Entschädigung für Handwerker bei Behinderung der Bauarbeiten

Karlsruhe/Berlin (DAV). Reserviert ein Unternehmer Werkzeug für eine Baustelle, welches er aber nicht einsetzen kann, kann er eine Entschädigung verlangen. Voraussetzung ist, dass er das Werkzeug für die Baustelle so bereithält, dass es dort jederzeit einsetzbar ist. Dabei muss er nachweisen, dass er es nicht hätte anders einsetzen können. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. August 2020 (AZ: 8 U 49/19).

Der Unternehmer wurde damit beauftragt, Parkettlegearbeiten durchzuführen. Da der Estrich aber noch eine hohe Restfeuchte aufwies, konnte er damit nicht wie vereinbart im Mai 2016, sondern erst ab September 2016 beginnen. Dafür wollte er entschädigt werden. Schließlich habe er Mitarbeiter während des vereinbarten Zeitraums vergeblich vorgehalten und bezahlt. Auch habe er dafür Geräte an einem speziell markierten Abstellplatz des Bauvorhabens gelagert, die nicht eingesetzt werden konnten.

Das Oberlandesgericht bestätigte einen Entschädigungsanspruch. Der Anspruch erstrecke sich auf eine angemessene Entschädigung für die unproduktiv bereit gehaltenen Produktionsmittel sowie auf die Anteile der allgemeinen Geschäftskosten. Der Auftragnehmer müsse aber darlegen und beweisen, dass er die Gegenstände oder das Personal nicht anderweitig hätte einsetzen können. Dies war hier der Fall, so dass das Oberlandesgericht zu Gunsten des Unternehmers entschied. Kriterien der Berechnungen sind der mittlere gezahlte Lohn zuzüglich der Sozialkosten und Zuschläge. Die Entschädigung für die bereit gehaltenen Werkzeuge wurde auf Basis des auf sie entfallenden Anteils der vertraglichen Gesamtvergütung berechnet. Diese waren bei dem Auftrag als Zuschlag zu den Lohnkosten, also als Baustellengemeinkosten, berücksichtigt worden. Diesen Zuschlag setzte das Gericht als Entschädigung an. Der Unternehmer bekam ebenfalls allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn angerechnet. Grundsätzlich ist es aber nicht maßgeblich, ob die Produktionsmittel auf der Baustelle selbst vorhanden sind. Sie müssen aber so bereitgehalten werden, dass sie zu jeder Zeit dort eingesetzt werden könnten. Dann haben Unternehmer einen Anspruch auf Entschädigung.

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