Wettbewerbsrecht

„Küchentage“ als irreführende Werbung

München/Berlin (DAV). Weist ein Unternehmen – hier ein Möbelhaus – auf „Aktionstage“ hin, dürfen die Verbraucher:innen nicht in die Irre geführt werden. Aus den Werbeaussagen müssen die Rabatte und der Zeitraum der Aktion eindeutig hervorgehen. Gerade „Blickfang-Anzeigen“ müssen leicht verständlich sein. Dies entschied das Landgerichts München I am 12. Januar 2023 (AZ: 17 HKO 17393/21), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.

Gegen eine Werbeanzeige eines Möbelhauses klagte ein eingetragener Verein mit dem Zweck der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb.

Das Möbelhaus schaltete am 19. August 2021 zu den sogenannten „Küchentagen“ des Möbelhauses eine Werbeanzeige in einer Tageszeitung. Der Verein hielt die Anzeige für irrenführende Werbung. Er verlangte im Hinblick auf diese Werbeanzeige ein Unterlassen und die Erstattung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten.

Das Landgericht folgte der Argumentation des Vereins. Es stufte die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige als irreführend für Verbraucher ein und gab der Klage daher statt. Aus der Anzeige werde schon nicht klar, wie lange die Rabattaktion laufe. Als Blickfang sei das Datum des 21.08. herausgestellt, im Kleingedruckten sei jedoch ein Hinweis auf das Datum des 31.08. enthalten. Daher ergäben sich die Bedingungen nicht unmittelbar aus den blickfangmäßigen Angaben. Verbraucher würden nicht ausreichend aufgeklärt. Durch den Blickfang nur auf den 21.8 werde ein Entscheidungsdruck aufgebaut.

Ferner sei auch nicht eindeutig erkennbar, unter welchen Voraussetzungen und bezüglich welcher Produkte des Möbelhauses der beworbene Rabatt gilt. Auch blieben Zweifel, ob die Anzeige 20% plus 20%, also insgesamt 40% Rabatt anpreise, oder nur jeweils 20% auf verschiedene Produkte.

„Auch wenn über eine Klage oft erst nach der Werbeanzeige entschieden wird, sind solche Verfahren als Klarstellung für die Zukunft wichtig,“ ordnet Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de, die Entscheidung ein.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Landkreis darf nicht allein für die LUCA-App werben

Osnabrück/Berlin (DAV). Staatliche Informationen dürfen nicht zu deutlichen Wettbewerbsnachteilen für andere Unternehmen führen. Deshalb muss ein Gesundheitsamt auf der Informationsseite auch über verschiedene digitale Lösungen zur Kontaktnachverfolgung informieren. Es darf nicht allein nur die Luca-App bewerben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 15. Juni 2021 (AZ: 1 B 24/21). Beschwert hatte sich ein Konkurrent der Luca-App, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.

Die Antragstellerin stellt her und vertreibt eine Softwarelösung zur Kontaktnachverfolgung. Ihre App wurde im Frühjahr 2020 entwickelt und dem beklagten Gesundheitsamt kostenpflichtig angeboten. Für private Betreiber von Restaurants, Bars etc. wäre die Nutzung kostenlos. Ende März 2021 hat das Land Niedersachsen einen kostenpflichtigen Vertrag zur Nutzung der Luca-App abgeschlossen. Sämtliche 43 Gesundheitsämter wurden an das System angeschlossen. Die Nutzung durch die Gesundheitsämter, Betreiber und private Nutzer ist kostenlos. Der Gesundheitsdienst für den Landkreis und die Stadt Osnabrück entschied sich gegen die App der Antragstellerin und nutzt die Luca-App.

Auf der Website informiert der kommunale Gesundheitsdienst über das aktuelle Infektionsgeschehen. Auf der Startseite findet sich folgender Hinweis: „Luca App - Die Luca App kann dazu beitragen, Kontakte und Verweildauern zu dokumentieren, etwa in Gastronomiebetrieben, Friseursalons, Kirchen oder im privaten Bereich." Über einen Link gelangt der Anwender in die Rubrik „Alles zur Luca App". Dort werden vier Gründe genannt, warum Stadt und Landkreis den Einsatz der Luca-App „unterstützen".

Gegen die einseitige Bewerbung der Luca-App wehrt sich der Mitbewerber.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Der Antragstellerin sei in ihrer Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Amtliche Informationen könnten nachteilig in den Wettbewerb eingreifen. Dies sah das Gericht in diesem Fall als gegeben. Direkt unterhalb der Meldung der aktuellen Corona-Fallzahlen erfolge der plakative Hinweis allein auf die Luca-App, ohne neutral über digitale Alternativen zu informieren. Dort wurde auch deutlich gemacht, dass es gewünscht sei, die Luca-App flächendeckend und ausschließlich zu nutzen. Damit blieb der Landkreis nicht neutral, sondern betrieb aktiv Werbung für eine App.

Es hätte Informationen über Möglichkeiten der digitalen Kontaktnachverfolgung und alternative Anbieter geben müssen.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Tesla-Werbung mit Autopilot irreführend für Verbraucher

 

München/Berlin (DAV). Tesla bewirbt seine Fahrzeuge auch mit den Fahrzeugassistenz-Funktionen. Dabei tätigt es Aussagen, wie etwa: "Autopilot inklusive", "Volles Potenzial für autonomes Fahren" oder "Bis Ende des Jahres … automatisches Fahren innerorts". Diese Aussagen wurden Tesla jetzt untersagt. Die Werbung sei irreführend, so das Landgericht München I am 14. Juli 2020 (AZ: 33 O 14041/19).

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Sie wandte sich gegen bestimmte werbliche Aussagen von Tesla Germany. Es ging dabei um die Bezeichnung des Fahrassistenzsystems, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Es wurde als "Autopilot" sowie einzelne separat buchbare Komponenten unter der Überschrift "Volles Potenzial für autonomes Fahren" beworben. Es fand sich aber der Hinweis, dass ein autonomer Betrieb zurzeit gar nicht möglich sei.

Die Klage gegen Tesla ist erfolgreich. Nach Auffassung des Landgerichts sind sowohl die Werbeaussage als Ganzes als auch separat angegriffene Bestandteile irreführend. Die Verwendung der maßgeblichen Begriffe und Formulierungen erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen – im konkreten Fall den Durchschnittsverbrauchern – eine Vorstellung, die es mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht aufnehmen könne. Bei dem Tesla-Autopiloten und dem Paket "Volles Potenzial für autonomes Fahren" handele es sich vielmehr um Komponenten eines Fahrassistenzsystems. Eine Fahrt, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich wäre, sei nicht möglich. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Autopilot" und anderer Formulierungen suggeriere die Beklagte aber, ihre Fahrzeuge seien technisch in der Lage, vollkommen autonom zu fahren. Weiter werde der Eindruck erweckt, ein autonomer Fahrzeugbetrieb sei in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig. Tatsächlich sei dies verboten. Der von Tesla am Ende der Webseite vermerkte Hinweis beseitige diese Irreführung mangels inhaltlicher Klarheit und Transparenz nicht.