Sturz über geparkten E-Scooter – haftet der Betreiber?

Bremen/Berlin (DAV). Bei einem Sturz über einen abgestellten E-Scooter gibt es keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Roller dort abgestellt werden durfte. Auch blinde Personen müssen mit an Hauswänden befindlichen Hindernissen, wie Fahrrädern oder Baugerüsten rechnen. Dies entschied das Landgericht Bremen am 16. März 2023 (AZ: 6 O 697/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der seit seiner Geburt blinde Kläger klagte gegen den E-Scooter-Verleiher VOI und dessen Bremer Kooperationspartner. Der Kläger, der sich mit einem Langstock orientiert, war im Juli 2020 auf dem Weg zur Arbeit über zwei E-Scooter gestürzt. Diese standen quer zu einer Hauswand. Der Mann erlitt dabei einen Oberschenkelhalsbruch. Er verlangte von den Beklagten u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.

Das Landgericht wies die Klage ab. Durch die konkrete Aufstellweise der Scooter an der Unfallstelle seien keine Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Maßgeblich für die Prüfung sei nur diese Aufstellweise, nicht das allgemein bekannte Gefahrenpotential von E-Scootern. Zwar müssten insbesondere die Interessen von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Andererseits sei es erlaubt gewesen, die E-Scooter so aufzustellen wie hier geschehen. Auch müsse an Hauswänden mit vergleichbaren Hindernissen gerechnet werden, wie z.B. Fahrrädern, Baugerüsten oder Aufstellern von Geschäften und Restaurants.