Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund

Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.

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Wer trägt die zusätzlichen Desinfektionskosten in der Werkstatt?

Würzburg/Berlin (DAV). Verursacher eines Unfalls müssen auch die Kosten für die Corona-Desinfektion in der Werkstatt übernehmen. Sie gehören zu den Kosten, die auf den Unfall zurückzuführen sind. Aber sie können nur einmal geltend gemacht werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Würzburg vom 24. März 2021 (AZ: 42 S 2276/20).

Nach einem Verkehrsunfall war die Schuldfrage klar. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug auf Gutachtenbasis in einer Werkstatt reparieren. In der Werkstattrechnung waren wegen der Corona-Pandemie Desinfektionskosten in Höhe von 80,52 € netto („Fahrzeugdesinfektion“, „Mitarbeiter“) und 65 € netto („Fahrzeugdesinfektion vor Reparaturbeginn und vor Fahrzeugrückgabe“) enthalten. Die gegnerische Versicherung strich diese Schadenspositionen.

Die Klage auf Erstattung auch dieser Positionen war teilweise erfolgreich. Die Desinfektion von Fahrzeugen ordnete das Gericht als klassische Unfallfolge ein. Dies sei auch notwendig, wie Vorbehalte gegenüber Mietwagen zeigen würden. Obwohl die Fahrzeuge desinfiziert werden, sei es 2020 zu einem hohen Umsatzeinbruch gekommen. Dies zeige, mit welchen offenkundigen Vorbehalten man Fahrzeugen begegne, in denen andere Menschen gesessen hätten. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei der Desinfektion um Arbeitsschutzmaßnahmen gehandelt habe. Die Notwendigkeit der Desinfektion sei evident.

Allerdings sprach das Gericht lediglich einmalige Corona-Mehrkosten von 80,52 € zu, nicht jedoch die 65 €. Die Kosten dürften nur einmal geltend gemacht werden.