Anwohner kann sich nicht gegen Riesenrad wehren

Köln/Berlin (DAV). Erlaubt die Stadt die Aufstellung eines Riesenrads, können sich Anwohner nicht unmittelbar dagegen wehren. Sie können sich nicht darauf berufen, dass es dort nicht genügend Parkplätze für die zusätzlichen Besucher gebe. Auch nicht im Hinblick auf mögliche Falschparker. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. August 2021 (AZ: 14 L 1214/21).

Das „Europa-Rad“ wurde auf einer Grünanlage vor dem Kölner Zoo aufgebaut. Im Jahr zuvor stand es auf dem Privatgelände vor dem Schokoladenmuseum in Köln. Dies war zuletzt wegen Bodenarbeiten nicht mehr möglich. Daher beantragte die Betreiberfirma, das Riesenrad am Zoo aufstellen zu dürfen. Die Genehmigung für den Betrieb des Riesenrades wurde erteilt und sogar verlängert. Schon zuvor äußerten Anwohner Bedenken wegen der Verkehrsauswirkungen in dem Wohngebiet. Die Stadt meinte, es gebe ausreichend Parkplätze für Besucher unterhalb der Zoobrücke, einem gegenüberliegenden Parkhaus und einer großen Straße. Außerdem sei die Anbindung an den ÖPNV gesichert.

Ein Anwohner wollte per Eilantrag den Betrieb aussetzen lassen. Er hielt den „Parksuchverkehr und Parkdruck“, auch durch Falschparker, vor allem an den Sonntagen in den Sommerferien für nicht mehr zumutbar.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der Antragsteller könne sich als „Dritter“ nicht gegen die Erteilung der Genehmigung durch die Stadt wenden. Es sei nicht ersichtlich, dass seine Rechte verletzt wären. Die Rechtsgrundlage stelle allein darauf ab, ob die jeweilige Nutzung der Fläche, z.B. für Veranstaltungen wie den Riesenradbetrieb, mit öffentlichen Interessen vereinbar sei. Sie diene aber nicht dazu, die Nachbarschaft vor zusätzlichem Verkehr zu schützen. Auch könne nicht eingewandt werden, dass Besucher verkehrswidrig parkten oder ein Verkehrskonzept mit mehr Stellplätzen für den Bereich an Zoo und Flora seit Jahren fehle. Ein etwaiger Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörden sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de