Einfluss auf den fließenden Straßenverkehr gehabt und somit keine Gefahr für andere dargestellt. Gerade weil der Täter keine Ausfallerscheinungen zeigte, sei auch keine abstrakte Gefährdung erkennbar. Da der Führerschein nicht entzogen wurde, musste ein Regelfahrverbot von vier Monaten festgelegt werden.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Darüber hinaus setze ich ebenfalls zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit temporäre Cookies ein, die für einen bestimmten festgelegten Zeitraum auf Ihrem Endgerät gespeichert werden. Besuchen Sie meine Seite erneut, um meine Dienste in Anspruch zu nehmen, wird automatisch erkannt, dass Sie bereits bei mir waren und welche Eingaben und Einstellungen sie getätigt haben, um diese nicht noch einmal eingeben zu müssen. Zum anderen setzte ich Cookies ein, um die Nutzung meiner Website statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung meines Angebotes für Sie auszuwerten (siehe Ziff. 5). Diese Cookies ermöglichen es mir, bei einem erneuten Besuch meiner Seite automatisch zu erkennen, dass Sie bereits bei mir waren. Diese Cookies werden nach einer jeweils definierten Zeit automatisch gelöscht. Die durch Cookies verarbeiteten Daten sind für die genannten Zwecke zur Wahrung meiner berechtigten Interessen sowie der Dritter nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO erforderlich.

Die meisten Browser akzeptieren Cookies automatisch. Sie können Ihren Browser jedoch so konfigurieren, dass keine Cookies auf Ihrem Computer gespeichert werden oder stets ein Hinweis erscheint, bevor ein neuer Cookie angelegt wird. Die vollständige Deaktivierung von Cookies kann jedoch dazu führen, dass Sie nicht alle Funktionen meiner Website nutzen können.

5. Analyse-Tools

a) Tracking-Tools

Die im Folgenden aufgeführten und von mir eingesetzten Tracking-Maßnahmen werden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO durchgeführt. Mit den zum Einsatz kommenden Tracking-Maßnahmen will ich eine bedarfsgerechte Gestaltung und die fortlaufende Optimierung meiner Webseite sicherstellen. Zum anderen setze ich die Tracking-Maßnahmen ein, um die Nutzung meiner Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung meines Angebotes für Sie auszuwerten. Diese Interessen sind als berechtigt im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen. Die jeweiligen Datenverarbeitungszwecke und Datenkategorien sind aus den entsprechenden Tracking-Tools zu entnehmen.

b) Piwik

Unsere Webseite benutzt Piwik, ein Webanalysedienst zur statistischen Auswertung von Besucherzugriffen ähnlich wie Google Analytics.

Für diesen Webanalysedienst benutzt Piwik sogenannte „Cookies", d.h. das Textdateien auf Ihrem Computer gespeichert werden, die dann wiederum eine Analyse der Benutzung der Webseite durch Sie ermöglichen.

Die Informationen, die durch den Cookie über die Benutzung unserer Webseite erzeugt werden, werden an unseren Server übertragen und anschließend dort zu Nutzungsanalysezwecken gespeichert. Dies dient für unsere Webseitenoptimierung.

Bei der Erhebung Ihrer Informationen durch den Cookie wird die IP-Adresse umgehend anonymisiert, d.h. die Nutzer/die Nutzerinnen bleiben anonym. Ferner werden die erhobenen Informationen nicht an Dritte weitergegeben.

Liegt diese Auswertung anhand Ihres Aufenthaltes (durch Ihre IP-Adresse) auf unserer Seite nicht in Ihrem Interesse, so können Sie die Speicherung oder Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern. Gleichzeitig möchten wir Sie in Kenntnis darüber setzen, dass Sie in diesem Fall sämtliche Funktionen unserer Webseite nicht vollumfänglich nutzen können.

Es liegt Ihnen frei darüber zu entscheiden, ob in Ihrem Internet-Browser Cookies, die im Rahmen des Einsatzes von Piwik, der dem Webseiten-Besitzer die Analyse verschiedener Statistiken ermöglicht, abgelegt werden oder nicht. Falls Sie die Zustimmung zur Erhebung von Informationen durch den Cookie nicht erteilen wollen, können Sie folgenden Link anklicken. Dadurch wird Ihr Besuch nicht mehr erfasst.

c) Einsatz von Google-Maps

Ich setze auf meiner Seite die Komponente "Google Maps" der Firma Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043 USA, nachfolgend „Google", ein. Bei jedem einzelnen Aufruf der Komponente "Google Maps" wird von Google ein Cookie gesetzt, um bei der Anzeige der Seite, auf der die Komponente "Google Maps" integriert ist, Nutzereinstellungen und -daten zu verarbeiten. Dieses Cookie wird im Regelfall nicht durch das Schließen des Browsers gelöscht, sondern läuft nach einer bestimmten Zeit ab, soweit es nicht von Ihnen zuvor manuell gelöscht wird. Wenn Sie mit dieser Verarbeitung Ihrer Daten nicht einverstanden sind, so besteht die Möglichkeit, den Service von "Google Maps" zu deaktivieren und auf diesem Weg die Übertragung von Daten an Google zu verhindern. Dazu müssen Sie die Java-Script-Funktion in Ihrem Browser deaktivieren. Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall die "Google Maps" nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Die Nutzung von "Google Maps" und der über "Google Maps" erlangten Informationen erfolgt gemäß den Google-Nutzungsbedingungen http://www.google.de/intl/de/policies/terms/regional.html sowie der zusätzlichen Geschäftsbedingungen für „Google Maps" https://www.google.com/intl/de_de/help/terms_maps.html.

6. Betroffenenrechte

Sie haben das Recht:

• gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von mir verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei mir erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;

• gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei mir gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;

• gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei mir gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;

• gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und ich die Daten nicht mehr benötige, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;

• gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie mir bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;

• gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber mir zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen und

• gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder meines Kanzleisitzes wenden.

7. Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von mir umgesetzt wird.
Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

8. Datensicherheit

Ich verwende innerhalb des Website-Besuchs das verbreitete SSL-Verfahren (Secure Socket Layer) in Verbindung mit der jeweils höchsten Verschlüsselungsstufe, die von Ihrem Browser unterstützt wird. In der Regel handelt es sich dabei um eine 256 Bit Verschlüsselung. Falls Ihr Browser keine 256-Bit Verschlüsselung unterstützt, greife ich stattdessen auf 128-Bit v3 Technologie zurück. Ob eine einzelne Seite meines Internetauftrittes verschlüsselt übertragen wird, erkennen Sie an der geschlossenen Darstellung des Schüssel- beziehungsweise Schloss-Symbols in der unteren Statusleiste Ihres Browsers.

Ich bediene mich im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Meine Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.

9. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung

Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand Mai 2018.
Durch die Weiterentwicklung meiner Website und Angebote darüber oder aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung kann jederzeit auf der Website unter http://www.ra-schmaler.de/index.php/datenschutzerklaerung von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden.

 

Hinweise zur Datenverarbeitung

1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten:

Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch:

Verantwortlicher:

Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler (im Folgenden: Rechtsanwalt und Notar)
Schweckendieckplatz 2
26721 Emden
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 04921/87320
Fax: 04921/873211

2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung

Wenn Sie uns mandatieren, erheben wir folgende Informationen:

Anrede, Vorname, Nachname, eine gültige E-Mail-Adresse, Anschrift, Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk), Informationen, die für die Geltendmachung und Verteidigung Ihrer Rechte im Rahmen des Mandats notwendig sind.

Die Erhebung dieser Daten erfolgt, um Sie als unseren Mandanten identifizieren zu können; um Sie angemessen anwaltlich beraten und vertreten zu können; zur Korrespondenz mit Ihnen; zur Rechnungsstellung; zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Sie; Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung des Mandats und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Mandatsvertrag erforderlich.

Die für die Mandatierung von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Anwälte (6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde,) gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.

3. Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.

Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Mandatsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Verfahrensgegner und deren Vertreter (insbesondere deren Rechtsanwälte) sowie Gerichte und andere öffentliche Behörden zum Zwecke der Korrespondenz sowie zur Geltendmachung und Verteidigung Ihrer Rechte.

Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.
Das Anwaltsgeheimnis bleibt unberührt. Soweit es sich um Daten handelt, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, erfolgt eine Weitergabe an Dritte nur in Absprache mit Ihnen.

4. Betroffenenrechte

Sie haben das Recht:

gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen; gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen.

Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen; gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen; gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist; gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben; gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Kanzleisitzes wenden.

5. Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.

Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .

Impressum

Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz:

Rechtsanwalt
Günter Schmaler
Faldernstr. 26
26725 Emden

Tel.: (0 49 21) 942060
Fax: (0 49 21) 942062

E-Mail: info [ät] ra-schmaler.de
Website : https://www.giese-rae.de


Zuständige Kammern:
Rechtsanwaltskammer und Notarkammer Oldenburg, Staugraben 15, 26122 Oldenburg.

         Telefon: + 49 441 - 92 54 30
         Telefax: + 49 441 - 92 54 32 9

Der/Die Präsident(in) des Oberlandesgerichts Oldenburg, Richard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburg

Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt und Notar (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Berufsrechtliche Regelungen:

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
  • Fachanwaltsordnung (FAO)
  • Bundesnotarordnung (BNotO)
  • Kostenordnung (KostO)
  • Dienstordnung für Notare (DNotO)
  • Beurkundungsgesetz(BeurkG)
  • Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

Die Regelungen können bei

der Bundesrechtsanwaltskammer unter:

http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg

der Bundesnotarkammer unter:

http://www.bnotk.de

und unter der Internet Adresse:

http://www.anwalts-notariat.de/

eingesehen werden.

Inhaltlich Verantwortlicher:
Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler (Anschrift wie oben).

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News

Aufhebung des Verhandlungstermins vom 27. Februar 2019 – VIII ZR 225/17 (zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung bei einem Modellwechsel)
 

Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 183/2018) wurde aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat.

Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019, der in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wird.

In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne.

Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Vorinstanzen:

Landgericht Bayreuth – 21 O 34/16 – Entscheidung vom 20. Dezember 2016

Oberlandesgericht Bamberg – 6 U 5/17 – Entscheidung vom 20. September 2017

Karlsruhe, den 22. Februar 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Textübernahme oder Abdruck nur mit Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom ....." gestattet.
Link zur Pressemitteilung: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019022.html

 
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Beraterhaftung: Bei Altfällen droht absolute Verjährung zum Jahresende

Berlin (DAV). Zum Jahresende werden sich die Spätfolgen der Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 bemerkbar machen – dann nämlich endet die sogenannte absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren, die damals im Zuge der neuen Verjährungsregelungen in das Gesetzeswerk eingebaut wurde. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Kapitalanleger, die bis Ende 2001 Anlagen getätigt haben, beispielsweise in geschlossenen Fondsbeteiligungen, sind von dieser Regelung betroffen.

Das große Problem bei Schäden durch Anlageprodukte: Häufig treten die Verluste nicht sofort zutage, sondern es zeigt sich erst nach einigen Jahren, dass die Anlageberatung unter Umständen fehlerhaft war.

Wenn Anleger gegenüber dem Berater Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen wollen, müssen sie die Verjährungsfrist beachten. Denn im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Haftungsansprüche wegen Verjährung verfallen. Die Regelverjährungsfrist wurde im Zuge der Schuldrechtsreform mit Wirkung zum 1. Januar 2002 von 30 Jahren auf drei Jahre gekürzt. Sie beginnt, wenn der Anleger Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen erhält. Gekappt wird die Frist auch bei später Kenntnis nach zehn Jahren ab Zeichnung einer Kapitalanlage.

Damit verjähren Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung, die vor dem 1.Januar 2002 entstanden sind, spätestens am 31. Dezember 2011. Maßgebend für die Entstehung des Anspruchs ist in aller Regel der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wenn Anleger aus dieser Zeit ein Anlagemodell besitzen, das als sichere Kapitalanlage verkauft wurde und sich mittlerweile als Verlustbringer erwiesen hat, müssen sie noch in diesem Jahr aktiv werden.

Ausnahme: Ansprüche wegen verlustbringenden Wertpapiergeschäften. Hier gilt bei Altfällen die kurze Verjährung von drei Jahren ab Kaufdatum.

In einer Erstberatung durch einen Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermittelt werden, ob es aussichtsreich ist, noch vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist juristische Schritte einzuleiten.

In der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV sind rund 1.000 Anwältinnen und Anwälte zusammengeschlossen, deren Arbeitsschwerpunkt auf diesem Fachgebiet liegt. Auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft www.bankundkapitalmarkt.de finden Ratsuchende den richtigen Experten in ihrer Nähe.

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Bundesverfassungsgericht: Erneut erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Fahrens nach Cannabiskonsum

Durch Beschluss vom 21. Dezember 2004, Az: 1 BvR 2652/03 - hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Nachweis- und die Wirkungsdauer von THC im Blut nicht identisch sind. § 24 a Abs. 2 StVG müsse daher verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die festgestellte THC-Konzentration es möglich erscheinen lässt, dass der Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Diese Konzentration werde in der Wissenschaft teilweise erst bei einer Konzentration von 1,0 ng/ml angenommen.

Zum Beschluß

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Automatisierter Abruf von Konteninformationen

Automatisierter Abruf von Konteninformationen (§ 24 c KWG; §§ 93, 93b AO)§ 24 c KWG verpflichtet die Kreditinstitute seit dem 01.04.2003, die Stammdaten der Kunden für jederzeitige Zugriffe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfügung zu halten.
Ermittlungsbehörden und alle sonstigen zur Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden dürfen über die BaFin die Stammdaten einzelner Bankkunden abfragen, ohne dass das Kreditinstitut oder der Kontoinhaber hiervon Kenntnis erlangt.

Nach der Neuregelung der §§ 93 Abs. 7 und Abs. 8, 93 b AO sollen nun auch Finanzämter im Rahmen der steuerlichen Veranlagung sowie alle Behörden, die bei ihrer Tätigkeit an das Einkommensteuergesetz anknüpfen (z.B. Arbeitsagentur, Bafög-Amt, usw.) über die BaFin Daten anfordern und beliebig auswerten können. Das Gesetz soll am 01.04.2005 in Kraft treten.

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BGH entscheidet über Unfallersatztarife

Der BGH hat sich durch Urteile vom 12. und 26. Oktober 2004 (AZ. VI ZR 151/03 und VI ZR 300/03) zur Frage der sog. Unfallersatztarife von Mietwagenunternehmen geäußert.
Ein "Unfallersatztarif" ist hiernach nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen.
Der erhöhte Preis könnte auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind, wie etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä..

Zu den Urteilen des BGH:

Recht im Radio

Recht im Radio - ostfriesische Anwälte beratenRecht im Radio

Bei Radio Ostfriesland auf 94,0 MHz von und mit Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler, Emden, zu empfangen von Papenburg bis Norderney und von Emden bis Westerstede. Die passenden Antennen- und Kabelfrequenzen gibt es bei www.radio-ostfriesland.com.

Radio Ostfriesland ist jetzt auch im Internet zu empfangen. Infos hierzu ebenfalls bei www.radio-ostfriesland.com.

Ihr Anwalt macht Radio. Alle 3 Wochen mittwochs im Rahmen der Sendung "Die Kanzlei - ostfriesische Anwälte beraten" von 17:05 Uhr bis 18:00 Uhr, live bei Radio Ostfriesland. Schalten Sie ein, Anrufe sind direkt in die laufende Sendung unter 0 49 21 - 91 55 76 (Studio Emden) möglich.

Die Sendung ist natürlich mit viel Musik garniert.

  • Recht so ! Die nächsten Termine sind der 25. Juni 2014 und der 23. Juli 2014, jeweils ab 17:00 Uhr

Lebenslauf

Günter Schmaler - Lebenslauf
Günter Schmaler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Faldernstr. 26
26725 Emden

Telefon: (0 49 21) 942060
Telefax: (0 49 21) 942062

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Web: www.ra-schmaler.de


Günter Schmaler, geb. am 14. Januar 1950 in Weener/Ems, ist aufgewachsen in Leer/Ostfriesland. Nach dem Besuch der Volks- und Handelsschule absolvierte er eine Lehre als Steuergehilfe bei einem Leeraner Steuerberater. Während der Lehrzeit besuchte er die Abendoberschule, die er mit dem Abitur 1971 abschloss. Im Anschluss an eine zweijährige Wehrdienstzeit begann er 1973 mit dem Jura-Studium in Münster in Westfalen.

Das erste Staatsexamen legte er 1978 in Hamm/Westfalen ab, das zweite nach einer 2 - jährigen Referendarausbildung in Aurich und Oldenburg vor dem Justizprüfungsamt in Hannover. Am 11. Mai 1981 ließ er sich gemeinsam mit einem Kollegen als selbständiger Anwalt in Emden nieder. Im Juni 1984 wurde er zum Notar bestellt , ist seit 1989 zudem Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2015 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler war in der Zeit von 1989 bis 1999 Vorsitzender des Emder Anwalt- und Notarvereins, ebenso lange im Vorstand des Niedersächsischen Anwalt- und Notarverbandes und ist von 1997 bis 2009 im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins, mit Sitz in Berlin, tätig gewesen. Im März 2004 haben die Emder Anwälte und Notare ihn übergangsweise für 2 Jahre wieder zu ihrem Vereinsvorsitzenden gewählt.

Er war von 1998 bis 2009 Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein sowie des Gesetzgebungsausschusses Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein, diesen Vorsitz hat er bis heute inne. Seit 1989 gehört er zudem dem Fachausschuss Arbeitsrecht der niedersächsischen Rechtsanwaltskammern an, der die Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern über die Gestattung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" vorbereitet.

Rechtsanwalt und Notar Schmaler ist hauptsächlich tätig im Arbeits- und Sozialrecht, im Gesellschaftsrecht, im Verkehrsrecht, im Mietrecht, Versicherungsrecht sowie im Vereins- und Sportrecht.

Zudem begleitet er Privatinsolvenzen bis zur Restschuldbefreiung. Daneben steht seine Tätigkeit als beurkundender Notar im Grundstücks- und Gesellschaftsrecht, Erb- und Familienrecht.

Rechtsanwalt Schmaler ist auch bei Radio Ostfriesland regelmäßig im Radio innerhalb der Sendung „Die Kanzlei – ostfriesische Anwälte beraten“ mit der Besprechung aktueller Gerichtsurteile zu hören.


Emden, im Oktober 2011

Kanzlei

Eingang Kanzlei Schmaler
Die Kanzlei besteht in dieser Form als Einzelkanzlei seit dem 01.Januar 2002 und ist ansässig in der alten LZB, im gleichen Gebäude wie das Arbeitsgericht, direkt am alten Binnenhafen gelegen. Es gibt an der Hafenseite kanzleieigene Parkplätze im Innenhof des Gebäudes, den Sie von der Promenade vom Delft erreichen.

Ein Fahrstuhl führt Sie direkt in mein Büro im Zwischengeschoß, der Zugang ist barrierefrei und rollstuhlgerecht.

Die Kanzlei ist hervorgegangen aus der Sozietät Dr. Brüggemann Miermeister Schmaler in der Ringstraße im Dollarthaus. Sie ist überwiegend zivilrechtlich orientiert.

 

Schwerpunkte:


Die Schwerpunkte sind individuelles und kollektives Arbeitsrecht (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Gesellschaftsrecht (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht), Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, sowie Sport- und Vereinsrecht.

Eine besondere Spezialisierung besteht auf dem Gebiet der Verbraucherinsolvenz. Die Kanzlei bietet eine intensive Beratung und betreibt und begleitet als besondere Chance für den in Not geratenen Mandanten insbesondere das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung mit einer hohen Erfolgsquote. Nähere Informationen finden Sie auf dieser Seite.

Effizient und kostengünstig wird auf der anderen Seite Forderungsmanagement mit Zwangsvollstreckung gegen säumige Schuldner betrieben. Jahrelange Erfahrung, beste Kenntnis der Schuldner-Szene schützt Sie vor unnötigen Ausgaben und bringt Erfolg da, wo es sich lohnt, zu investieren.

Die Kanzlei ist im Übrigen flexibel auf allen anderen Rechtsgebieten tätig und wird Sie dort an spezialisierte Kolleginnen und Kollegen verweisen, wo es erforderlich erscheint.

Das kleine Kanzleiteam ist immer für Sie ansprechbar und bietet den Service einer Großkanzlei, wenn es um Mandantenbetreuung, Effizienz und Schnelligkeit geht.

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