Kein tierärztlicher Behandlungsfehler bei verstorbenen Chinchillas

Hannover/Berlin (DAA). Kann Tierärzten kein Behandlungsfehler nachgewiesen werden, muss man das Honorar bezahlen, auch wenn die Tiere verstorben sind. Das Amtsgericht Hannover hat am 27. Juli 2020 (AZ: 565 C 848/18) der behandelnden Tierärztlichen Hochschule Behandlungskosten in Höhe von knapp 450 Euro zugesprochen.

In dem von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall wollte die Eigentümerin zweier Chinchillas bei diesen eine Zahnsanierung vornehmen lassen. Die Tierärztliche Hochschule verlängerte die Narkose um 20 Minuten, um vorher noch Röntgenaufnahmen anzufertigen. Im Rahmen der Behandlung waren die Chinchillas verstorben, einer erst nach der Aufwachphase. Die Eigentümerin weigert sich, das tierärztliche Honorar zu bezahlen. Sie meint, es lägen Behandlungsfehler vor.

Das Gericht holte ein tierärztliches Gutachten zur Ursache des Ablebens der Tiere ein. Es kam zu dem Ergebnis, dass es zu keinen Behandlungsfehlern gekommen sei.

Die Klage der Klinik ist dennoch erfolgreich. Die Eigentümerin muss das Honorar von 450 Euro bezahlen. Die Narkotisierung der Tiere zum Zwecke der Anfertigung von Röntgenbildern im Zusammenhang mit einer Zahnsanierung sei nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten stelle es keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, die Anfertigung der für eine Behandlung erforderlichen Röntgenbilder mit der beauftragten Zahnsanierung im Rahmen einer Narkoseeinleitung zu verbinden. Daher sei eine Verlängerung der Narkose mit weniger Stress für die Tiere verbunden, als zwei kürzere Narkosen nacheinander. Eine sogenannte Maulhöhlenanalyse bei Chinchillas könne als zwingende Voruntersuchung nach Angaben der beauftragten Gutachterin nicht ohne Narkose erfolgen.

Auch könne die Eigentümerin keine bekannten „Vorerkrankungen“ gegen die Forderung entgegenhalten. Diese standen einer Narkotisierung der Tiere aus ärztlicher Sicht nicht entgegen. Zudem lag eine entsprechende Zustimmung der Beklagten im Rahmen der erfolgten Aufklärung über die grundsätzlichen Narkoserisiken vor. Der Umstand, dass ein Chinchilla erst nach vollständigem Durchlaufen der Aufwachphase verstarb, spreche ebenfalls gegen einen unmittelbar kausalen Zusammenhang zwischen der Narkosezeitverlängerung und einem Versterben des Tieres.