Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Falschparker: Auch Abschlepper müssen auf Kosten achten

München/Berlin (DAV). Ein Halter muss keine überhöhte Abschleppkosten für seine beiden falsch geparkten Pkw zahlen. Das Abschleppunternehmen darf keine zwei Abschleppwagen in kurzer Folge für kurze Umsetzungen losschicken, nur um Umsätze zu steigern. Dies war „rausgekommen“, da beide Autos dem selben Halter gehörten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgericht München vom 17. März 2021 (AZ: 453 C 17734/20).

Der Beklagte parkte seine beiden Autos in der Ladezone eines Discounters. Der Filialleiter ließ die Fahrzeuge abschleppen. Es kamen in kurzer Folge zwei Abschleppwagen. Die erste Anfahrt vom Betriebshof erfolgte um 21:01 Uhr und war um 21:28 Uhr vor Ort. Das erste Auto wurde in eine wenige Fahrminuten entfernte Straße umgesetzt. Dieser Einsatz war um 21:36 Uhr beendet. Das Abschleppfahrzeug kam um 21:54 Uhr wieder auf dem Betriebshof an. Der zweite Abschleppwagen fuhr um 21:32 Uhr los und traf um 21:56 Uhr vor Ort ein. Das zweite Fahrzeug wurde bis 22:07 Uhr umgesetzt. Dieses Abschleppfahrzeug kehrte um 22:28 Uhr auf den Betriebshof zurück.

Das Unternehmen berechnete dem Halter für die Maßnahmen jeweils 330 Euro, davon 201,68 Euro für je eine Stunde „Kranplateauschlepper mit Bergefachkraft“. Damit er seine Autos bekam, ohne das Geld dem Abschleppunternehmen auszubezahlen, hinterlegte er die Abschleppkosten von jeweils 330 Euro beim Amtsgericht. In der Folge verweigerte er die Freigabe der Auszahlung an das Abschleppunternehmen.

Das Unternehmen klagte, der Einsatz eines zweiten Abschleppwagens sei notwendig gewesen. Die Dauer verschiedener Einsätze könne stark variieren. Dass die Fahrzeuge zufällig demselben Halter gehörten, habe die Klägerin nicht wissen können. Bei ansonsten regelmäßig unterschiedlichen Eigentümern sei es ungerecht, wenn der Einsatz für das erste Fahrzeug voll mit einer Stunde berechnet würde, der Einsatz für das zweite Fahrzeug nur noch mit einer halben Stunde.

Das Amtsgericht gab der Klage nur von zweimal 207,50 Euro statt und wies die Klage im Übrigen ab. Die vom Abschleppunternehmen gestellten Rechnungen verstießen sowohl gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Es sei unerheblich, ob die überhöhten Rechnungen auf Organisationsmängel der Klägerin zurück zu führen wären. Oder - worauf die Umstände und der vorgelegte Schriftsatz schließen lassen könnten – „auf ein durch Erbringung nicht erforderlicher Mehraufwendungen bewusst umsatzsteigerndes Vorgehen der Klägerin zurückzuführen ist“, so das Gericht. Soweit die Klägerin nicht habe wissen können, dass der Einsatz mit nur einem Abschleppwagen hätte schneller und damit kostengünstiger bewältigt werden können, hätte ein Anruf beim ersten Fahrer genügt. 

Das Gericht ließ auch nicht das Argument gelten, dass es sich um zwei Abschleppmaßnahmen gehandelt habe, die nur zufällig denselben Beklagten betrafen. So oder so sei die Klägerin nicht berechtigt, unsinnige Kosten zu produzieren. Die Umlage der tatsächlich erforderlichen Kosten könne bei zwei unterschiedlichen Haltern problemlos nach den jeweiligen Zeitanteilen, die die Abschleppmaßnahmen in Anspruch nehmen, aufgeteilt werden. Bei Abschleppmaßnahmen ohne ungewöhnliche großen fahrzeug- oder parksituationsbedingten Zeitmehraufwand könne dies ohne weiteres auch pauschaliert durch entsprechende Quotelung erfolgen.

 

Zweitwohnungssteuer für Wohnwagen von Dauercampern

Lüneburg/Berlin. Gemeinden in Niedersachsen dürfen Zweitwohnungssteuer für Wohnwagen von Dauercampern erheben. Eine Besteuerung von Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die auf eigenem oder fremdem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zweck abgestellt werden, ist nicht zu beanstanden, urteilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 11. Juli 2007 (AZ: 9 LB 5/07).

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Änderung im Schadensersatzrecht III.: Mehrwertsteuererstattung nur noch bei Nachweis

Berlin. Die in Schadensersatzbeträgen enthaltene Mehrwertsteuer wird zukünftig nur noch dann erstattet, wenn sie auch tatsächlich bezahlt wurde. Dies ergibt sich aus dem am 01. August 2002 in Kraft tretenden Schadensersatzrechtsänderungsgesetz.

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Online-Pokerspiele Hobby oder Gewerbe – Gewinne zu versteuern?

Münster/Berlin (DAV). Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommens- und Gewerbesteuer unterliegen. Zur Abgrenzung kommt es darauf an, ob man als Hobby spielt oder gewerblich. Wer im Jahr über 400 Stunden spielt und erhebliche Gewinne erzielt, muss Einkommens- und Gewerbesteuer zahlen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 10. März 2021 (AZ: 11 K 3030/15 E,G). Online-Poker ist auch kein Glücks- sondern ein Geschicklichkeitsspiel.

Der Kläger war 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Seit dem Wintersemester 2008/2009 studierte er Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte der Kläger im Internet in Einzelspielen Poker. Der Kläger nutzte zunächst Cent-Beträge als Einsätze. Er erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar. 2007 und 2008 spielte er monatlich etwa fünf bis zehn Stunden Online-Poker. Ab 2009 spielte der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Er erhöhte seine Einsätze dabei über einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag.

Im Jahr 2009 spielte er geschätzt 446 Stunden Online-Poker. Dabei erzielte er insgesamt Gewinne in Höhe von 82.826,05 EUR. In den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt habe. Es erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommenssteuer- und Gewerbesteuermessbescheid.

Ab Oktober 2009 habe der Kläger gewerblich Online-Poker gespielt, urteilte das Finanzgericht. Auf die Gewinne müsse er also Gewerbesteuer zahlen.

Bei der vom Kläger gespielten Variante handele es sich um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein Glücksspiel, das gewerbliche Einkünfte ausschließe. Bei dem Pokerspiel überwiege nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment. Für die Annahme gewerblicher Einkünfte sei es erforderlich, sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu beteiligen. Dies habe er getan, indem er „eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten“ sei. Auch habe er mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Das folge aus der gewissen Dauer des Online-Pokerspielens, den erzielten Gewinnen und aus der durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze von einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

DJ kann ein Künstler sein

Düsseldorf/Berlin (DAV). Mixt ein DJ Musiktitel zusammen und unterlegt sie mit Beats, ist er künstlerisch tätig. Er übt dann kein Gewerbe aus. Als Künstler erzielt er somit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und muss damit keine Gewerbesteuer zahlen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. August 2021 (AZ: 11 K 2430/18 G).

Der Kläger legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit den Auftraggebern vereinbarte er, dass er bei der Auswahl und Darbietung keinen Weisungen unterliegt. Stil und Art der Darbietung wurden dabei im Vorfeld abgesprochen und eingehalten.

Das Finanzamt meint, er sei als DJ gewerblich tätig. Es erließ für das Jahr 2016 einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag. Da der Kläger nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche, sei er nicht künstlerisch tätig. Auch würden seine Remixe den Originaltiteln stark ähneln. Es entstünden auch keine neuen Musikstücke. Er präge auch keine eigenen Klangfolgen. Er verwende DJ-Software bei der Gestaltung von Übergängen zwischen den Liedern. Das sei schwerpunktmäßig technische Arbeit und keine künstlerische Schöpfung. Schließlich spiele er die mit den Auftraggebern vereinbarte Musik ab. Diese sei auf das Publikum zugeschnitten und passe zur Art der Veranstaltung (z. B. Hochzeit oder Betriebsfeier).

Der Kläger sah das anders: Er spielte Lieder nicht lediglich ab, sondern verändere sie in neue, eigene Musikstücke. Er lege andere – teilweise selbst erzeugte - Beats unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d. h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.

Das Finanzgericht gab der Klage gegen das Finanzamt statt. Die Richter entschieden, dass der Kläger als Künstler auftrete und deshalb Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erziele. Er müsse daher keine Gewerbesteuer zahlen.

Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur Lieder anderer Interpreten abspiele. Er biete vielmehr neue Musik dar. Die Musikstücke anderer Künstler erhielten durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter. Darin sah das Gericht eine eigenschöpferische Leistung. Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer würden von ihm als „Instrumente“ genutzt. Er mische und bearbeite die Musikstücke und füge Töne sowie Geräusche hinzu. Als moderner DJ erzeuge er durch die Kombination von Songs, Samples, z. T. selbst hergestellten Beats und Effekten ein neues Klangerlebnis.

Für die Einordnung als Künstler spiele es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der Kläger auftrete. Entscheidend sei, dass er – ähnlich einer Live-Band – mit Hilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführe.

Bei einer künstlerischen Tätigkeit fällt dann meist auch die Pflicht an, in die Künstlersozialkasse einzuzahlen, so das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de