Kein Kautionsanspruch eines früheren Mieters gegen neuen Eigentümer

Karlsruhe/Berlin. Wer ein Mietshaus kauft, muss die bestehenden Mietverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten fortführen. Frühere Mieter können von dem Käufer aber nicht die Zahlung einer noch ausstehenden Kaution verlangen. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2007 (AZ: VIII ZR 219/06).


Nachdem der bisherige Vermieter insolvent geworden war und das Haus unter Zwangsverwaltung stand, kündigte ein Mieter seine Wohnung und zog aus. Danach ersteigerte der neue Eigentümer das Grundstück mit dem Gebäude. Der ehemalige Mieter verlangte nun von diesem die Auszahlung seines Kautionsguthabens.

Zu Unrecht, entschieden die Richter. Zwar trete der neue Eigentümer in alle Mietverträge ein und treffe damit alle Vermieterpflichten. Voraussetzung sei jedoch, dass ein Mietverhältnis besteht und noch nicht beendet ist. In diesem Fall war der Mieter bereits ausgezogen, daher bedürfe es keines besonderen weiteren Schutzes des ehemaligen Mieters. Es sei nicht Aufgabe des neuen Eigentümers, den früheren Mieter vor dem wirtschaftlichen Risiko der Zahlungsunfähigkeit des ursprünglichen Vermieters zu schützen.