November 2018 - Wer kein Laub kehren will, muss vielleicht zahlen

Berlin (DAA). Bunt gefärbtes Laub im Herbst ist schön – solange man nicht auf nassen Blättern auf dem Gehweg ausrutscht. Oder das Laub von Nachbars Bäumen im eigenen Garten landet. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert, wer wann die bunte Farbenpracht räumen muss.

Wenn sich Nachbars Laub regelmäßig im eigenen Garten türmt, kann man von diesem „Laubrente" verlangen. Das ist ein finanzieller Ausgleich für das Laub im Garten und den Arbeitsaufwand, der damit verbunden ist. „Grundstückseigentümer haben darauf aber nur Anspruch, wenn deutlich mehr Laub in ihren Garten fällt, als es für die Gegend und die Jahreszeit üblich ist", präzisiert Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Zudem müsse der Garten­be­sitzer durch das Laub erheblich beeinträchtigt werden.

In einem Fall aus Sachsen hat der Bundesgerichtshof einem Gartenbesitzer einen möglichen finanziellen Ausgleich für Nachbars Laub, Tannenzapfen und Tannennadeln zugesprochen. Die Bäume hatten den vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten. Zurückschneiden musste der Nachbar die Bäume zwar nicht, weil die Frist dafür schon abgelaufen war. Dem Grundstückseigentümer könne jedoch ein finanzieller Ausgleich für den erhöhten Reinigungsaufwand zustehen, so das Gericht (Urteil vom 27.10.2017, AZ: V ZR 8/17).

Weht nicht mehr Laub über Nachbars Zaun als in jedem anderen Herbst vor Ort auch, kann der Grundstückseigentümer kein Geld verlangen. Er muss die anfallenden Arbeiten erledigen und zum Beispiel die Regenrinne reinigen und Laub kehren.

Wer ein Grundstück an der Straße hat, kann Rechen und Laubbläser einfach in der Hand behalten. Laub räumen müssen Grundstückseigentümer vor ihrem Grundstück dann nämlich sowieso. Sie haben in der Regel die Verkehrssicherungspflicht für ihr Grundstück und den dazugehörigen Gehweg – und müssen das Laub dort entfernen.

Doch das hat Grenzen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 8. Oktober 2013 zeigt (AZ 11 U 16/13). Demnach müssen die Anlieger, die für die Reinigung verantwortlich sind, die Gehwege nicht jederzeit laubfrei zu halten. Wie oft sie Laub kehren müssen, hängt dem Gericht zufolge davon ab, wie viele Blätter auf den Weg fallen. Die Laubmassen dürfen zumindest nicht so lange liegen bleiben, dass sich eine Laubdecke aus neuen und älteren, bereits glitschigen Schichten bildet.

„Räumt ein Eigentümer zu selten Laub und stürzt jemand auf dem betreffenden Weg und verletzt sich, muss er unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen", warnt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de.