Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Mit Socken in Haft – Verurteilung wegen Anbietens von Hehlerware
München/Berlin (DAV). Wer als Hehler versucht geklaute Ware weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Zwei Männer sind wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung bzw. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Die höhere Verurteilung folgte dem Umstand, dass einer der Täter schon vorbestraft und auf Bewährung war. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Februar 2021 (AZ: 825 Ds 251 Js 190792/20).
Die Angeklagten, ein 32jähriger Lagerist und ein 27jähriger Küchenhelfer aus Polen, kauften von einem Unbekannten für 50 Euro eine Tüte mit 72 Paar Markensocken (Verkaufswert 720,08 Euro). Sie wurden erwischt, als sie diese für 10 Euro das Paar weiterverkaufen wollten. Die Täter wussten, dass es geklaute Ware war, und boten die Socken zwei augenscheinlich interessierten Männern an. Man müsse aber in einen Hinterhof gehen, da die Socken „Zapzarap“ seien.
Allerdings waren die beiden Herren Streifenbeamte in Zivil und nahmen die Täter fest. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Geschehen ein. Der Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, sie befanden sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.
Dem Geständnis des älteren Angeklagten schloss sich der jüngere Angeklagte schließlich an.
Die Strafrichterin wertete zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und den Umstand, dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Außerdem, dass der Jüngere nicht vorbestraft war. Daher die Geldstrafe für ihn.
Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, auch saß er bereits in Haft. Daher sei dessen Sozialprognose nicht günstig, so die Richterin. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Sie berücksichtigte aber die Vielzahl an Vorstrafen. Diese beging er innerhalb eines kurzen Zeitraumes, obwohl er erst seit zwei Jahren in Deutschland lebte. „Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat,“ so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Tat war er auch auf, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung. Es war aber bereits die zweite Straftat in der Bewährung. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Wegen der hohen Wiederholungsgefahr müsse der Angeklagte in Haft. Er gehe auch keiner geregelten Arbeit nach und habe auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Zweitwohnungssteuer für Wohnwagen von Dauercampern
Lüneburg/Berlin. Gemeinden in Niedersachsen dürfen Zweitwohnungssteuer für Wohnwagen von Dauercampern erheben. Eine Besteuerung von Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die auf eigenem oder fremdem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zweck abgestellt werden, ist nicht zu beanstanden, urteilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 11. Juli 2007 (AZ: 9 LB 5/07).
Änderung im Schadensersatzrecht III.: Mehrwertsteuererstattung nur noch bei Nachweis
Berlin. Die in Schadensersatzbeträgen enthaltene Mehrwertsteuer wird zukünftig nur noch dann erstattet, wenn sie auch tatsächlich bezahlt wurde. Dies ergibt sich aus dem am 01. August 2002 in Kraft tretenden Schadensersatzrechtsänderungsgesetz.
Online-Pokerspiele Hobby oder Gewerbe – Gewinne zu versteuern?
Münster/Berlin (DAV). Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommens- und Gewerbesteuer unterliegen. Zur Abgrenzung kommt es darauf an, ob man als Hobby spielt oder gewerblich. Wer im Jahr über 400 Stunden spielt und erhebliche Gewinne erzielt, muss Einkommens- und Gewerbesteuer zahlen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 10. März 2021 (AZ: 11 K 3030/15 E,G). Online-Poker ist auch kein Glücks- sondern ein Geschicklichkeitsspiel.
Der Kläger war 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Seit dem Wintersemester 2008/2009 studierte er Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte der Kläger im Internet in Einzelspielen Poker. Der Kläger nutzte zunächst Cent-Beträge als Einsätze. Er erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar. 2007 und 2008 spielte er monatlich etwa fünf bis zehn Stunden Online-Poker. Ab 2009 spielte der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Er erhöhte seine Einsätze dabei über einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag.
Im Jahr 2009 spielte er geschätzt 446 Stunden Online-Poker. Dabei erzielte er insgesamt Gewinne in Höhe von 82.826,05 EUR. In den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt habe. Es erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommenssteuer- und Gewerbesteuermessbescheid.
Ab Oktober 2009 habe der Kläger gewerblich Online-Poker gespielt, urteilte das Finanzgericht. Auf die Gewinne müsse er also Gewerbesteuer zahlen.
Bei der vom Kläger gespielten Variante handele es sich um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein Glücksspiel, das gewerbliche Einkünfte ausschließe. Bei dem Pokerspiel überwiege nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment. Für die Annahme gewerblicher Einkünfte sei es erforderlich, sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu beteiligen. Dies habe er getan, indem er „eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten“ sei. Auch habe er mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Das folge aus der gewissen Dauer des Online-Pokerspielens, den erzielten Gewinnen und aus der durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze von einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten.
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DJ kann ein Künstler sein
Düsseldorf/Berlin (DAV). Mixt ein DJ Musiktitel zusammen und unterlegt sie mit Beats, ist er künstlerisch tätig. Er übt dann kein Gewerbe aus. Als Künstler erzielt er somit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und muss damit keine Gewerbesteuer zahlen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. August 2021 (AZ: 11 K 2430/18 G).
Der Kläger legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit den Auftraggebern vereinbarte er, dass er bei der Auswahl und Darbietung keinen Weisungen unterliegt. Stil und Art der Darbietung wurden dabei im Vorfeld abgesprochen und eingehalten.
Das Finanzamt meint, er sei als DJ gewerblich tätig. Es erließ für das Jahr 2016 einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag. Da der Kläger nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche, sei er nicht künstlerisch tätig. Auch würden seine Remixe den Originaltiteln stark ähneln. Es entstünden auch keine neuen Musikstücke. Er präge auch keine eigenen Klangfolgen. Er verwende DJ-Software bei der Gestaltung von Übergängen zwischen den Liedern. Das sei schwerpunktmäßig technische Arbeit und keine künstlerische Schöpfung. Schließlich spiele er die mit den Auftraggebern vereinbarte Musik ab. Diese sei auf das Publikum zugeschnitten und passe zur Art der Veranstaltung (z. B. Hochzeit oder Betriebsfeier).
Der Kläger sah das anders: Er spielte Lieder nicht lediglich ab, sondern verändere sie in neue, eigene Musikstücke. Er lege andere – teilweise selbst erzeugte - Beats unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d. h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.
Das Finanzgericht gab der Klage gegen das Finanzamt statt. Die Richter entschieden, dass der Kläger als Künstler auftrete und deshalb Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erziele. Er müsse daher keine Gewerbesteuer zahlen.
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur Lieder anderer Interpreten abspiele. Er biete vielmehr neue Musik dar. Die Musikstücke anderer Künstler erhielten durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter. Darin sah das Gericht eine eigenschöpferische Leistung. Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer würden von ihm als „Instrumente“ genutzt. Er mische und bearbeite die Musikstücke und füge Töne sowie Geräusche hinzu. Als moderner DJ erzeuge er durch die Kombination von Songs, Samples, z. T. selbst hergestellten Beats und Effekten ein neues Klangerlebnis.
Für die Einordnung als Künstler spiele es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der Kläger auftrete. Entscheidend sei, dass er – ähnlich einer Live-Band – mit Hilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführe.
Bei einer künstlerischen Tätigkeit fällt dann meist auch die Pflicht an, in die Künstlersozialkasse einzuzahlen, so das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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