Arztpraxis: Werbung darf nicht Eindruck eines öffentlichen Notdienstes erwecken

Köln/Berlin (DAV). Bewirbt eine Zahnarztpraxis ihren Notdienst, muss zweifelsfrei klar sein, dass es sich um einen praxiseigenen Notdienst handelt. Es darf nicht der Eindruck entstehen, es handele sich um einen öffentlich organisierten ärztlichen Notdienst. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 2020 (AZ: 6 U 140/19).

 

Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis bewarb auf ihrer Website den eigenen Notdienst in den Abendstunden und an Wochenenden. Jeweils am Ende der Seite wies die Praxis darauf hin, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Zahnärztekammer Nordrhein oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele und gab deren zentrale Rufnummer an.

Die Zahnärztekammer Nordrhein klagte gegen die Praxis. Die Werbung auf der Website erwecke fälschlich den Eindruck, die Praxis führe den kassenärztlichen Notdienst durch.

Die Klage auf Unterlassung war erfolgreich. So wie die Seite gestaltet sei, liege eine „erhebliche Irreführung“ der Website-Nutzer vor. Für eine solche Irreführung komme es nicht „auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden wissen“ wolle. Ausschlaggebend sei dagegen, wie die Nutzer die Information verstehen würden. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie zu einer falschen Vorstellung führe.

Man könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass der Leser bemerke, auf welcher Website er sich befinde.  Schon die gewählte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Seite einer Praxis handele. Vielmehr sei es eine neutrale Bezeichnung, die auf eine Gemeinschaft von Ärzten hinweist. Man könne das also sehr wohl so verstehen, dass es sich um die Zahnärzte handele, die in der Zahnärztekammer organisiert sind.

Aus dem sehr auffällig als Blickfang gestalteten Hinweis auf den zahnärztlichen Notdienst ergebe sich nicht, dass die Praxis lediglich den selbst organisierten Notdienst bewerbe. Es entstehe vielmehr der Eindruck, es handele sich um den Notdienst der Zahnärztekammer.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de