Schadensersatz für einen auf der Jagd versehentlich getöteten Jagdhund

Frankfurt/Berlin (DAV). Wer versehentlich auf der Jagd einen Jagdhund erschießt, kann schadensersatzpflichtig sein. Sieht ein Jagdteilnehmer vor Schussabgabe einen zuvor wahrgenommenen Jagdhund nicht mehr, darf er nicht schießen. Der Hund könnte sich in der Schussbahn befinden und von dem Wild verdeckt sein. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2021 (AZ: 4 U 184/19).

Das Gericht beschäftigte sich auch mit der Bemessung des Schadensersatzes, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Der Höhe nach bemisst sich der Schadensersatz für einen versehentlich getöteten Jagdhund nach den Kosten für einen vergleichbaren Welpen. Zudem müssen die Kosten für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung ersetzt werden, um einen dem getöteten Hund vergleichbaren Ausbildungsstand zu erreichen. Vor dem Prozess wurden bereits 2.100,00 € gezahlt. Damit sah das Gericht den Anspruch als bereits abgedeckt.

Bei einer Drückjagd wurde versehentlich von dem Beklagten der 20 Monate alte Jagdhund der Klägerin erschossen. Sie verlangte über die vorgerichtlich von der Haftpflichtversicherung bereits gezahlten 2.100,00 € hinaus weiteren Schadensersatz unter Verweis auf erheblich höhere Ausbildungskosten.

Die Klage ist erfolglos. Das Gericht stellte zunächst einen Pflichtverstoß des Beklagten fest. Er habe sich nicht vor Abgabe des Schusses die erforderliche Gewissheit verschafft, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Er hatte eine Wildsau kommen sehen, die von einem Hund mit Warnweste und dem Terrier der Klägerin gehetzt worden war. Er habe die Sau angesprochen, also mit dem Gewehr fixiert. Als sich das Wildtier ihm bis auf 60 - 70 m genähert habe, sei der Hund mit Warnweste ca. 10 Meter neben der Sau gewesen. Den Hund der Klägerin habe er danach nicht mehr gesehen, erklärte der Jäger. Daraus folgerte er, dieser habe sich entfernt und deshalb geschossen.

Die Richter aber urteilten: Bei dieser Sachlage hätte er von einer Schussabgabe absehen müssen, da er den Hund der Klägerin nicht mehr sehen konnte. Der Jäger hätte sich nicht sicher sein können, dass sich der Hund der Klägerin nicht verdeckt hinter dem Wildschwein befand und im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen würde.

Mehr Geld, als von der Versicherung bereits gezahlt, bekam die Frau jedoch nicht zugesprochen. Das Gericht hielt den Schaden mit der vorgerichtlichen Zahlung von 2.100,00 € für vollständig ausgeglichen. Der Schadensersatzanspruch bemesse sich hier zum einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen. Dieser Preis liege bei 500,00 €. Die Ausbildungskosten für den Jagdhund kämen hinzu. Nach Auskunft eines Sachverständigen seien dafür unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Ausbildungsstandes des Terriers der Klägerin insgesamt 79 Stunden anzusetzen. Bei Kosten von 10 € je Ausbildungsstunde ergebe sich damit ein Betrag, der unter der bereits gezahlten Summe liege. Daher habe die Klägerin keinen weiteren Anspruch.

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