Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Entgeltfortzahlung trotz Covid-19-Quarantäne?

Aachen/Berlin (DAV). Wer krankgeschrieben ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. Auch dann, wenn er darüber hinaus in Quarantäne muss. Arbeitnehmer müssen sich nicht mit der Entschädigung für die Arbeitszeit in Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz begnügen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 30. März 2021 (AZ: 1 Ca 3196/20).

Der Arbeitnehmer wurde wegen Kopf- und Magenschmerzen krankgeschrieben. Sein Arzt führte auch einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später Quarantäne an. Der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Als die Arbeitgeberin von der Quarantäneanordnung erfuhr, zog sie den zunächst an den Kläger gezahlten Lohn von der Folgeabrechnung wieder ab und zahlte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Sie begründete dies damit, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz die Lohnansprüche verdrängten.

Die Klage auf Zahlung des Lohns war erfolgreich. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass der Arbeitnehmer trotz der angeordneten Quarantäne weiterhin einen Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Krankheit hat. Es sei zwar richtig, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Arbeitsunfähigkeit voraussetzt. Da der Betroffene von seinem Arzt wegen der Kopf- und Magenschmerzen krankgeschrieben wurde, sei die Voraussetzung erfüllt. Der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz bestehe gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Entfalle der Verdienst nur aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme, greife diese Entschädigung.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

Betrunken auf einem E-Scooter: Entzug des Führerscheins?

Dortmund/in Berlin (DAV). Wer im Straßenverkehr betrunken erwischt wird, riskiert seinen Führerschein. Dies gilt auch, wenn man auf einem E-Scooter unterwegs ist. Im Einzelfall kann das Gericht vom Entzug des Führerscheins absehen. Etwa, wenn die Trunkenheitsfahrt nachts in einer Fußgängerzone war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 21. Januar 2020 (AZ: 729 Ds – 060 Js 513/19-349/19).

Der Täter war nachts um 0:30 Uhr in der Dortmunder Innenstadt mit Freunden auf E-Scootern unterwegs. Sie fuhren durch eine leere Fußgängerzone, als die Polizei eine Alkoholkontrolle durchführte. Bei dem Täter wurden 1,4 Promille festgestellt.

Der Betroffene gestand die Trunkenheitsfahrt und zeigte sich einsichtig. Er hatte keinerlei Ausfallerscheinungen und schilderte nachvollziehbar, dass zu der Zeit keinerlei Verkehr in der Fußgängerzone herrschte – bis auf das Polizeiauto.

Das Gericht verurteilte den jungen Mann wegen Alkohol im Straßenverkehr zu 25 Tagessätzen zu je 35 Euro. Den mit einer Trunkenheitsfahrt üblicherweise einhergehenden Führerscheinentzug ordnete das Gericht nicht an. Dabei berücksichtige das Gericht das Geständnis und seine Einsichtigkeit sowie die nahezu ausgeschlossene Gefahr für Dritte. Die Fahrt habe keinen denkbaren Einfluss auf den fließenden Straßenverkehr gehabt und somit keine Gefahr für andere dargestellt. Gerade weil der Täter keine Ausfallerscheinungen zeigte, sei auch keine abstrakte Gefährdung erkennbar. Da der Führerschein nicht entzogen wurde, musste ein Regelfahrverbot von vier Monaten festgelegt werden.

Information: www.verkehrsrecht.de