Verkehrsrecht

Handyverstoß durch Gafferfotos

Castrop-Rauxel/Berlin (DAV). Wer an einem Unfall vorbeifährt und Fotos oder Videos macht, begeht einen Handyverstoß. Üblicherweise erhält der Gaffer dafür 100 Euro Geldbuße. Diese kann erhöht werden, wenn bereits ein früherer Verkehrsverstoß vorliegt. Auch wird ein Punkt in Flensburg fällig, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 29. Januar 2019 (AZ: 6 OWi 313/18).

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Autounfall: Andere Länder, andere Rechtsordnungen

Berlin (DAA). Ein Autounfall ist immer ein Schock, selbst wenn niemand zu Schaden kommt. Passiert der Unfall im Ausland, sind am Unfallort die gleichen Schritte vonnöten wie in Deutschland. Damit die Schadensregulierung möglichst einfach vonstattengeht, sollten Autofahrer einen europäischen Unfallbericht dabeihaben, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.

Das Formular ist in vielen europäischen Sprachen erhältlich und erlaubt es den Beteiligten, den Unfallhergang und die Daten der Unfallgegner jeweils in ihrer Landessprache festzuhalten. Es steht im Internet kostenlos zum Download bereit.

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Verkehrs-Rechtsportale: Offline geblitzt, online richtig beraten?

Berlin (DAA). Da hat man einmal nicht aufgepasst oder war in Eile – und schon blitzt es und wenig später landet der Bußgeldbescheid im Briefkasten. Wer dagegen vorgeht, kann unter Umständen um die Strafe herumkommen. Online-Portale bieten Autofahrern dabei Hilfe an und bewerben sich als günstige Alternative zur anwaltlichen Beratung. Warum das oft falsche Versprechungen sind, zeigt ein Film von anwaltauskunft.de.

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Haftet der Verleiher für Unfall wegen ausgefallenem Licht

Konstanz/Berlin (DAV). Der Verleiher eines Fahrrads muss nur dann für einen Unfall haften, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 28. November 2018 (AZ: N 4 O 156/18).

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Überwiegende Haftung des liegen gebliebenen LKW

Brandenburg/Berlin. Den Motorradfahrer, der bei Helligkeit auf einen auf einer Autobahn liegen gebliebenen LKW auffährt, trifft eine Mitschuld von lediglich 40 Prozent. Voraussetzung für die überwiegende Haftung des LKW-Fahrers ist allerdings, dass der LKW ungesichert auf der linken Spur ausrollte. Damit änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) am 17. Juli 2008 (AZ: 12 U 46/07) das Urteil des Landgerichts, welches die Schuld allein beim Motorradfahrer gesehen hatte.

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Öffentlicher Parkplatz muss sicher begehbar sein - Gemeinde haftet bei Unfall

Berlin. Gemeinden sind dazu verpflichtet, auch auf öffentlichen Parkplätzen dafür zu sorgen, dass niemand stürzt und sich verletzt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Jena vom 1. März 2006 (AZ - 4 U 719/04) hervor. Verletzt sich jemand durch eine lose Bodenplatte, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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Änderung im Schadensersatzrecht IV.: Verbesserte Ansprüche von verletzten Personen

Berlin. Mit dem am 01. August 2002 in Kraft tretenden Schadensersatzrechtsänderungsgesetz verbessern sich die Ansprüche von verletzten Personen. Ein Schmerzensgeld wird zukünftig auch dann bezahlt, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.

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Änderung im Schadensersatzrecht I.: Verbesserte Stellung von Kindern im Straßenverkehr

Berlin. Am 01. August 2002 tritt das Schadensersatzersatzrechtsänderungsgesetz in Kraft. Damit wird die Stellung von Kindern im Straßenverkehr erheblich verbessert. Zukünftig kann Kindern bis zu 10 Jahren kein Mitverschulden mehr entgegen gehalten werden, wenn sie von Kraftfahrzeugen angefahren werden.

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„Betreten auf eigene Gefahr“ gilt auch im Wald

Düsseldorf/Berlin. Waldbesucher müssen sich den örtlichen Gegebenheiten anpassen, das heißt auf plötzliche Hindernisse gefasst sein und rechtzeitig reagieren können. Wer dies nicht beachtet, kann für einen Unfall nicht den Waldbesitzer verantwortlich machen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 9. Januar 2008 (AZ: 19 U 28/07).

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Zwei Jahre nach der Tat: Keine erhöhte Geldbuße beim Absehen von Fahrverbot

Berlin/Hamm. In einem Rechtsbeschwerdeverfahren ist es generell möglich, von einem bereits erlassenen Fahrverbot abzusehen, dafür aber die verhängte Geldbuße zu erhöhen. Eine solche Erhöhung kommt aber grundsätzlich nicht in Betracht, wenn zwischen der Tat und dem Gerichtsurteil ein großer zeitlicher Abstand liegt. Dies ergeht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 02. Juli 2007 (AZ: 3 Ss OWi/360/07).

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