Nebenkostenabrechnung an Silvesternachmittag reicht nicht

Waldshut-Tiengen/Berlin. Will der Vermieter fristgerecht eine Nachzahlung verlangen, muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens ein Jahr nach Beendigung des Abrechnungsjahres zugehen. Der Einwurf der Abrechnung am Silvesternachmittag in den Briefkasten des Mieters reicht nicht aus. Der Vermieter bleibt somit nach einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 9. Juli 2009 (AZ: 1 S 19/09) auf seiner Nachzahlungsforderung von 650,00 € sitzen, wie die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erläutern.


Der Vermieter warf die Nebenkostenabrechnung für 2007 am Nachmittag (17:00 Uhr) von Silvester 2008 in den Briefkasten des Mieters. Er verlangte eine Nachzahlung von 650,00 €. Die Mieterin hatte ihren Briefkasten am Silvestertag bereits um 15:00 Uhr geleert und fand die Abrechnung erst am 2. Januar 2009. Sie klagte auf Feststellung, dass dem Vermieter kein Nachzahlungsanspruch zusteht.

Mit Erfolg. Der Vermieter hat die zwölfmonatige Abrechnungsfrist versäumt, so das Gericht. Grundsätzlich muss eine Abrechnung nicht persönlich übergeben werden, sondern der Einwurf in den Briefkasten reicht aus. Damit dies aber fristgerecht geschieht, muss dies vor der üblichen Leerung des Briefkastens geschehen. Der Einwurf am späten Nachmittag reicht hierfür nicht aus. Es besteht auch keine allgemeine Übung, an Silvester besonders spät noch in den Briefkasten zu schauen, um etwaige Fristsachen noch rechtzeitig entgegen zu nehmen.