Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Entgeltfortzahlung trotz Covid-19-Quarantäne?
Aachen/Berlin (DAV). Wer krankgeschrieben ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. Auch dann, wenn er darüber hinaus in Quarantäne muss. Arbeitnehmer müssen sich nicht mit der Entschädigung für die Arbeitszeit in Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz begnügen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 30. März 2021 (AZ: 1 Ca 3196/20).
Der Arbeitnehmer wurde wegen Kopf- und Magenschmerzen krankgeschrieben. Sein Arzt führte auch einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später Quarantäne an. Der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Als die Arbeitgeberin von der Quarantäneanordnung erfuhr, zog sie den zunächst an den Kläger gezahlten Lohn von der Folgeabrechnung wieder ab und zahlte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Sie begründete dies damit, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz die Lohnansprüche verdrängten.
Die Klage auf Zahlung des Lohns war erfolgreich. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass der Arbeitnehmer trotz der angeordneten Quarantäne weiterhin einen Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Krankheit hat. Es sei zwar richtig, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Arbeitsunfähigkeit voraussetzt. Da der Betroffene von seinem Arzt wegen der Kopf- und Magenschmerzen krankgeschrieben wurde, sei die Voraussetzung erfüllt. Der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz bestehe gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Entfalle der Verdienst nur aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme, greife diese Entschädigung.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
Jagdaufseher ist bei Hochsitzreparatur gesetzlich unfallversichert
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Osnabrück/Berlin (DAV). Ein Jagdaufseher, der sich bei der Reparatur eines Hochsitzes verletzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Dies folgt aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück vom 24. September 2020 (AZ: S 17 U 193/18). Der Jagdaufseher arbeitet wie ein Arbeitnehmer. Ähnlich wie bei einem Hausmeister kommt es auch nicht darauf an, dass er konkret beauftragt wurde, diesen Hochsitz zu reparieren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der 1943 geborene Kläger ist hauptberuflich als Kfz-Meister selbstständig tätig. Er hat seit 1998 die Jagderlaubnis für die Eigenjagd in einem anderen Revier. Als er einen Hochsitz für den Revierinhaber reparierte, stürzte der Kläger von einer Leiter. Er hatte keine Jagdwaffen dabei. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Sie meint, der Kläger sei im Jagdrevier als sogenannter Begehungsscheininhaber tätig geworden. Daher unterliege er nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch sei er nicht wie eine "Wie-Beschäftigter" zu behandeln. Der Kläger wäre gegenüber dem Revierinhaber nicht weisungsgebunden gewesen.
Der Kfz-Meister und Jäger argumentierte, der Jagderlaubnisschein sei ihm unentgeltlich erteilt worden. Als Gegenleistung müsse er Hochsitze und Ansitzleitern bauen und reparieren, Wildäcker bearbeiten sowie die Wildfütterung und die Jagdaufsicht im Revier des Revierinhabers vornehmen. Die Einzelheiten würden zu Beginn jedes Jahres abgesprochen. Die Möglichkeit der zeitlich freien Gestaltung stehe der arbeitnehmerähnlich ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen.
Die Klage des Jägers auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung war erfolgreich. Das Gericht war der Auffassung, dass ein Arbeitsunfall vorliege. Es habe eine arbeitnehmerähnlich ausgeübte Tätigkeit vorgelegen. Zwar habe der Kläger frei den Zeitpunkt und auch die Art und Weise der Reparaturarbeiten bestimmen können. Alle Maßnahmen in dem fremden Jagdrevier bewegten sich aber innerhalb der vom Revierinhaber vorgegebenen grundsätzlichen Maßgaben. Daher bestehe sehr wohl die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit typische Weisungsgebundenheit. Auch dann, wenn der Revierinhaber den Kläger nicht konkret zur Reparatur des Hochsitzes, bei der es zum Unfall kam, angewiesen hatte. Die grundsätzliche Absprache reiche aus.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de



