Hundehaltung in Mietwohnung muss erlaubt werden

Berlin. Vermeiter müssen Rücksicht auf die mit der Lebensplanung ihrer Mieter einhergehenden Bedürfnisse nehmen. Das Landgericht Hamburg stellte in diesem Zusammenhang fest, dass betagten Mietern die Erlaubnis, einen kleinen Hund in der Wohnung zu halten, nicht verwehrt werden kann (Az.: 334 S 26/01; 30. August 2001).


In dem Fall wollte sich ein älteres Ehepaar einen kleinen Hund anschaffen. Doch der Vermieter verbot ihnen die Tierhaltung. Die Tierfreunde wollten sich damit nicht abfinden, und zogen vor Gericht.

Mit Erfolg. Die Richter wiesen zwar darauf hin, dass Vermieter bei fehlender mietvertraglicher Regelungen im Allgemeinen frei über die Genehmigung der Tierhaltung entscheiden können. In Einzelfällen müsse jedoch eine Genehmigung erteilt werden. In dem konkreten Fall konnte das Ehepaar nach Auffassung der Richter nachvollziehbar darlegen, dass sie nach dem Eintritt in den Ruhestand ihr Leben durch die Beschäftigung mit einem Tier sinnvoll und freudebringend ausfüllen möchten. Gemeinschaftsfreundlich hätten sie sich zudem für eine kleine Hunderasse entschieden, Mitmieter seien also nicht gefährdet. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass die Genehmigung auch wieder entzogen werden kann, wenn es zu erheblichen Störungen der Nachbarn durch den Hund kommen sollte.

Kleintiere wie Fische, Vögel, Hamster, Schildkröten, Meerschweinchen und Zwergkaninchen dürfen ohne Genehmigung maßvoll in Wohnungen gehalten werden. Hinsichtlich größerer Tiere ist von Bedeutung, was im Mietvertrag steht.