Plagiat und Doktortitel

Darmstadt/Berlin. Wer bei seiner Doktorarbeit ganze Textteile kopiert, ohne dies kenntlich zu machen, riskiert die Aberkennung seines Doktorgrades. Festgestellt werden muss eine vorsätzliche Täuschungshandlung, entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt am 14. April 2011 (AZ: 3 K 899/10.DA), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Eine Universität stellte fest, dass auf etwa einem Viertel der im Jahre 2000 zum Abschluss gebrachten Dissertation der Klägerin zur Erlangung des „Dr. phil.“ teils wörtlich, teils paraphrasiert seiten- oder abschnittsweise Textstellen aus Werken anderer Autoren übernommen wurden, ohne dies kenntlich zu machen. Die Plagiatsvorwürfe waren aufgrund des Hinweises einer plagiierten Autorin erfolgt.

Die Klägerin hatte von der Autorin Teile zwar seitenweise wörtlich übernommen, dies aber nicht kenntlich gemacht. Auch fehlte das entsprechende Werk im Literaturverzeichnis der Dissertation. Ein beauftragter Gutachter stellte darüber hinaus fest, dass die Klägerin auch dadurch getäuscht hatte, dass von ihr der Eindruck der Interpretation von direkt zitierten Textsegmenten im eigenen Fließtext oder zumindest der Wiedergabe in eigenen Worten erweckt worden ist, indem sie Werke an einer bestimmten Stelle zitiert hat, an anderer jedoch, ohne dies kenntlich zu machen, Textteile aus diesen Werken übernommen hat. Gegen die erfolgte Aberkennung ihres Doktorgrades klagte sie.

Ohne Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, dass dieses Vorgehen der Klägerin auf eine vorsätzliche Täuschungshandlung schließen lässt. Die Täuschung ist erheblich und rechtfertigt daher den Entzug des Doktorgrades. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die für den Entzug akademischer Grade maßgebende Vorschrift im hessischen Hochschulgesetz als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist. Im Regelfall bedeutet „Soll“ ein „Muss“. Nur bei Vorliegen atypischer Umstände darf die Hochschule anders verfahren und von der Aberkennung des akademischen Grades absehen. Solche Umstände sind aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar.