Unterhalt: Nachweis des Jahreseinkommens trotz unvollständiger Unterlagen

Karlsruhe/Berlin (DAV). Beruft sich ein unterhaltsverpflichteter Elternteil auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit, muss er seine Einkünfte der letzten zwölf Monate darlegen. Dem kann auch dann Genüge getan sein, wenn nicht zwölf Lohnabrechnungen vorgelegt werden, sich aber aus den übersandten Belegen der Jahresnettoverdienst ergibt. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe am 3. Mai 2022 (AZ: 18 WF 20/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Mann sollte für sein Kind Unterhalt zahlen. Er teilte dem Amtsgericht mit, dass er als Reinigungskraft im Jobcenter einen monatlichen Lohn von durchschnittlich 1.300 Euro erhalte. An die Mutter der beiden Kinder zahle er monatlichen Unterhalt von 150 Euro. Mehr sei nicht möglich, unter anderem, weil er als Vater für insgesamt sechs minderjährige Kinder aufkommen solle.

Das Gericht forderte ihn auf, alle Lohnbescheinigungen der letzten zwölf Monate einzureichen und für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.10.2021 die Unterhaltsleistungen durch Kontoauszüge nachzuweisen. Schließlich schrieb ein Jobcenter-Mitarbeiter dem Gericht. Er unterstützte den Mann gelegentlich bei der Beantwortung von Anfragen, da die sprachliche Verständigung, wie er schrieb, nicht immer einfach sei. Er verwies darauf, dass das Einkommen des Mannes schwanke. Daher seien die Unterhaltszahlungen für die Kinder nicht immer gleich hoch, betrügen aber mindestens 150 Euro. Er hängte der Mail acht Lohnabrechnungen und drei Kontoauszüge an, aus denen Zahlungen an die Kinder hervorgingen. Außerdem war ein Schreiben der Mutter beigefügt, in dem sie die monatlichen Überweisungen bestätigte.

Beim Oberlandesgericht war der Mann erfolgreich. Er habe mit seiner Mail und den angehängten pdf-Dateien seine Einwendungen ausreichend geltend gemacht. Die Kontoauszüge und die Erklärung der Mutter des Kinds belegten seine Unterhaltszahlungen. Um seine Leistungsunfähigkeit nachzuweisen, habe er zwar nur acht Lohnabrechnungen vorgelegt, das spiele aber keine Rolle, da sich daraus der Jahresnettolohn und damit der durchschnittliche Monatsnettolohn entnehmen lasse.

Die Einwendungen seien auch formgerecht vorgebracht worden. Zwar genüge eine Mail mit den pdf-Anhängen nicht der Formvorschrift. Das Gericht habe jedoch die Mail samt Anhängen ausgedruckt und zur Akte genommen. Damit liege ein Schriftstück vor, das dem so genannten Schriftlichkeitsgebot genüge.

Information: www.dav-familienrecht.de