Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund

Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.

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Elefantengras ist weder Baum noch Busch

Coburg/Berlin. Auch in heimischen Gärten wächst so manch Exotisches – und beschäftigt manchmal nicht nur die Nachbarn, sondern auch die Gerichte. So hatte das Landgericht Coburg sich mit Elefantengras (Miscanthus x giganteus) zu befassen (Beschluss vom 27.Juli 2009; AZ: 32 S 23/09). Mit dem Ergebnis, dass es sich dabei weder um Baum noch Busch handelt.

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Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht

Koblenz/Berlin. In der kalten Jahreszeit freut sich, wer einen Holzofen hat. Ärger gibt’s dann, wenn sich der Nachbar darüber beschwert. Grund genug für die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins, auf die Rechtslage und ein aktuelles Urteil hinzuweisen. Entspricht ein installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 24. März 2010 (AZ: 1 A 10876/09.OVG).

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Keine Laubrente vom Nachbarn wegen zweier Eichen

Berlin/Karlsruhe. Um eine Laubrente bekommen zu können, muss die Beeinträchtigung das zumutbare Maß übersteigen. Zwei Eichen auf dem Nachbargrundstück reichen hierfür nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. September 2009 (6 U 184/07).

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Mit dem Durst der Nachbarsbäume rechnen

Berlin/Coburg. Wer sein Haus neben einem Grundstück mit umfangreichem Baumbestand errichtet, muss selbst dafür Vorsorge treffen, dass der Wasserbedarf der Nachbarspflanzen sein Gebäude nicht schädigt. So entschied das Landgericht Coburg am 20. Mai 2009 (AZ: 12 O 399/07). Wenn der Durst der Bäume zu Setzungsrissen am Haus führt, kann er vom Nachbarn keinen Schadensersatz verlangen.

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