Tipp des Monats Dezember 2022

Drogenkonsum: Entziehung der Fahrerlaubnis nach anonymer Anzeige

 

Cottbus/Berlin (DAV). Wer Drogen konsumiert, riskiert seinen Führerschein und erweist sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das ist unabhängig davon, ob die Drogen im Umfeld einer Fahrt genommen wurden oder nicht. Ein Hinweis auf den Drogenkonsum kann auch anonymisiert erfolgen. Dies musste ein Betroffener erfahren, dessen Drogengutachten anonym der Polizei zugespielt wurde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus 28. April 2022 (AZ: VG 7 L 82/22). Ein Beweisverwertungsverbot gibt es nur im Strafrecht, nicht im hier geltenden Gefahrenabwehrrecht.

Der Polizei wurde anonym ein Drogengutachten über den Mann zugespielt, das in einem familienrechtlichen Verfahren durchgeführt worden war. Ihm wurde damit der Konsum von Kokain und Amphetamin nachgewiesen. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde dem Mann die Fahrerlaubnis. Dagegen wehrte sich der Mann mit seinem Antrag. Er machte hinsichtlich des Gutachtens ein Beweisverwertungsverbot geltend. Außerdem habe er vor drei Monaten ein Entzugsprogramm durchgeführt und befinde sich in Behandlung, so dass ein weiterer Drogenkonsum nicht zu erwarten sei.

Der Mann scheiterte mit seinem Antrag beim Verwaltungsgericht. Es bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Das Gutachten dürfe Grundlage des Führerscheinentzugs sein. Es müsse zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen unterschieden werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis diene dem Schutz unbeteiligter Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgingen. Dieses Schutzinteresse überwiege gegenüber dem Interesse des Antragstellers, dass das Gutachten außerhalb des familienrechtlichen Verfahrens keine Folgen habe. Außerdem habe der Staat Schutzpflichten aus denen es nicht hinnehmbar wäre, wenn trotz Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers nicht eingeschritten werden würde.

Auch die begonnene Entzugstherapie ändere daran nichts. Eine Entwöhnung und Entgiftung sei erst nach einer einjährigen Abstinenzphase anzunehmen. Daher habe der Antragsteller seine Fahreignung noch nicht wiedererlangt.