Hartz IV: Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende bei schwerstbehindertem Ehemann

Ulm/Berlin. Eine Hartz IV-Bezieherin, die mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem schwerstbehinderten Ehemann in einem Haushalt wohnt, hat Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, entschied das Sozialgericht Ulm am 14. Juli 2010 (AZ: S 8 AS 3142/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Der Ehemann der Klägerin leidet an einer unheilbaren degenerativen Erkrankung des motorischen Nervensystems, die sich in einer zunehmenden Muskelschwäche äußert. Er sitzt im Rollstuhl, ist vom Hals abwärts gelähmt, kann den Kopf nur noch mit Mühe halten und wird aufgrund einer Schluckstörung mit einer Sonde ernährt und 16 Stunden täglich über eine Maske beatmet. Im Rahmen ihrer Unterstützung fordert die Klägerin, den bereits gewährten Mehrbedarf für Alleinerziehende weiter zu erhalten. Dieser wurde ihr mit der Begründung verweigert, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den Zuschlag habe, weil sie mit ihrem Ehemann zusammen wohnt. Die bisherige Gewährung ist versehentlich erfolgt.

Vor dem Sozialgericht hatte die Frau Erfolg: Der Klägerin steht der gewährte Mehrbedarf weiterhin zu. Es kommt nicht darauf an, mit wem die Klägerin zusammen wohnt oder ob sie nach ihrem rechtlichen Status alleinerziehend ist. Entscheidend ist, ob sie für die Pflege und Erziehung der mit ihr lebenden minderjährigen Kinder allein sorgen muss. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin den Alltag mit ihren Kindern allein bewältigen, ohne dabei auf die tatkräftige Unterstützung ihres Mannes hoffen zu können. Vielmehr muss sie auch ihren Ehemann noch rund um die Uhr versorgen. Sie unterliegt mindestens den gleichen Einschränkungen wie Alleinerziehende, die mit ihren Kindern allein leben. Insofern steht ihr auch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu.