Reisemängel: Bei Reklamationen nicht zu lange zögern!

Düsseldorf/Berlin. Möchten Reisende gegenüber ihrem Reiseveranstalter Ersatzansprüche anmelden, weil Reisemängel die Urlaubsfreude getrübt haben, so hat man nach Ende der Reise hierfür regelmäßig nur einen Monat Zeit. Ist der Reisende aber ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert worden, so hat man auch danach noch die Möglichkeit, die Ansprüche anzumelden, wenn er dies nach Wegfall des Hinderungsgrundes „unverzüglich“ tut. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2006 (AZ: 1 U 254/05).


Eine Teilnehmerin einer Schiffskreuzfahrt erlitt an Bord durch Bisse von Ungeziefer in ihrer Kabine Hautverletzungen. Erst nach Reiseende wurde der geplagten Frau durch eine ärztliche Diagnose in der Heimat bekannt, dass Insektenstiche in der Kreuzfahrtkabine der Grund für ihre Beschwerden waren. Die Monatsfrist zur Anmeldung von Ansprüchen wegen Reisemängeln war da bereits verstrichen.

Der Frau hielt das Gericht zwar zugute, dass sie wegen der späten Entdeckung der Krankheitsursache keine Schuld an der Nichteinhaltung der Frist habe. Allerdings habe sie darüber hinaus nicht nachweisen können, ihre Ansprüche nach Bekanntwerden der Ursache „unverzüglich“ angemeldet zu haben. Jeder sei verpflichtet, eine Fristüberschreitung so gering wie möglich zu halten. Wie sich aus den Krankenakten und ärztlichen Zeugenberichten ergebe, habe sie die in diesem Rahmen als absolute Obergrenze geltende Überlegungsfrist von 14 Tagen deutlich überschritten. Aus diesem Grund versagte das Gericht die Ersatzansprüche der Reisenden.

Was man bei der Durchsetzung der Rechte als Reisender wissen sollte, darüber klären erfahrene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf.