Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
|
April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Keine Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern
Essen/Berlin (DAV). Solange noch die leiblichen Eltern leben, hat ein Pflegekind nach dem Tod der Pflegeeltern keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Auch dann nicht, wenn es bereits Halbwaisenrente nach dem Tod eines Pflegeelternteils erhalten hat. Nur wenn kein (theoretischer) Anspruch gegen unterhaltsverpflichtete Elternteile mehr besteht, kann Vollwaisenrente verlangt werden. Dies entschied das Landessozialgericht NRW (LSG) im Urteil vom 14.06.2022 entschieden (L 14 R 693/20), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert.
Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Nachdem die Pflegemutter starb, beantragte er eine Vollwaisenrente. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Mann.
Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Nur wer keinen Elternteil mehr habe, der - ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse - unterhaltspflichtig sei, könne Vollwaisenrente beanspruchen. In diesem Sinne sei der Kläger keine Vollwaise, schließlich würden seine - dem Grunde nach unterhaltspflichtigen - leiblichen Eltern noch leben. Es entspreche erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustünden. Damit wären sie im Gegensatz zu Kindern, die bei ihren Eltern leben, doppelt abgesichert.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Schadensersatz und Schmerzensgeld bei über Radweg gespannter Slackline
- Details
- Hits: 2843
Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer ein Seil, Band oder Ähnliches über einen Radweg spannt, haftet bei einem Unfall voll auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies gilt auch für das Sportband Slackline. Man darf nicht damit rechnen, dass Radfahrer automatisch das drei bis fünf Zentimeter breite Band erkennen.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2019 (AZ: 14 U 60/16).



