Privater Bootslagerplatz in Wohngebiet nicht zulässig

Mannheim/Berlin. Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nicht zulässig. Ein benachbarter Grundstückseigentümer kann sich daher gegen dessen Errichtung wehren. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg am 5. April 2011 (AZ: 5 S 194/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.


Den Eigentümern gehört ein Wohnhausgrundstück in Konstanz, für das kein Bebauungsplan besteht. Sie errichteten 1988 im nordwestlichen Teil ihres Grundstücks einen drei mal neun Meter großen, mit Pflastersteinen befestigten Platz zur gelegentlichen Lagerung ihres Segelboots im Winterhalbjahr. Der im Jahr 2004 zugezogene Kläger berief sich gegenüber der Stadt darauf, dass der Bootslagerplatz der durch Wohnnutzung geprägten Art des Baugebiets widerspricht. Als Eigentümer eines Grundstücks in diesem Gebiet kann er sich dagegen wehren. Die Stadt schloss sich dem nicht an und erteilte im Dezember 2008 nachträglich eine Baugenehmigung für den Bootslagerplatz. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg nach einer Ortsbesichtigung ab. Die nähere Umgebung entspricht keiner Gebietsart der Baunutzungsverordnung. Unabhängig davon ist der Bootslagerplatz ein nach der Baunutzungsverordnung zulässiger Stellplatz.

Nach Auffassung des VGH entspricht jedoch die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Bootseigentümer einem Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. In einem solchen Gebiet ist ein privater Bootslagerplatz grundsätzlich unzulässig. Er ist für das “Wohnen“ als Hauptnutzung ersichtlich nicht erforderlich. Auch handelt es sich nicht um einen Stellplatz, da darunter nur Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger zu verstehen sind. Schließlich ist der Bootslagerplatz auch keine in einem Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage.