Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Erbverzicht will gut überlegt sein

Coburg/Berlin. Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Ein solcher Verzicht will aber gut überlegt sein. Einmal abgegeben, bleibt man an ihn gebunden, selbst wenn die Eltern bis zum Tod noch erhebliches Vermögen anhäufen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. September 2008 (AZ: 21 O 295/08) hervor.

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Mehrfamilienhaus: Schenkungssteuerbefreiung bei Übertragung des Eigentums an Ehegatten

Berlin /Mannheim. Zu Streitigkeiten führte immer wieder die Frage, ob Schenkungssteuer zu zahlen ist, wenn ein Ehegatte dem anderen seinen Anteil an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten Haus schenkt. Die Finanzämter wollten nur zu gerne für den Wert der Schenkung Steuer verlangen.

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Pferderennen sind nicht gemeinnützig

München/Berlin. Auch Trabrennen, die ein gemeinnütziger Verein veranstaltet, können steuerpflichtig sein. Damit entschied sich der Bundesfinanzhof nicht nur gegen die Auffassung von Trabrennvereinen, sondern auch gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltungen. Pferderennen sind vor allem sportliche Veranstaltungen und damit ein beliebtes Freizeitvergnügen, heißt es in dem Urteil vom 22. April 2009 (AZ: I R 15/07).

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Sprachkurs in Marokko kann abgesetzt werden

Neustadt an der Weinstraße/Berlin. Auch Kosten für Sprachkurse im Ausland können unter bestimmten Umständen als Werbekosten abgesetzt werden. Voraussetzung: Der Kurs muss auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sein, so wie bei einem Steward einer Airline. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2009 (AZ: 2 K 1025/08).

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Stadt kann öffentliche Toilette nicht von der Steuer absetzen

München/Berlin. Errichtet eine Stadt eine öffentliche Toilette in der Nähe des von ihr betriebenen Wochenmarktes, kann sie die Aufwendungen nicht von der Steuer absetzen. Sie kann sie auch nicht als Betriebsausgaben für den Marktbetrieb angeben, entschied der Bundesfinanzhof am 7. November 2007 (AZ: I R 52/06).

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