Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
BGB §§ 1361a, 1361b, 1375 Abs. 2 S. 2, 1379 Abs. 1 S. 1, 1567 Getrenntleben zweier Eheleute innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung
1. Ein Höchstmaß an räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung kann auch dann noch angenommen werden, wenn die Eheleute nur vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern einnehmen.
2.Durch die Trennung muss eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar sein, wonach die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2020 – 13 UF 122/17
Unfall eines Straßenbauarbeiters bei Fahrbahnmarkierung
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Celle/Berlin (DAV). Markiert ein Straßenbauarbeiter die Fahrbahn während der Rotphasen einer Ampel, muss auch er auf den Verkehr achten. Kommt es bei den Arbeiten zu einem Unfall, haftet er ansonsten zu einem Viertel mit. Dies folgt eine Entscheidung des Oberlandesgericht Celle vom 16. November 2022 (AZ: 14 U 87/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.
Der Kläger war an einer Straßenbaustelle mit Fahrbahnmarkierungen beschäftigt. Dafür betrat er während der Rotphasen für die Pkw die Fahrbahn und setzte die Markierungen. Vor der Kollision mit dem Auto des Beklagten befand er sich ein Stück neben den Baken auf dem Fahrbahnbereich. Die gegnerische Versicherung war bereit, den Schaden zu 75 % zu übernehmen. Der Kläger wollte eine volle Haftung des Beklagten.
Dies lehnte das Oberlandesgericht ab. Ihn treffe eine Mitschuld, da er bei seinen Arbeiten nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet hatte. Seine Arbeiten habe er vornübergebeugt durchgeführt und mit dem Rücken zu fließenden Verkehr. Damit hätte er keine Chance gehabt, auf den Verkehr zu achten. Diese Arbeitsweise sei übermäßig und unangemessen gefahrenträchtig. Er hätte zumindest mit Hilfe der anderen anwesenden Arbeiter auf der Baustelle für eine Absicherung sorgen können. Eine mögliche zusätzliche Haftung als Fußgänger käme nicht in Betracht. Der Kläger sei ein Verkehrsteilnehmer gewesen, da er als Straßenbauarbeiter Fahrbahnmarkierungen gesetzt hatte. Daher müsse er nicht auch als „Fußgänger“ wegen des Betretens der Fahrbahn haften.
Information: www.verkehrsrecht.de



