Sex auf der Motorhaube – muss ein Parkhausbetreiber Schaden bezahlen?

Köln/Berlin (DAV). Ein Parkhausbetreiber muss nicht dafür sorgen, dass die bei ihm abgestellten Autos nicht von Unbekannten beschädigt werden. Er ist nicht verpflichtet, die Videoüberwachung ständig zu verfolgen. Diese dient eher der Aufklärung nach einer Beschädigung. Daher haftet ein Parkhausbetreiber nicht, wenn zwei unbekannte Personen auf der Motorhaube eines im Parkhaus abgestellten Pkw Geschlechtsverkehr hatten und dabei das Auto beschädigten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 09. Januar 2023 (AZ: 21 O 302/22).

Der Kläger stellte seinen Mercedes in dem Parkhaus der Beklagten ab. Als er mit dem Wagen am nächsten Morgen zur Arbeit fahren wollte, war sein Auto an verschiedenen Stellen beschädigt. Der Lack an der Beifahrertür war an einer Stelle abgeplatzt, zudem waren auf der Motorhaube weitere Lackkratzer sowie leichte Dellen. Auf dem Video der Überwachungskamera des Parkhauses konnte man erkennen, dass zwei unbekannte Personen nachts in das Parkhaus gekommen waren und auf der Motorhaube des Pkw des Klägers Sex hatten. Im Anschluss daran verließen die beiden Personen das Parkhaus unbemerkt und ohne identifiziert werden zu können. Dem Kläger entstand durch das Treiben auf seinem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 4.676,36 Euro.

Der Kläger war der Meinung, dass der Parkhausbetreiber und seine Mitarbeiter die Videoaufzeichnungen im Parkhaus durchgehend beobachten müssten und entsprechende Taten direkt zu unterbinden hätten. Wenigstens hätte die Beklagte aber so aufmerksam sein und die Polizei sofort rufen müssen, damit die Identität der Unbekannten hätte festgestellt werden können.

Die Klage scheiterte. Das Landgericht entschied, dass dem Kläger kein Schadensersatz zustehe. Zwar habe der Parkhausbetreiber aus dem Fahrzeugeinstellvertrag verschiedene Pflichten. Allerdings gingen diese nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste. Vielmehr dienen die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken. Für den Fall, dass ein Fahrzeughalter bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt, könne er anhand der Aufnahmen versuchen, den Schaden aufzuklären. Im Normalfall werde dies auch erfolgreich sein, da bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat entsprechend dokumentiert sein dürfte.

Auf dem Videofilm sei allerdings lediglich ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem kurzen Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Es sei auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei hätte schnell genug vor Ort sein können.

Information: www.verkehrsrecht.de