Kein Elektrorollstuhl für Blinde bei „MS“?

Celle/Berlin (DAV). Multiple-Sklerose (MS)-Patienten haben Anspruch auf einen Elektrorollstuhl. Dieser darf ihnen auch nicht wegen Blindheit verweigert werden. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 4. Oktober 2021 (AZ: L 16 KR 423/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Der 57-jährige Mann leidet an MS, in deren Folge konnte er immer schlechter gehen. Zunächst hatte er einen Greifreifen-Rollstuhl. Im Jahr 2018 verschlimmerte sich die Krankheit, und ein Arm wurde kraftlos. Den Rollstuhl konnte er seitdem nur noch mit kleinen Trippelschritten bewegen. Daher beantragte er bei seiner Krankenkasse einen Elektrorollstuhl. Diese lehnte den Antrag ab, da der Mann blind und damit nicht verkehrstauglich sei. Auch bei einem Elektrorollstuhl führe Blindheit generell zu einer fehlenden Eignung. Eine Eigen- und Fremdgefährdung bei Blinden könne nicht ausgeschlossen werden. Dafür könne und wolle die Kasse nicht haften.
Der Mann hingegen meinte, er habe sich mit dem Langstock schon früher gut orientieren können. Das habe er nun auch im Elektrorollstuhl trainiert. Einen Handrollstuhl könne er nicht mehr bedienen. Ohne fremde Hilfe könne er das Haus sonst nicht mehr verlassen.
Das Landessozialgericht verpflichtete die Krankenkasse, einen Elektrorollstuhl zu gewähren. Es sei inakzeptabel, wenn der Mann auf die behelfsmäßige Fortbewegung mit dem bisherigen Rollstuhl verwiesen werde. Sehbeeinträchtigungen seien kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen. Auch das Argument der Gefährdung überzeugte das Gericht nicht. Etwaige Restgefährdungen seien dem Bereich der Eigenverantwortung zuzuordnen und in Kauf zu nehmen. Zentrale Bedeutung bei der Entscheidung hatte der neue, dynamische Behindertenbegriff. Es sei die Aufgabe des Hilfsmittelrechts, dem Behinderten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und ihn damit einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen.Informationen: www.dav-sozialrecht.de