Waschmaschine darf in der Wohnung aufgestellt werden

Tettnang/Berlin. Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Mietwohnung ist Teil des vertragsgemäßen Gebrauches der Mietsache, sofern Zu- und Abläufe ausreichend gegen das Auslaufen von Wasser gesichert sind. Eine anderslautende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Tettnang am 16. Februar 2010, wie die Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt (AZ: 4 C 1304/09).


Die zu 100 Prozent schwer behinderte Mieterin einer Dachgeschosswohnung hatte in ihrem Badezimmer eine Waschmaschine anschließen lassen. Da ihr das Treppensteigen schwer fiel, hatte sie darauf verzichtet, den ihr zustehenden Platz in der Gemeinschaftswaschküche im Keller zu nutzen. Der Vermieter verlangte die Entfernung der Maschine und den Rückbau der Anschlüsse. Er berief sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag: „Waschmaschine und Wäschetrockner dürfen nur im Waschraum im Keller aufgestellt und betrieben werden...“ Es besteht die Gefahr von Lärmbelästigungen und Ruhestörungen.

Die Klage des Mannes blieb ohne Erfolg. Der allgemeine Ausschluss der Waschmaschinennutzung in der Wohnung ohne jede Ausnahme benachteiligt die Mieterin unangemessen, so die Richter. Die Regelung im Mietvertrag ist daher unwirksam. Das Aufstellen einer Waschmaschine im Badezimmer einer Mietwohnung ist stets ein unveräußerlicher Teil des vertragsmäßigen Gebrauches einer gemieteten Wohnung. Voraussetzung ist nur, dass Ab- und Zuläufe ausreichend gegen das Auslaufen von Wasser gesichert sind.