Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft
I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).
Äste kennen keine Grenzen
Coburg/Berlin. Ein Grundstückseigentümer kann vom Nachbarn verpflichtet werden, Äste, die auf das Nachbargrundstück hinüberreichen, zurück zu schneiden. Voraussetzung ist eine Beeinträchtigung wie Schattenwurf oder viel Laub. Dies geht aus ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. Juli 2008 (AZ: 33 S 26/08) hervor.
zulässige Höhe von Zäunen und Hecken
Koblenz/Berlin (DAA). Grundsätzlich gelten unter Nachbarn bestimmte Höhen für Zäune und Hecken. Der Nachbar kann aber nur die Einhaltung der Höhen verlangen, wenn er sich auch selbst daranhält. Macht der Nachbar dies nicht, darf der andere zumindest bis zu dessen Höhe seinen Zaun aufstellen und seine Hecke wachsen lassen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2020 (AZ: 13 S 6/20).
Zwei Grundstücksnachbarn streiten sich. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich auf dem Grundstück der Beklagten ein Zaun und eine Hecke. Die Hecke befindet sich aus Sicht der Klägerin hinter einem blickdichten Metallzaun. Die Stämme dieser Hecke stehen 40 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Zaun der Beklagten hat an der niedrigsten Stelle eine Höhe von 2,06 m. Die Klägerin verlangt den Rückbau des Zauns auf eine von ihr als nachbarrechtlich zulässig erachtete Höhe von 1,20 m und den Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 1,50 m. Die Klägerin selbst hat an den seitlichen Grenzen ihres Grundstücks aber Zäune in einer Höhe von 1,84 m und 1,87 m errichtet.
Die Klage ist nur teilweise erfolgreich, da die Zäune der Klägerin selbst die von ihr geforderte Rückbauhöhe deutlich überragten. Die Beklagte müsse ihren Zaun nur auf die gleiche Höhe wie die angrenzenden Zäune der Klägerin zurückbauen. Ebenso müsse sie die Hecke lediglich dementsprechend zurückschneiden.
Welche Höhen gelten, richtet sich nach Landesrecht. In Rheinland-Pfalz gibt es zunächst nur einen Anspruch auf Errichtung eines Zauns. Ein solcher muss sich, falls bauordnungsrechtlich in der Ortschaft nichts anderes vorgeschrieben ist, nach der dortigen Ortsüblichkeit richten. Lässt sich eine solche Ortsüblichkeit nicht feststellen, gilt ein 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich.
In der fraglichen Ortschaft, urteilte das Landgericht, gebe es weder einen dies regelnden Bebauungsplan noch ergeben die dort vorhandenen Einfriedungen ein einheitliches Bild. Eine ortsübliche Einzäunung fehle. Normalerweise könne die Klägerin dann einen Rückbau auf eine Höhe von 1,20 m verlangen. Diesen Anspruch habe die Klägerin aber nicht. Zwischen Grundstücksnachbarn gelte nämlich für das notwendige Zusammenleben das sog. nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis. Demzufolge seien Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Pflichten könnten dazu führen, dass nachbarrechtliche Rechte beschränkt oder ausgeschlossen würden.
Dies sei hier der Fall. Der Zaun der Klägerin selbst sei viel höher, als sie es von der Nachbarin verlangt. Ihr Zaun würde einen zurückgebauten Zaun von 1,20 m um mehr als 60 cm überragen. Dies sei weit mehr als die umgekehrte Höhendifferenz von etwa 20 cm derzeit. Daher gebe es kein schützenswertes Eigeninteresse der Klägerin.
Hinsichtlich der Hecke hat das Landgericht entschieden, dass diese weiterhin auf eine Höhe geschnitten werden muss, die sie hinter dem zurück gebauten Zaun optisch verschwinden lässt. Eigentlich bestünde ein Anspruch, die Hecke auf 1,50 m zu begrenzen. Eine Ausnahme gebe es aber für den Fall, dass sich die Hecke hinter einem blickdichten Zaun befinde. Die Hecke dürfe also künftig nicht die Höhe des zurückgebauten Zaunes überschreiten.



