Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).

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Schadensersatz für einen auf der Jagd versehentlich getöteten Jagdhund

Frankfurt/Berlin (DAV). Wer versehentlich auf der Jagd einen Jagdhund erschießt, kann schadensersatzpflichtig sein. Sieht ein Jagdteilnehmer vor Schussabgabe einen zuvor wahrgenommenen Jagdhund nicht mehr, darf er nicht schießen. Der Hund könnte sich in der Schussbahn befinden und von dem Wild verdeckt sein. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2021 (AZ: 4 U 184/19).

Das Gericht beschäftigte sich auch mit der Bemessung des Schadensersatzes, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Der Höhe nach bemisst sich der Schadensersatz für einen versehentlich getöteten Jagdhund nach den Kosten für einen vergleichbaren Welpen. Zudem müssen die Kosten für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung ersetzt werden, um einen dem getöteten Hund vergleichbaren Ausbildungsstand zu erreichen. Vor dem Prozess wurden bereits 2.100,00 € gezahlt. Damit sah das Gericht den Anspruch als bereits abgedeckt.

Bei einer Drückjagd wurde versehentlich von dem Beklagten der 20 Monate alte Jagdhund der Klägerin erschossen. Sie verlangte über die vorgerichtlich von der Haftpflichtversicherung bereits gezahlten 2.100,00 € hinaus weiteren Schadensersatz unter Verweis auf erheblich höhere Ausbildungskosten.

Die Klage ist erfolglos. Das Gericht stellte zunächst einen Pflichtverstoß des Beklagten fest. Er habe sich nicht vor Abgabe des Schusses die erforderliche Gewissheit verschafft, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Er hatte eine Wildsau kommen sehen, die von einem Hund mit Warnweste und dem Terrier der Klägerin gehetzt worden war. Er habe die Sau angesprochen, also mit dem Gewehr fixiert. Als sich das Wildtier ihm bis auf 60 - 70 m genähert habe, sei der Hund mit Warnweste ca. 10 Meter neben der Sau gewesen. Den Hund der Klägerin habe er danach nicht mehr gesehen, erklärte der Jäger. Daraus folgerte er, dieser habe sich entfernt und deshalb geschossen.

Die Richter aber urteilten: Bei dieser Sachlage hätte er von einer Schussabgabe absehen müssen, da er den Hund der Klägerin nicht mehr sehen konnte. Der Jäger hätte sich nicht sicher sein können, dass sich der Hund der Klägerin nicht verdeckt hinter dem Wildschwein befand und im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen würde.

Mehr Geld, als von der Versicherung bereits gezahlt, bekam die Frau jedoch nicht zugesprochen. Das Gericht hielt den Schaden mit der vorgerichtlichen Zahlung von 2.100,00 € für vollständig ausgeglichen. Der Schadensersatzanspruch bemesse sich hier zum einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen. Dieser Preis liege bei 500,00 €. Die Ausbildungskosten für den Jagdhund kämen hinzu. Nach Auskunft eines Sachverständigen seien dafür unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Ausbildungsstandes des Terriers der Klägerin insgesamt 79 Stunden anzusetzen. Bei Kosten von 10 € je Ausbildungsstunde ergebe sich damit ein Betrag, der unter der bereits gezahlten Summe liege. Daher habe die Klägerin keinen weiteren Anspruch.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Fitnessstudio haftet nicht für Sturz über gespannte signalrote Slackline

Frankfurt/Berlin (DAV). Der Nutzer eines Fitnessstudios muss damit rechnen, dass im Free-Style Bereich eine Slackline gespannt ist. Es liegt kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Studios vor, wenn die Slackline signalrot ist und auf einer Höhe von 50 cm und einer Breite von 6-8 m gespannt ist. Ein umsichtiger Kunde kann dies erkennen. Bei einem Sturz muss der Betreiber keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. August 2021 (AZ: 16 U 162/20), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.

Die damals 74-jährige ging nach ihrem Training an Geräten in die “Free-Style-Zone“ des Fitnessstudios. Dort können Kunden verschiedene bereitliegende Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen trainieren. Sie übersah eine zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen gespannte signalrote sog. Slackline. Sie brach sich Schien- und Wadenbein. Die Klägerin behauptet, die Slackline sei auf etwa 15-20 cm gespannt gewesen, dass Studio meint auf 50 cm. Die Klägerin verlangte u.a. Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12.000 €.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es konnte bewiesen werden, dass die signalrote Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm und einer Breite von 6-8 m in dem Freestyle-Bereich gespannt war. Dies stelle für einen umsichtigen Kunden keine Gefahr dar. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie von Kunden benutzt wurde oder nicht.

„Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für ein durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar“, so das Gericht. Die hellrote, signalartige Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grauschwarzen Bodenflächen abgehoben. Auf einer Freestyle-Area müsse auch mit Hindernissen gerechnet werden.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Kein Weiterverkauf von Oktoberfest-Tischreservierungen auf Zweitmarkt

München/Berlin (DAV). Eine Eventagentur darf keine Tischreservierungen für Oktoberfest-Festzelte vertreiben. Tischreservierungen dürfen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Festzeltbetreiber nicht an Wiederverkäufer veräußert werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 8. Oktober 2021 (AZ: 3 HK O 5593/20).

Das Landgericht gab der Klage des Festzeltbetreibers statt. Es untersagte der beklagten Eventagentur den Verkauf von Tickets der Klägerin. Außerdem verpflichtete das Gericht die Agentur zur Auskunft über ihre Bezugsquellen und über den Umfang der Verkäufe. Neben den Gerichtsverfahrenskosten muss sie auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin übernehmen.

Das Angebot der Eventagentur sei irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Agentur könne ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber der Klägerin verschaffen. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei der Gastronom nicht verpflichtet, den Kunden der Agentur die derart erworbenen Tischreservierungen auch zur Verfügung zu stellen.

Die beklagte Eventagentur hatte noch damit argumentiert, dass es sich hierbei – ähnlich wie bei Bundesligakarten - um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handele, und damit das Weiterveräußerungsverbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten könne. Das überzeugte das Gericht nicht. Die Klägerin stelle personalisierte Reservierungsbestätigungen aus, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthielten. Allein aus der Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung folge kein Anspruch auf die erworbene Tischreservierung. Das vereinbarte Veräußerungsverbot an kommerzielle Weiterverkäufer sei auch wirksam, da die Klägerin damit den anerkennenswerten Zweck verfolge, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen. Auch weniger wohlhabenden Bürgern sollte damit ein möglichst gleichberechtigter Zugang zum Oktoberfest ermöglicht werden.

Schadensersatz wegen Messeabsage während der Corona-Pandemie?

Frankfurt/Berlin (DAV). Viele waren von Absagen von Tagungen, Kongressen und Messen wegen der Corona-Pandemie betroffen. Daher ist ein Urteil interessant, auf das das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hinweist. So steht einer Ausstellerin kein Schadensersatz wegen der Absage einer 2020 geplanten Messe zu. Im Hinblick auf das sich 2020 rasant und nicht prognostizierbar entwickelnde Pandemiegeschehen, der Verantwortung für die Gesundheit der Messeteilnehmer und der erheblichen wirtschaftlichen Interessen war die Entscheidung rechtmäßig. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am 7. September 2022 (AZ: 4 U 331/21). 

Die Klägerin plante als Ausstellerin ihre Teilnahme an der im März 2020 geplanten Messe „Light + Building 2020“. Dazu schloss sie mit der beklagten Messeveranstalterin einen Vertrag. Die Messe wurde aber zunächst verschoben und dann ganz abgesagt. Die bereits entrichteten Standgebühren zahlte die Veranstalterin der Klägerin zurück. Diese verlangte aber u.a. Schadensersatz in Höhe von knapp 75.000 €. Sie verwies auf bereits vorgenommene Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen, Miete des Messestands und statische Berechnungen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, so das Oberlandesgericht.

Sowohl zu der Verschiebung der Messe als auch der Absage sei die Beklagte berechtigt gewesen. Ihr sei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zumutbar gewesen. Die Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags habe sich schwerwiegend geändert. Bei Kenntnis dieser veränderten Umstände hätten beide den Vertrag nicht mehr mit dem alten Inhalt geschlossen. Die „dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus vom Jahreswechsel 2019/2020 hätte zu erheblichen Unsicherheiten für die Durchführbarkeit der Veranstaltung geführt. Die Verantwortung für Gesundheit und das Leben aller an der Messe teilnehmenden (...) Personen“ hätten die Beklagte zur Verschiebung und letztlich zur Absage berechtigt. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens sei rasant und sich stetig verschärfend verlaufen. Es komme nicht darauf an, dass es bei der Entscheidung der Verschiebung kein behördlich angeordnetes Verbot der Veranstaltung gegeben habe. Es habe vielmehr ausgereicht, dass ein behördliches Veranstaltungsverbot hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de