Wahrsagen und Kartenlegen: Spielkarten mit Copyright-Hinweis können irreführende Werbung sein

Düsseldorf/Berlin. Spielkarten auf der Internetseite einer Kartenlegerin mit einem falschen Copyright-Hinweis sind irreführend. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verbot mit seiner Entscheidung vom 9. September 2008 (AZ: I-20 U 123/08) dieses Vorgehen. Bei einem Durchschnittsverbraucher, der an Kartenlegen und Wahrsagen glaubt, kann der irreführende Eindruck entstehen, dass die Kartenlegerin gegenüber anderen Kartenlegerinnen besondere „Macht über die Karten“ ausübt.


Eine Kartenlegerin wurde von einer Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und diese mit einem Copyright-Hinweis mit ihrem Namen versehen hatte. Die Konkurrentin meinte, dass damit die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutzt, nämlich das des Kartenherstellers. Es wird der irreführende Eindruck erweckt, dass sie eigene Kartensätze entwickelt hätte, denen eine besondere Wirkung zukommt. Insbesondere suggeriert die Beklagte mit diesen Karten, „besondere Macht über die Karten“ zu haben. Im Übrigen könnten die Besucher der Internetseite denken, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade die Karten der Beklagten verwenden.

Für die beteiligten Kartenlegerinnen waren die Urteile dann doch nicht vorhersehbar. Zunächst hat das Landgericht Wuppertal einen Unterlassungsanspruch verneint, auf die Berufung der Klägerin das Oberlandesgericht diesen aber bejaht. Mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten erweckt die Beklagte den Eindruck, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zusteht. Auch wird der Eindruck erweckt, dass sie besondere „Macht über die Karten“ hat. Dabei ist unerheblich, dass Kartenlegen Aberglaube und irrational ist. Entscheidend ist, welche Vorstellungen ein Verbraucher hat, der sich Karten legen lassen will und daran glaubt.