Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Vorbesitzer bei Gebrauchtwagen müssen erkennbar sein

Konstanz/Berlin (DAV). Erklärt ein Autoverkäufer, dass das Fahrzeug „laut Vorbesitzer unfallfrei“ ist, ohne ihn zu kennen, ist die Aussage falsch. Auch muss der Verkäufer den Gebrauchtwagenkäufer darüber informieren, wenn er das Fahrzeug nicht vom letzten eingetragenen Halter, sondern von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hatte. Dies kann für die Kaufentscheidung wesentlich sein. Andernfalls kann man vom Kauf zurücktreten, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie verweist auf ein Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Juli 2021 (AZ: C 61 S 61/20).

Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf, den der Käufer als Kläger rückgängig machen wollte. Entgegen der Angaben des Beklagten gab es die Auskunft des Vorbesitzers nicht, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Bekommen hatte der Beklagte das Auto von seinem Vater. Diese hatte es am Rand des Geländes eines Automobilverkäufers auf dem Anhänger eines polnischen Händlers gesehen. Auf diesem befanden sich noch weitere Fahrzeuge. Der Vater kam mit dem polnischen Händler ins Gespräch und erwarb das Auto für seinen Sohn. Bei dem Gebrauchtwagenkauf wurde der Kläger nicht über die nicht mehr bekannten Zwischenhändler informiert. Laut Auskunft dieses unbekannten Händlers sei das Fahrzeug unfallfrei gewesen.

Als der Käufer davon erfuhr, wollte er den Kaufvertrag rückgängig machen. Wann wisse nie, ob bei solchen Konstellationen das Fahrzeug einen Unfall hatte oder der Tachostand manipuliert sein könnte.

Die Klage auf Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs war erfolgreich. Es müsse darüber aufgeklärt werden, dass das Fahrzeug von jemandem übernommen wurde, der nicht als der letzte Halter in den Fahrzeugbrief eingetragen war. Der Käufer hatte nachvollziehbar dem Gericht erläutert, dass er das Auto nicht gekauft hätte, „wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug von einem Zwischenhändler, der nicht in den Papieren auftaucht, veräußert wurde und von diesem die Angabe „unfallfrei“ stammt“. Daher könne der Kläger den Kauf rückgängig machen. Er erhielt 1.800 Euro Kaufpreis zurück und gab das Fahrzeug zurück.

Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ sittenwidrig

Frankfurt/Berlin (DAA). Mietverträge, die Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ vorsehen, sind sittenwidrig und damit nichtig. Pächter der Häuser und somit „Vermieter“ der „Matratzen“ können bei Untersagung keinen Schadensersatz wegen Ausfall dieser Mieteinnahmen einklagen. Daher hatte eine beabsichtigte Klage eines Pächters nach fristloser Kündigung des Pachtvertrags auf Schadensersatz u.a. wegen dieser entgangenen Mieteinnahmen keine Erfolgsaussicht. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 18. Mai 2022 (AZ: 2 W 45/22), berichtet das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Antragsteller pachtete vom Antragsgegner im Frühjahr 2014 für zehn Jahre drei Gebäude in Wiesbaden. Er durfte die Gebäude für Wohnzwecke nutzen und untervermieten. Bei einer Kontrolle 2015 wurden in den Gebäuden 61 Personen angetroffen. In lokaler Berichterstattung wurde von Vermietungen von Wohnraum „pro Matratze“ an Bulgaren und Rumänen gesprochen, und dass das Gebäude verwahrlose. Nach Angaben des Ordnungsamtes waren in dem Objekt 85 Personen gemeldet.

Da sich an der Situation nichts änderte, und es wegen Vermüllung zu Rattenbefall kam, wurde der Pachtvertrag im Mai 2019 fristlos gekündigt. In der Folge verlangte der Antragsteller Zahlung von gut 100.000 € Schadensersatz, u.a. wegen entgangener Mieteinnahmen. 

Das Oberlandesgericht sah keine Erfolgsaussicht für eine entsprechende Klage und wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Klage ab. Dem Antragsteller stünden keinerlei Zahlungsansprüche gegen den Antragsgegner zu. Das Pachtverhältnis sei wegen Verwahrlosung der Gebäude wirksam fristlos gekündigt worden. Der Antragsteller habe die Pachtsache vernachlässigt und dadurch gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen.

Ein Anspruch auf entfallene Mieteinnahmen stehe dem Antragsteller nicht zu. Eine Untervermietung der gepachteten Räume wäre angesichts des Zustands der Pachtsache schwer oder gar nicht möglich gewesen. Die Polizei habe im August 2019 festgestellt, dass der Aufenthalt von Menschen in den Räumen einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Eine Vermietung von Wohnraum pro Matratze sei sittenwidrig und führe zur Nichtigkeit der Untermietverhältnisse. Außerdem verstießen sie gegen das Verbot der Überbelegung von Wohnraum.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de