Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).

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Veranstalter von Singspielen können kindliches Trauma nicht immer vorhersehen

Bamberg/Berlin. Wenn im Zeltlager ein Singspiel durchgeführt wird und ein Kind dadurch ein schweres Trauma erleidet, muss der Veranstalter nicht automatisch Schmerzensgeld zahlen. Ein Trauma durch das Singspiel muss für den Veranstalter des Zeltlagers zumindest vorhersehbar sein, damit er haftbar wird, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg am 5. Januar 2011 (AZ: 5 U 159/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Keine Auszahlung bei gelochten Sparbüchern

Frankfurt/Berlin (DAV). Ist ein Sparbuch gelocht, weist dies auf die Entwertung hin, und dass der Sparbetrag bereits ausgezahlt wurde. Man hat mit einem gelochten Sparbuch keinen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank. Dies folgt einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 23. Dezember 2019 (AZ: 29 C 4021-19 (46)).

In dem von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall ging es um zwei Sparbücher, eines davon war gelocht. Im Jahr 2002 hatte die Klägerin die Sparkonten bei einer Privatbank eröffnet. Im Dezember 2008 besuchte sie eine Filiale der Bank, woraufhin ihr 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als "Gutschrift" übertragen wurden. 2019 legte die Klägerin das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor. Sie verlangte die Auszahlung des Sparbuchbetrages von 876,20 Euro. Die beklagte Bank verweigerte dies jedoch mit der Begründung, das gelochte Sparbuch sei bereits im Dezember 2008 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt worden. Daraufhin klagte die Frau auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht weist die Klage ab. Nach Überzeugung des Amtsgerichts ist das vorgelegte, gelochte Sparbuch aufgelöst und der entsprechende Betrag auf das zweite Sparbuch gutgeschrieben worden. Hierfür spräche die krumme Gutschrift, die sich aus dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, zusammensetzt. Zudem sei der zuerkannte Betrag als "Gutschrift" und nicht etwa "Einzahlung" im Verwendungszweck beschrieben worden. Es sei auch gängige Praxis, entwertete Sparbücher zu lochen. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei) im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Die Frau hatte noch vorgetragen, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht.

 

Informationen: anwaltauskunft.de

Entschädigung für Handwerker bei Behinderung der Bauarbeiten

Karlsruhe/Berlin (DAV). Reserviert ein Unternehmer Werkzeug für eine Baustelle, welches er aber nicht einsetzen kann, kann er eine Entschädigung verlangen. Voraussetzung ist, dass er das Werkzeug für die Baustelle so bereithält, dass es dort jederzeit einsetzbar ist. Dabei muss er nachweisen, dass er es nicht hätte anders einsetzen können. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. August 2020 (AZ: 8 U 49/19).

Der Unternehmer wurde damit beauftragt, Parkettlegearbeiten durchzuführen. Da der Estrich aber noch eine hohe Restfeuchte aufwies, konnte er damit nicht wie vereinbart im Mai 2016, sondern erst ab September 2016 beginnen. Dafür wollte er entschädigt werden. Schließlich habe er Mitarbeiter während des vereinbarten Zeitraums vergeblich vorgehalten und bezahlt. Auch habe er dafür Geräte an einem speziell markierten Abstellplatz des Bauvorhabens gelagert, die nicht eingesetzt werden konnten.

Das Oberlandesgericht bestätigte einen Entschädigungsanspruch. Der Anspruch erstrecke sich auf eine angemessene Entschädigung für die unproduktiv bereit gehaltenen Produktionsmittel sowie auf die Anteile der allgemeinen Geschäftskosten. Der Auftragnehmer müsse aber darlegen und beweisen, dass er die Gegenstände oder das Personal nicht anderweitig hätte einsetzen können. Dies war hier der Fall, so dass das Oberlandesgericht zu Gunsten des Unternehmers entschied. Kriterien der Berechnungen sind der mittlere gezahlte Lohn zuzüglich der Sozialkosten und Zuschläge. Die Entschädigung für die bereit gehaltenen Werkzeuge wurde auf Basis des auf sie entfallenden Anteils der vertraglichen Gesamtvergütung berechnet. Diese waren bei dem Auftrag als Zuschlag zu den Lohnkosten, also als Baustellengemeinkosten, berücksichtigt worden. Diesen Zuschlag setzte das Gericht als Entschädigung an. Der Unternehmer bekam ebenfalls allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn angerechnet. Grundsätzlich ist es aber nicht maßgeblich, ob die Produktionsmittel auf der Baustelle selbst vorhanden sind. Sie müssen aber so bereitgehalten werden, dass sie zu jeder Zeit dort eingesetzt werden könnten. Dann haben Unternehmer einen Anspruch auf Entschädigung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Kopien verkauft - Kunsthistorikerin schuldet Schadensersatz

Düsseldorf/Berlin (DAV). Wer wissentlich Kopien von Kunstwerken als Originale verkauft, muss Schadensersatz zahlen. Gegebenenfalls auch den Erben, wenn erst dann auffällt, dass die Kunstgegenstände lediglich Nachgüsse sind. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2021 (AZ: I-3 U 22/19). Von den bezahlten einer Million Euro musste eine Kunsthistorikerin 980.000 Euro Schadensersatz an eine Erbengemeinschaft zahlen.

Die Kunstberaterin verkaufte dem Erblasser 2009 vier Skulpturen eines spanischen Künstlers für insgesamt 1.000.000 EUR. Tatsächlich handelte es sich jedoch um ungenehmigte Nachgüsse. Sie hatten lediglich einen (Material-)Wert von 20.000 EUR. Die Kunsthistorikerin meinte, sie habe die Skulpturen von ihrem damaligen Ehemann geschenkt bekommen, jedoch jahrelang nicht ausgepackt. Über ihre genaue Herkunft wisse sie nichts. Ihr damaliger Ehemann war ein später wegen Betruges verurteilten Kunstberater.

Der spanische Künstler hatte 22 Originalskulpturen geschaffen, umarbeiten lassen und die hier in Rede stehende Vierergruppe aus dem Originalguss bereits veräußert. Davon wusste die Kunsthistorikerin.

Daher hätte sich die Frau im Rahmen ihrer Möglichkeiten erkundigen müssen, ob es sich bei den ihr geschenkten Figuren tatsächlich um Originale oder autorisierte Exemplare handelte. Diese Erkundigungspflicht hatte sie aber verletzt. Daher müsse sie für den Sachmangel der Skulpturen einstehen und der Erbengemeinschaft die Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert als Schaden ersetzen, so das Gericht.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de