Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Städte und Gemeinden müssen Pflasterflächen regelmäßig kontrollieren

Hamm/Berlin (DAV). Die Kommunen müssen dafür sorgen, dass niemand gefährdet wird, der Fußwege und Straßen benutzt. Stürzt man dennoch über eine Unebenheit, haftet die Stadt aber nicht automatisch. Die Kontrollpflicht besteht nicht täglich. Kann die Gemeinde darlegen, dass sie den Gehweg in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichend kontrolliert hat, haftet sie nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 2020 (AZ: 11 U 72/19).

Die damals 64jährige Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 20.000 Euro von der Gemeinde. Sie stürzte auf dem Marktplatz über einen 4 bis 5 cm herausragenden Pflasterstein. Sie brach sich dabei den linken Oberarmknochen mehrfach. Sie wirft der beklagten Stadt vor, eine Gefahrenquelle durch den hinausragenden Pflasterstein nicht beseitigt zu haben. Sie habe das Hindernis auch nicht erkennen können. Die beklagte Stadt hingegen meinte, die dortige Pflasterung und der Plattenbelag würden regelmäßig einmal pro Woche durch einen geschulten Straßenbegeher – zuletzt fünf Tage vor dem Unfall – kontrolliert.

Die Klage der Frau scheiterte. Es komme nicht darauf an, in welcher Höhe der Pflasterstein herausgestanden habe, weil die beklagte Stadt den Markplatz jedenfalls ausreichend kontrolliert habe. Zwar bestünden keine Zweifel daran, dass die Klägerin zur angegebenen Zeit an der angegebenen Stelle über einen hochstehenden Pflasterstein gestolpert sei. Auch sei klar, dass dieser Pflasterstein eine Gefahrenstelle dargestellt habe, die zu beseitigen gewesen wäre. Die Stadt hafte dennoch nicht. Sie habe ihre Kontrollpflicht nicht verletzt. Zu dieser Pflicht gehöre es, die Straßen und Wege – in Abhängigkeit von ihrer Verkehrsbedeutung – regelmäßig zu beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Es könne aber nicht verlangt werden, dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren sei. Ein solcher Zustand lasse sich nicht erreichen. Der Stadt könne kein Vorwurf gemacht werden, da sie rund fünf Tage vor dem Unfall die spätere Unfallstelle bei einer ihrer wöchentlichen Kontrollen noch habe überprüfen lassen. Dass die Kontrolle nicht ausreichend gewesen wäre, gäbe es keine Anhaltspunkte. Der Pflasterstein könne sich auch kurz vor dem Unfall der Klägerin gelockert haben.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

 

Kenntnis von Verkehrsregelung reicht – Verkehrsschild muss nicht gesehen werden

Stuttgart/Berlin (DAV). Wer Fußgängerzonen kennt, kann sich nicht auf fehlende Verkehrsschilder für diese Bereiche berufen. Wenn man trotzdem dort entlangfährt, muss man das entsprechende Bußgeld auch zahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2021 (AZ: 18 OWi 65 Js 122813/20) hin.

Der Mann war schon mehrfach mit dem Verkehrsrecht in Konflikt geraten und fuhr mit seinem Rad in eine Fußgängerzone. Daraufhin wurde eine Geldbuße verhängt, die er zurückweisen wollte. Er sei bei seiner Fahrt nicht an einem entsprechenden Verkehrsschild vorbeigefahren. Er räumte aber ein, die Fußgängerzone zu kennen.

Deshalb verurteilte das Amtsgericht den Radfahrer wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 25 Euro. Es spiele keine Rolle, dass der Betroffene selbst an keinem entsprechenden Verkehrsschild vorbeifuhr. Objektiv sei die Straße auf ihrer gesamten Länge für den Radverkehr gesperrt. Das sei unabhängig von der Frage, an welcher Stelle man auf die Straße einfahre. Dem Betroffenen sei bewusst gewesen, dass es sich bei der gesamten Straße um eine Fußgängerzone handele. Er könne sich daher nicht darauf berufen, dass an seiner Fahrstrecke kein entsprechendes Zeichen angebracht gewesen sei. Da der Betroffene jedoch davon ausgegangen sei, dass das Verbot aufgrund seines Fahrwegs für ihn nicht gelte, ging das Gericht von Fahrlässigkeit aus.

Den Betroffenen müssen für die Ahndung von Verkehrsverstößen die Vorschriften bekannt sein, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. In der Regel geschieht das durch Beschilderung. Fahre man an keinem Verkehrszeichen vorbei, müssten andere Anhaltspunkte dazu kommen, um ein Bußgeld zu rechtfertigen.

Information: www.verkehrsrecht.de