Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Keine Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern
Essen/Berlin (DAV). Solange noch die leiblichen Eltern leben, hat ein Pflegekind nach dem Tod der Pflegeeltern keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Auch dann nicht, wenn es bereits Halbwaisenrente nach dem Tod eines Pflegeelternteils erhalten hat. Nur wenn kein (theoretischer) Anspruch gegen unterhaltsverpflichtete Elternteile mehr besteht, kann Vollwaisenrente verlangt werden. Dies entschied das Landessozialgericht NRW (LSG) im Urteil vom 14.06.2022 entschieden (L 14 R 693/20), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert.
Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Nachdem die Pflegemutter starb, beantragte er eine Vollwaisenrente. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Mann.
Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Nur wer keinen Elternteil mehr habe, der - ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse - unterhaltspflichtig sei, könne Vollwaisenrente beanspruchen. In diesem Sinne sei der Kläger keine Vollwaise, schließlich würden seine - dem Grunde nach unterhaltspflichtigen - leiblichen Eltern noch leben. Es entspreche erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustünden. Damit wären sie im Gegensatz zu Kindern, die bei ihren Eltern leben, doppelt abgesichert.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Unfall mit Kind am Zebrastreifen: Autofahrerin muss den Schaden allein bezahlen
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Osnabrück/Berlin (DAV). Bei Unfällen mit Kindern tragen Autofahrer häufig die alleinige Schuld. Wenn ein achtjähriger Junge an einem Zebrastreifen mit einem Auto kollidiert, liegt in der Regel auch kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht der Eltern vor. Die Autofahrerin hätte hier den Unfall vermeiden müssen und blieb somit auch auf ihren Kosten sitzen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 8. Oktober 2020 (AZ: 6 S 150/20).
Eine Frau war mit ihrem Auto auf einer Hauptverkehrsstraße unterwegs, als ihr ein achtjähriger Junge auf seinem Fahrrad entgegen kam. Er fuhr zunächst allein auf dem Gehweg. In unmittelbarer Nähe eines Zebrastreifens wechselte das Kind auf die Straße und wollte auf die andere Seite. Dabei stieß es mit dem Fahrzeug der Frau zusammen. An dem Auto entstand Sachschaden, den die Klägerin von der Mutter des Kindes ersetzt haben wollte. Die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie ihren Sohn an der Hauptverkehrsstraße habe alleine Fahrrad fahren lassen.
Die Klage scheiterte. Die Klägerin habe keinen Anspruch aus dem Unfall gegen die Mutter, urteilte das Gericht. Die Autofahrerin treffe eine so große Schuld, sie hätte langsamer fahren und bremsbereit sein müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Unfall habe sich direkt an einem Zebrastreifen ereignet, den der Junge benutzen wollte. Es sei unerheblich, dass er in einem Bogen zu dem Überweg gefahren sei. Dies würden Kinder oftmals so machen und nicht in einem 90 Grad-Winkel. Auch habe die Klägerin erkennen können, dass es sich um einen kleinen Jungen handelte. Daher hätte sie Unsicherheiten einkalkulieren müssen.
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter liege ebenfalls nicht vor. Ein achtjähriges Kind, das sicher Fahrrad fahre, dürfe ohne Aufsicht mit dem Rad am Straßenverkehr teilnehmen. Zudem war der Junge über Verkehrsregeln unterrichtet worden und bereits über eine gewisse Zeit zur Schule sowie auf anderen bekannten Wegen gefahren. Das Fazit der DAV-Verkehrsrechtsanwälte: Augen auf bei Kindern im Straßenverkehr und bremsbereit sein!



