„Hartz-IV“: Mietvertrag für Zimmer im Haus der Eltern - Keine höheren Unterkunftskosten

Osnabrück/Berlin (DAV). Schließt eine 15-jährige Schwangere mit ihrer Mutter einen Mietvertrag für ein Zimmer im elterliches Haus, ist dies schon unüblich, und es könnte ein sogenanntes „Scheingeschäft“ vorliegen. Dann muss das Jobcenter die Miete nicht an die Mutter zahlen. Ist der Mietvertrag auch noch ungültig, ist klar, dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist, die vereinbarte Miete der Tochter zu übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Osnabrück am 25. August 2022 (AZ: S 16 AS 212/22 ER), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt. Allerdings erhielt die Tochter Leistungen für ihren Anteil an den Heiz- und Betriebskosten.

Die 15-jährige Antragstellerin (im Verfahren vertreten durch ihre Eltern) wohnt gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem Einfamilienhaus der Eltern mit einer Wohnfläche von 151 m². Beim Jobcenter beantragte sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) und verwies darauf, dass sie schwanger sei. Sie fügte einen Mietvertrag zwischen Mutter und Tochter (diese vertreten durch ihren Vater) bei, der auf den Tag der Antragstellung datiert war. Demnach wurde der Tochter ein 23 m² großes Zimmer des Einfamilienhauses sowie Küche und Bad zur Mitbenutzung zu einem Mietzins von 280,00 € zuzüglich Nebenkostenpauschale in Höhe von 100,00 € monatlich vermietet.

Das Jobcenter bewilligte der Tochter Grundsicherungsleistungen. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte es aber lediglich deren Anteil an den Betriebs- und Heizkosten des Hauses in Höhe von 102,00 € monatlich. Den Mietvertrag hielt die Behörde für rechtlich unwirksam. Demgegenüber machte die 15-Jährige geltend, dass der Mietvertrag wirksam sei. Es komme letztlich auch nicht auf die Wirksamkeit des Mietvertrages nach mietrechtlichen Vorschriften an.

Das sah das Sozialgericht anders und bestätigte die Entscheidung des Jobcenters. Der Tochter stünden keine höheren Unterkunftskosten zu. Dabei ließ es das Gericht offen, ob ein sogenanntes Scheingeschäft vorlag. Allerdings wies es dennoch auf die besonderen Umstände hin: Es sei unüblich, dass Eltern mit ihrer 15-jährigen Tochter einen Mietvertrag abschließen. Zudem wurde erst nach Kenntnis von der Schwangerschaft der schriftliche Vertrag geschlossen, auch sei die Miete vergleichsweise hoch. Bereits im Vertrag wurde eine Zahlung durch das Jobcenter vereinbart. Daher liege es nahe, dass der Vertrag vorrangig geschlossen worden sei, um Leistungen zu erlangen.

Allerdings sei schon der Mietvertrag an sich ungültig. So sei schon zweifelhaft, ob allein die Mutter den Mietvertrag schließen konnte, da das Haus im gemeinsamen Eigentum der Eltern stand. Der Mietvertrag sei aber insbesondere aufgrund der Minderjährigkeit der Tochter unwirksam, und der Vater habe die Tochter zumindest bei einem Vertrag mit seiner Ehefrau nicht wirksam vertreten können.

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