Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Streit um Umgangsrecht – Kindeswille kann Ausschlag geben
Brandenburg/Berlin (DAV). Streiten Eltern um das Umgangsrecht, spielt auch der Kindeswille eine Rolle. Lehnt das Kind stabil, zielorientiert und autonom den Umgang ab, kann das Gericht etwa einen befristeten Umgangsausschluss anordnen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 19. April 2022 (AZ: 9 UF 209/21).
Das 2011 geborene Mädchen lebt bei der Mutter. Die Eltern stritten hochemotional und verletzend um das Umgangsrecht des Vaters. Der Vater thematisierte gegenüber dem Kind immer wieder die elterlichen Streitpunkte. Im Laufe des Streits entwickelte die Tochter eine immer vehementere Ablehnung der Umgangskontakte mit ihrem Vater bis schließlich hin zu einer totalen Verweigerung.
Das Gericht entschied, den Umgang zwischen Vater und Tochter für zwei Jahre auszuschließen. Die in Ausnahmefällen gegebenen Voraussetzungen für einen Ausschluss lägen hier vor. Die Tochter lasse bereits seit längerem eine solche Verweigerungshaltung erkennen, dass ein Umgang ihr Kindeswohl massiv gefährden würde.
Die Richter betonten, dass bei einer solchen Entscheidung auch der Willen des Kinds eine Rolle spiele – je älter das Kind, desto mehr. Seine wachsende Fähigkeit zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln sei zu berücksichtigen, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln könne. Ein erzwungener Umgang könne unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen. Dies gelte umso mehr, wenn das Kind Loyalitätskonflikten ausgesetzt sei. Bloße Widerstände des Kinds oder dessen Lustlosigkeit am Umgang könnten den Ausschluss allerdings nicht rechtfertigen.
Schlafmittel mit Melatonin nicht generell Arzneimittel – keine Zulassung erforderlich
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Münster/Berlin (DAV). Nur weil Kapseln Melatonin enthalten, sind sie nicht automatisch ein Arzneimittel. Kapseln, die 0,5 mg Melatonin enthalten und von denen täglich 2 Stück eingenommen werden sollen, bedürfen daher auch keiner Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Sie dürfen frei vertrieben werden, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 28. Oktober 2021 (AZ: 13 A 1376/17).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall vertrieb die Klägerin Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel. Die Kapseln enthalten jeweils 50 mg Melissenextrakt sowie 0,5 mg Melatonin. Nach der Verzehrempfehlung sollen 2 Kapseln kurz vor dem Schlafengehen eingenommen werden. Nach Meinung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte handelte es sich bei dem Produkt um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel. Gegen diese Feststellung wehrte sich die Klägerin, da sie ansonsten das Produkt zulassen müsste.
Die Klage ist erfolgreich, für die Kapseln ist kein Zulassungsverfahren für Arzneimittel erforderlich. Die Kapseln seien weder ein „Funktionsarzneimittel“ noch ein „Präsentationsarzneimittel“, entschieden die Richter.
Für ein Funktionsarzneimittel sei es notwendig, dass das Produkt physiologische Funktionen habe, die über die Wirkungen von sonstigen Lebensmitteln hinausgehen. Nach Auswertung zahlreicher, sich teilweise widersprechender Studien und Gutachten bestehe aber aus wissenschaftlicher Sicht derzeit keine hinreichende Klarheit darüber, ob der Verzehr von 1mg Melatonin stärker wirke als Lebensmittel. Diese Unsicherheit gehe zu Lasten der Beklagten. Sie müsse ihre Behauptung, es läge ein Arzneimittel vor, beweisen. Das sei nicht geschehen.
Auch ein Präsentationsarzneimittel erkannte das Gericht nicht. Die Kapseln würden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder präsentiert. Die Klägerin gebe an, die Kapseln förderten den natürlichen Schlaf und seien auch bei Jetlag hilfreich. Damit erwecke sie nicht den Eindruck einer heilenden, vorbeugenden oder Leiden lindernden Wirkung des Produkts.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de



