Kollision mit Blumenkübel in einer Spielstraße

Koblenz/Berlin (DAV). In einer Spielstraße muss man langsam fahren und achtsam sein. Beachtet dies ein Autofahrer nicht, kann er bei einem Unfall mit einem dunklen, nicht gekennzeichneten Blumenkübel keinen Schadensersatz von der Stadt verlangen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 05. August 2022 (AZ: 5 O 187/21).

Die Tochter des Klägers wohnt in einer Spielstraße. Dort sind zur Verkehrsberuhigung zwei anthrazitfarbene Blumenkübel aufgestellt. Sie sind aber weder besonders markiert oder gekennzeichnet. Als der Mann im November um 18:00 Uhr seine Tochter besuchte, übersah er den rechts aufgestellten Blumenkübel und stieß gegen ihn. An seinem Auto entstand ein Schaden in Höhe von 1.339,63 €.

Der Kläger verlangte nun von der Stadt den Ersatz des Schadens. An jenem Abend sei es dunkel, regnerisch und neblig gewesen. Die dunklen Kübel seien nicht ausreichend gekennzeichnet gewesen, obwohl die Stadt dazu verpflichtet gewesen wäre. Er habe sie trotz äußerst langsamer Fahrweise nicht erkennen können. Obwohl es in der Vergangenheit mehrfach Unfälle gegeben habe, hätte die Stadt nichts unternommen. Daher sei die Stadt für den Schaden verantwortlich. Die Stadt wies dem Kläger die Verantwortung zu, der Unfall beruhe auf seiner eigenen Unachtsamkeit.

Die Klage scheiterte, das Gericht wies die Klage ab

Der Stadt obliege zwar die Sicherung des Verkehrs. Allerdings sei die Begrenzung einer verkehrsberuhigten Straße durch Blumenkübel zulässig. Das Gericht sah die Schuld ganz überwiegend beim Kläger. So hätte er von früheren Besuchen die Kübel gekannt. Auch dürfe er bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke hätte anhalten können. Auf der Spielstraße hätte er ohnehin nur Schritttempo fahren dürfen. Einen Fahrer, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffahre, treffe regelmäßig ein Verschulden.

Wegen des schwerwiegenden Verkehrsverstoßes, komme es auf die Frage, ob die Blumenkübel ausreichend gekennzeichnet waren, nicht mehr an.