Fotografieren erlaubt

München/Berlin. Ein Mieter hat Anspruch auf Einsicht in die Belege seiner Nebenkostenabrechnung. Das umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln wie Fotoapparat oder Scanner, soweit die Belege dabei nicht beschädigt werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21. September 2009 (AZ: 412 C 34593/08).


Als eine Mieterin die endgültige Betriebskosten-Abrechnung für das Jahr 2004 erhielt, war sie mit dieser nicht einverstanden und wollte Einsicht in die Belege, auf denen die Abrechnung basierte. Bei dem Treffen mit dem Vermieter beabsichtigte die Mieterin, die Belege zu fotografieren, was der Vermieter verweigerte. Die Mieterin klagte und bekam Recht.

Der Mieterin kann nicht verwehrt werden, handschriftliche Notizen und Abschriften anzufertigen. Wird die Einsicht in die Belege nur auf das Betrachten der Belege und damit auf eine reine Förmlichkeit reduziert, wäre dem Mieter lediglich eine oberflächliche Kontrolle möglich. Eine eingehende Überprüfung wäre ausgeschlossen. Das Ablichten der Belege mit technischen Hilfsmitteln wie etwa Scanner oder Fotoapparat ist gleichzusetzen mit dem Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften. Insofern nutzt die Mieterin nur die fortschreitenden technischen Möglichkeiten. Man kann von der Mieterin nicht verlangen, dass sie sich von den Belegen umfassende handschriftliche Aufzeichnungen macht.