Familienrecht

Begleiteter Umgang in Wohnung des betreuenden Elternteils

Frankfurt/Berlin (DAV). Hat längere Zeit kein Umgang zwischen dem nicht-betreuenden Elternteil und dem Kind stattgefunden, sollte die Wieder-Anbahnung behutsam vor sich gehen. So können zum Beispiel begleitete Treffen mit einem Mitarbeiter eines Jugendhilfe-Trägers in der Wohnung des Elternteils stattfinden, bei dem das Kind lebt. Nicht anwesend ist der Obhutselternteil. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 08. Juli 2022 (AZ: 4 UF 11/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die zu der Zeit knapp dreijährigen Tochter lebt im Haushalt der Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Nach der Trennung vom Vater des Mädchens, mit dem die Mutter nicht verheiratet war, konnten sich die Eltern nicht über den Umgang des Vaters mit seiner Tochter einigen.

Die Richter entschieden, dass der Vater sein Kind zunächst einmal wöchentlich für eineinhalb Stunden sehen kann. Im ersten halben Jahr müsse dies im Rahmen eines begleiteten Umgangs geschehen, und zwar abwechselnd bei einem Träger der Jugendhilfe und in der Wohnung der Mutter. Damit wolle man der Mutter entgegenkommen und so auch eine höhere Akzeptanz für die Durchführung des Umgangs zu schaffen. Allerdings dürften sich bei den Begegnungen in der mütterlichen Wohnung dort weder die Mutter noch eine andere Person mit Ausnahme des Vaters und der Begleitperson aufhalten.

Der Umgang des nicht-betreuenden Elternteils mit seinem Kind diene grundsätzlich dem Kindeswohl. Habe sich zwischen beiden eine Entfremdung oder gar Fremdheit entwickelt – etwa, weil der Umgang aufgrund des Konflikts der Eltern längere Zeit nicht stattgefunden habe und der betreuende Elternteil ihn auch weiter ablehne –, müsse der Umgang vorsichtig angebahnt werden. In einer solchen Anbahnungsphase könne für eine Übergangszeit ein begleiteter Umgang vor allem einem kleinen Kind helfen, seine Scheu zu verlieren und sich an den Umgangselternteil zu gewöhnen.

Auch nach der Trennung gilt ‚Geschenkt ist geschenkt‘

Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Auch wenn eine Beziehung mit heftigem Streit endete, hat ein Ex-Partner deswegen keinen Anspruch auf die Rückgabe von Geschenken – seien diese auch kostbar. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.10.2022 (AZ: 17 U 125/21) macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Das Paar war rund eineinhalb Jahre zusammen. Der Mann schenkte seiner Freundin in dieser Zeit nicht nur ein Paar Diamantohrringe, sondern überließ ihr auch eine American Express Platinum Zweitkarte. Im Zuge einer turbulenten Trennung erstattete die Frau Anzeige gegen ihren Ex-Partner wegen Sachbeschädigung. Es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen. Der Mann forderte Geld und Ohrringe zurück.

Vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Er habe nicht beweisen können, dass es sich bei der Überlassung der Kreditkarte um ein Darlehen gehandelt habe. Er habe sich darüber hinaus auf „aufaddierende Schenkungen“ berufen. Um aber eine Schenkung zu widerrufen, müsse grober Undank nachweisbar sein. Der liege jedoch nicht bereits dann vor, wenn ein Partner die nichteheliche Lebensgemeinschaft verlasse. Mit dem Ende einer solchen Beziehung müsse man jederzeit rechnen.

Der Beschenkte müsse sich einer Verfehlung von gewisser Schwere schuldig gemacht haben. Seine Verfehlung müsse eine Gesinnung zeigen, die in erheblichen Maße die angemessene Dankbarkeit vermissen lasse. Eine solche undankbare Einstellung konnte das Gericht jedoch nicht erkennen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Geschenke zu einem luxuriösen und eher konsumorientierten Lebensstil gehörten. Beide Partner seien finanziell gut gestellt.

Information: www.dav-familienrecht.de

Kein Schmerzensgeld wegen Corona-Quarantäne

Köln/Berlin (DAV). Zwölf Tage Quarantäne für ein dreijähriges Kind, das Kontaktperson eines Coronafalls war, sind verhältnismäßig. Auch wenn das Kind darunter leidet, hat es keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2021 (AZ: 5 O 117/21).

 

Das Mädchen musste für zwölf Tage in häusliche Quarantäne, als in ihrer Kindergartengruppe ein Coronafall festgestellt wurde. Das Mädchen, vertreten durch seine Eltern, machte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro geltend. In der Quarantäne sei sie immer aggressiver geworden und habe unter starken Schlafstörungen gelitten. Es bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Ohne Erfolg. Das Gesundheitsamt habe korrekt gehandelt, entschied das Gericht. Es habe keine Amtspflichtverletzung gegeben, und die Quarantäne sei verhältnismäßig gewesen. Die schwerwiegende Einschränkung der Bewegungsfreiheit sei angesichts der potentiellen Infektionsgefahr einer Kontaktperson noch angemessen.

Bei der Quarantäne gehe es vor allem darum, Infektionsketten zu unterbrechen und so Erkrankungen weiterer Personen zu verhindern. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine häusliche Quarantäne nicht mit einer stationären Unterbringung zu vergleichen sei. Das Kind bleibe in seiner gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauenspersonen. Auch wenn die Beschränkung, nicht nach draußen zu dürfen und keinen Besuch zu empfangen, schwerwiegend sei, sei die Belastung angesichts des begrenzten Zeitraums noch angemessen.

Information: www.dav-familienrecht.de

Partnerin erkrankt: Beamtin kann Sonderurlaub zur Kinderbetreuung nehmen

Berlin (DAV). Eine Beamtin, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihrer Frau lebt, hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Kinderbetreuung. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2021 (VG 36 K 68/19) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Die beiden Frauen leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ihren Kinderwunsch hatten sie sich mithilfe einer Samenspende und einer künstlichen Befruchtung erfüllt. Nach der Geburt erkrankte die leibliche Mutter so schwer, dass ihre Partnerin den Sohn betreuen musste. Die Beamtin beantragte daher bei ihrem Dienstherrn Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Dieser wurde ihr verwehrt mit der Begründung, sie habe keine rechtliche Elternstellung inne.

 

Das wollte die Frau nicht akzeptieren und wandte sich an das Gericht. Mit Erfolg:

Als eingetragene Lebenspartnerin habe sie Anspruch auf Sonderurlaub. Dieser werde bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grunds gewährt. Es verstoße gegen das Recht auf Gleichheit und den Schutz der Familie, wäre die Betreuung eines Kinds nur dann ein „wichtiger Grund“, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handele, nicht aber um Stief- oder Pflegekinder. Die Ungleichbehandlung der Klägerin mit einer Beamtin, die die rechtliche Elternstellung innehabe, sei „sachlich nicht gerechtfertigt“.

Information: www.dav-familienrecht.de

Mit-Mutter rechtliches Elternteil?

Berlin (DAV). In der Ehe zweier Frauen ist nur die biologische Mutter rechtliches Elternteil des durch Samenspende gezeugten gemeinsamen Kinds. Das Kammergericht Berlin hält das für verfassungswidrig und hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Über den Beschluss des Kammergerichts vom 24. März 2021 (AZ: 3 UF 1122/20) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Nach ihrer Heirat hatten sich die beiden Frauen für eine anonyme Samenspende entschieden, um Eltern zu werden. Vor Gericht wollten sie feststellen lassen, dass die Ehefrau der Mutter Mit-Mutter des Kinds sei.

Die Richter entschieden, das Beschwerdeverfahren auszusetzen und es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Sie hielten es für verfassungswidrig, dass nur in einer Ehe zwischen Mann und Frau der Ehemann der Mutter automatisch Vater des Kinds ist. In der Ehe zweier Frauen dagegen hat das Kind nur einen rechtlichen Elternteil. Diejenige, die das Kind geboren hat, ist die Mutter. Ihre Ehefrau ist jedoch keine Mit-Mutter.

Information: www.dav-familienrecht.de

Betreuungsgerichtliche Genehmigung für Covid 19-Impfung nicht notwendig

Osnabrück/Berlin (DAV). Die Corona-Pandemie wirft rechtliche Fragen in vielen Bereichen auf. Über eine für Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte relevantes Thema informiert jetzt das Amtsgericht Osnabrück (Mitteilung vom 22.Dezember 2020), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

 

Das Gericht weist darauf hin, dass Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte grundsätzlich keine betreuungsgerichtlichen Genehmigungen benötigen, wenn sie für Impfberechtigte die Einwilligung zur Impfung erteilen.

Das sei dann der Fall, wenn der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehabe und die betreute Person selbst keine Entscheidung treffen könne. Er müsse dabei, erläutert das Gericht, „auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten Rücksicht“ nehmen.

Das Gericht geht davon aus, dass die Genehmigungsfreiheit bei der Impfentscheidung nicht gilt, wenn nach ärztlicher Einschätzung aufgrund des Gesundheitszustands des Betreuten für ihn Gefahren von einer Impfung ausgehen würden. Umgekehrt könne die Ablehnung einer vom Arzt empfohlenen Impfung genehmigungsbedürftig sein, wenn der betreuten Person durch die Nichtimpfung eine erhebliche gesundheitliche Gefahr drohe.

Information: www.dav-familienrecht.de

Gericht: Standardimpfungen entsprechen dem Kindeswohl

Berlin (DAV). Soll das Kind geimpft werden oder nicht? Diese Frage beschäftigt Eltern auch unabhängig von Pandemiezeiten und führt immer wieder zu Streit. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Sind sich die Eltern nicht einig, darf der Elternteil entscheiden, der sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über die Entscheidung.

 

In dem Fall ging es um ein 2018 geborenes Kind. Die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht. Während die Mutter das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen wollte, war der Vater nicht einverstanden. Er wollte gerichtlich überprüfen lassen, ob das Kind überhaupt geimpft werden dürfe. Daraufhin beantragte die Mutter vor dem Amtsgericht, ihr die Entscheidungsbefugnisüber Standardimpfungen zu übertragen. Das Amtsgericht gab ihr Recht. Auch das OLG, das den Fall nach der Beschwerde des Vaters auf dem Tisch hatte, entschied zugunsten der Mutter (Beschluss vom 08.03.2021, AZ: 6 UF 3/21).

Können sich die Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht einigen, kann die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden, so das Gericht. Ob ein Kind geimpft werden soll oder nicht, sei eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Entscheiden dürfe der Elternteil, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“.

Man könne davon ausgehen, dass eine Orientierung an den Empfehlungen der STIKO das für das Kindeswohl bessere Konzept sei, begründete das OLG weiter. Es sei dann auch nicht nötig, die Impffähigkeit des Kindes gerichtlich klären zu lassen. Denn die STIKO empfiehlt selbst, ärztlich prüfen zu lassen, ob es eventuell Kontraindikationen gibt. Der Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit des Kindes im Hinblick beim Impfvorgang selbst trügen die Empfehlungen der STIKO ebenfalls Rechnung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Vater ist zu Umgang mit Kind verpflichtet

Frankfurt/Berlin (DAV). Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit den eigenen Kindern, sie sind auch verfassungsrechtlich und gesetzlich dazu verpflichtet. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 11. November 2020 (AZ: 3 UF 156/20) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die drei Jungen leben nach der Trennung der Eltern bei der Mutter. Sie vermissen ihren Vater sehr, zu dem sie nur gelegentlich Kontakt haben. Der Vater, Mitarbeiter einer führenden deutschen Bank, sagte, dass ihm weitere Kontakte aufgrund seiner immensen Arbeitsbelastung zurzeit nicht möglich seien. Teilweise arbeite er bis zu 120 Stunden die Woche. Außerdem sei er gerade wieder Vater geworden. Er schlafe lediglich drei bis vier Stunden in der Nacht und sei auch bereits in Therapie.

Da die drei Söhne sehr unter der Abwesenheit des Vaters litten, leitete die Mutter ein Umgangsverfahren ein. Sie wollte erreichen, dass ihre Kinder wieder regelmäßig Umgang mit dem Vater haben würden.

Schon das Amtsgericht verpflichtete den Vater zu regelmäßigem Umgang mit seinen Kindern, wogegen der Vater Beschwerde einlegte. Er wies darauf hin, sein Therapeut habe ihn gewarnt, dass er unter dem enormen Druck zusammenbrechen könne, wenn er seine psychischen und physischen Belastungen nicht minimiere. Hinter seinem Wunsch stünden daher sowohl zeitliche als auch gesundheitliche Überlegungen.

Das Oberlandesgericht nahm den Vater ebenso in die Pflicht wie das Amtsgericht. Pflege und Erziehung ihres Kinds seien für Eltern eine herausragende Pflicht, festgeschrieben im Grundgesetz. „Maßgebliche Richtschnur für ihr Handeln muss ... das Wohl des Kindes sein, denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kinds“, betonten die Richter. Verweigere ein Elternteil den Umgang, sei dies sowohl entscheidender Entzug elterlicher Verantwortung als auch eine Vernachlässigung seiner Erziehungspflicht. Eher sollte den Vater die Situation zu „Umdisponierung seiner Prioritäten veranlassen“, als dass er seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht nicht nachkomme.

Information: www.dav-familienrecht.de

Mitarbeiter des Jugendamts müssen handeln

Hamm/Berlin (DAV). Weiß ein Jugendamtsmitarbeiter aufgrund von Untätigkeit nicht, dass ein von ihm betreutes Kind in Lebensgefahr ist, kann dies strafrechtliche Folgen haben. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 2020 (Az. III-5 RVs 83/20).

 

Die Mitarbeiterin des allgemeinen Sozialdienstes hatte die alleinerziehende Frau und ihre neun Kinder bereits seit über mehrere Jahre betreut, als die Mutter ihre neun Monate alte Tochter in einer Notfallpraxis vorstellte. Das Baby wog nur noch 4,6 Kilogramm. Es wurde sofort intensivmedizinisch behandelt und konnte gerettet werden. Am nächsten Tag war die Mutter dann auch mit dem 25 Monate alten Bruder des Mädchens im Krankenhaus. Er war dem Hungertod nah und ebenfalls lebensbedrohlich dehydriert. Der Junge starb am selben Tag.

Das Gericht verurteilte die Jugendamtsmitarbeiterin wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 3.500 Euro. Sie hatte dafür einzustehen, dass der Junge nicht stirbt. Diese gesetzliche Verpflichtung habe sie fahrlässig verletzt und keine Maßnahmen ergriffen, um den Hungertod des Jungen zu verhindern.

Die Unterernährung des Mädchens sei für die Jugendamtsmitarbeiterin nicht zu erkennen gewesen. Doch hätte sie erkennen können, wie es um den Jungen bestellt gewesen sei. Sein Zustand – die Unterversorgung und die daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten –, sei schon Monate vor seinem Tod deutlich sichtbar gewesen.

Ein anderes Jugendamt habe die Kollegin außerdem entsprechend informiert. Doch sie habe über Monate keine Gefährdungseinschätzung vorgenommen. Das wäre ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen zu handeln. Sie hätte sich einen persönlichen Eindruck verschaffen und unter Umständen das Familiengericht einschalten müssen.

Information: www.dav-familienrecht.de

BGB §§ 1361a, 1361b, 1375 Abs. 2 S. 2, 1379 Abs. 1 S. 1, 1567 Getrenntleben zweier Eheleute innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung

1. Ein Höchstmaß an räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung kann auch dann noch angenommen werden, wenn die Eheleute nur vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern einnehmen.
2.Durch die Trennung muss eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar sein, wonach die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2020 – 13 UF 122/17