eBay: Kein Wettbewerbsverstoß bei Mehrfachangeboten

Hamm/Berlin. Bei eBay ist festgeschrieben, dass Verkäufer nicht gleichzeitig mehr als drei identische Artikel in verschiedenen Angeboten anbieten dürfen. Verstößt ein Anbieter gegen diesen Grundsatz, liegt aber kein Wettbewerbsverstoß vor, wie das Oberlandesgericht Hamm am 21. Dezember 2010 (AZ: I-4 U 142/10) festgestellt hat.


In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall vertreiben die beiden Parteien im Internet auf der Auktionsplattform eBay Kfz-HiFi-Geräte und Zubehör. Einer hatte auf dieser Plattform für einzelne Kfz-Typen jeweils sechsmal identische Radio-Blenden und Adapterkabel im „Sofort-Kaufen-Modus“ angeboten und damit unstreitig gegen die eBay-Grundsätze zum Einstellen identischer Artikel verstoßen. Ein wettbewerbswidriges Verhalten nach Auffassung der Konkurrenz.

Das Gericht hatte in dem vertragswidrigen Verhalten des Mitbewerbers gegenüber eBay aber keinen Wettbewerbsverstoß gesehen. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betrifft den Kreis der Vertragspartner und kann dort sanktioniert werden, mangelnde Vertragstreue führt aber nicht automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß. Also kann ausschließlich eBay gegen diesen Mitbewerber vorgehen. Eine allgemeine Marktbehinderung scheidet aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftaucht als die Konkurrenz, führt nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber. Eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher ist auch nicht erkennbar.

Es ist auch keine gezielte Behinderung der Mitbewerber zu erkennen. Der Anbieter drängt sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen die Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß wird die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten.