Unfallflucht: Gerichte stellen weiter strenge Anforderungen

Hamm/Frankfurt. Die deutsche Justiz ist weiterhin streng zu Autofahrern, die nach einer Kollision die Unfallstelle verlassen. Insbesondere an die Warte- und Aufklärungspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Dies zeigen Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 07. Februar 2003 (AZ: 20 U 193/02) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2003 (AZ: 3 U 210/01).


Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah eine Verletzung der Aufklärungspflicht und damit eine Verkehrsunfallflucht auch dann als gegeben an, wenn der Verursacher seine Versicherung zeitnah nach der Kollision über das Geschehen benachrichtigt. In dem Fall war ein Fahrer auf der Autobahn bei starkem Regen ins Schleudern geraten und gegen die Leitplanke geprallt. Nachdem er sich den Schaden kurz angesehen und die Beschädigung der Leitplanke als geringfügig eingeschätzt hatte, steuerte er den nächsten Parkplatz an. Dort informierte er angeblich seine Kasko-Versicherung.

Nicht nur weil der Schaden am Auto 21.000 Mark und an der Leitplanke 3.000 Mark betrug, wurde sein Verhalten als Unfallflucht eingestuft. Die Richter meinten, der Mann hätte an der Unfallstelle "eine angemessene Zeit" warten müssen, um Feststellungen - beispielsweise über seine Fahrtüchtigkeit - zu ermöglichen. Wegen dieser Obliegenheitsverletzung wurde die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei.

Das OLG Frankfurt/Main entschied, dass nach einer vergebens am Unfallort verbrachten angemessenen Wartezeit - hier 15 Minuten an einem demolierten Verkehrsschild - unverzüglich der Geschädigte oder die Polizei verständigen werden muss. Wem es - beispielsweise am Wochenende - nicht gelinge, die zuständige Kommune als Eigentümerin eines Schildes zu erreichen, müsse sich an die Polizei wenden. Eine Unfallmeldung erst nach dem Wochenende sei nicht mehr "unverzüglich", wie es das Gesetz verlange.