Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp
Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.
Read more...Orthopäde darf MRT-Untersuchung durchführen
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Darmstadt/Berlin (DAV). Ein Orthopäde darf bei einem von ihm behandelten Privatpatienten MRT-Untersuchungen durchführen und abrechnen. Solche Untersuchungen sind nicht „fachfremd“. Seine Befähigung hierfür muss er auch nicht zwingend durch eine Zusatzausbildung nach der Weiterbildungsordnung erworben haben. Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, diese Qualifikation nachzuweisen, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 13. Mai 2020 (AZ: 19 O 550/16) berichtet.
Die Orthopäden betreiben einen eigenen Magnetresonanztomographen (MRT) und führen selbst MRT-Untersuchungen durch. Eine private Krankenversicherung war der Meinung, die Ärzte hätten die Leistungen für die MRT-Untersuchungen nicht abrechnen dürfen. Ihnen fehle die Zusatzausbildung “MRT fachgebunden“, also der entsprechende Fachkundenachweis der zuständigen Ärztekammer Hessen. Die Ärzte dürften MRT-Untersuchungen nicht durchführen, da diese nicht ihrem Fachgebiet zugewiesen seien. Die Untersuchungen seien also „fachgebietsfremd“ und daher nicht entsprechend der ärztlichen Heilkunst ausgeführt. Die Krankenversicherung forderte die Rückzahlung von rund 38.300 Euro, die die Ärzte abgerechnet hatten.
Diese sahen das naturgemäß anders. Als Orthopäden seien sie dem Fachgebiet Chirurgie zugeordnet und damit auch mit der „Erkennung“ betraut. Hierzu gehörten auch Untersuchungen mit Magnetresonanztomographen. Ihnen fehlten auch nicht die Fachkenntnisse, da sie sich im Bereich der MRT-Untersuchungen ausreichend fortgebildet hätten.
Das Gericht gab ihnen Recht. Der Tätigkeitsbereich in der Orthopädie umfasse neben Vorbeugung und Behandlung von Verletzungen, Funktionsstörungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane auch das entsprechende „Erkennen“ dieser Erkrankungen. Hierzu gehöre unter anderem das Anfertigen von MRT-Bildern. Das Gericht verwies dabei auf die Sicht der Landesärztekammer Hessen. Nach deren Verständnis grenzt die Definition bei der Erkennung von chirurgischen Erkrankungen keine diagnostischen Verfahren aus, also auch keine MRT-Untersuchungen.
Die Ärzte hätten auch die tatsächliche Befähigung zu diesen Untersuchungen. Diese könne nicht nur durch die Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomographie fachgebunden“ nachgewiesen werden. Da es allein um die praktische Befähigung gehe, seien hier vielfältige Möglichkeiten des Qualifikationsnachweises denkbar. Den Richtern erschloss sich nicht, warum die vorgelegten Qualifikationsnachweise anerkannter Berufsverbände nicht ausreichen sollten.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de



