Schüler von Trainer bei Basketball verletzt – Anspruch auf Schadensersatz?

München/Berlin (dpa/tmn). Ein Schüler hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn er im Spiel vom Trainer verletzt wird. Auch vom Basketballspiel geht eine spieltypische Gefahr aus. Darauf lassen sich die Spieler ein. Es sei denn, es kann grobe Unsportlichkeit nachgewiesen werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2020 (AZ: 161 C 20762/19).

Der Kläger nahm mit dem volljährigen Beklagten als Trainer am Basketballtraining der U18 Jugendmannschaft teil. Nach dem Konditions- und Krafttraining spielten die Mannschaftsmitglieder im Fünf-gegen-Fünf-Spiel gegeneinander. Der Beklagte hatte sich als Trainer gegen Ende des Spiels selbst eingewechselt und mitgespielt. Dabei kam zu einem Zusammenstoß kam, bei dem sich der Kläger an beiden Schneidezähnen verletzte.

Der Schüler behauptete, dass bei einer Rebound-Situation etwa auf Höhe der Mittellinie der Beklagte hochgesprungen sei. Dabei habe er eine seitliche Schwungbewegung gemacht, um den Ball zu fangen. Er habe seine Arme gespreizt, statt diese wie üblich nahe am Körper zu behalten. Der Beklagte selbst habe nicht um den Ball gekämpft. Der rechte Ellbogen des Trainers habe ihn an der Lippe getroffen und verletzt. Er habe drei Monate nicht abbeißen können und sei auf verflüssigte Nahrung angewiesen gewesen. Der Trainer hätte als einziger, körperlich überlegener Erwachsener defensiver spielen müssen. Der Jugendliche verlangte von dem Basketballtrainer 3.954,04 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Der Trainer stellt den Ablauf des Unfalls anders dar: Er sei - nach längerem Dribbeln des Balles - auf Höhe der Freiwurflinie in die Luft gesprungen, um einen Korb zu werfen. Er habe jedoch einen Pass an einen besser positionierten Mitspieler gespielt. Es sei ein natürlicher Vorgang, dass seine Arme bei einem Pass ausgestreckt seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Richter führte auch keine Beweisaufnahme durch. Der Kläger habe bereits dann keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn man dessen Sachverhaltsdarstellung zugrunde legt.

Wer an Sportarten teilnimmt, bei denen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen zur Eigenart des Sports gehört, setzt sich spieltypischen Verletzungsgefahren bewusst aus. Einen möglichen Schaden könne er dann nicht auf einen anderen, etwa einen Gegenspieler, abwälzen. „Jeder Spieler ist beim "Kampf um den Ball" potentieller Verletzer als auch Verletzter“, so der Richter. Diese Grundsätze würden auch noch bei gewissen Regelverstößen greifen. Es sei die Eigenart des Basketballspiels, dass es beim Kampf um den Ball zu unbeabsichtigten körperlichen Berührungen kommen könne. Der Unfall erfolgte in einer normalen Spielsituation. Ein unsportliches Verhalten habe es nicht gegeben. Auch daher bestehe kein Anspruch.

Es müsse einem ehrenamtlichen Sporttrainer möglich sein, auch selbst in einem Trainingsspiel seiner Mannschaft mitzuspielen. Zwar könnte eine übertriebene Härte im Spiel mit Heranwachsenden als sorgfaltswidriges Verhalten gewertet werden, jedoch war dies hier nicht zu erkennen.

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