Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Corona-Anhuster kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Düsseldorf/Berlin (DAV). Wer bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe während der Corona-Pandemie anhustet und wünscht, er solle Corona bekommen, kann fristlos gekündigt werden. Er verletzt in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Kollegen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. April 2021 (AZ: 3 Sa 646/20). Voraussetzung ist aber, dass ihm dies nachgewiesen werden kann. Bei einer Verletzung der Abstandsregeln droht eine Abmahnung, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Kläger war zunächst Auszubildender und seit Januar 2019 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Er ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. In der ersten Corona-Welle im März aktivierte das Unternehmen einen internen Pandemieplan. Es galten als Verhaltensregeln: der Abstand zueinander, Hygienemaßnahmen sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel. Die Belegschaft wurde in verschiedenen E-Mails und einer Abteilungsversammlung informiert. Die Verhaltens- und Hygieneregeln wurden zudem auf Zetteln im Betrieb verteilt.

Dem Kläger wurde vorgeworfen, sich mehrfach nicht an die wegen der Corona-Pandemie ergriffenen Hygienemaßnahmen sowie an die Sicherheitsabstände gehalten zu haben. Er habe in Gesprächen signalisiert, dass er die Maßnahmen „nicht ernst nehme“ und diese nicht einhalten werde. Am 17. März 2020 habe er schließlich einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet. Sinngemäß habe der Kläger gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme. Deshalb wurde dem Kläger fristlos gekündigt.

Der Kläger hingegen meinte, er habe andere Personen keinen Infektionsgefahren ausgesetzt und, soweit es ihm möglich gewesen sei, die Sicherheitsabstände und die Etikette beim Husten eingehalten. Am fraglichen Tag habe er einen Hustenreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Der Abstand zum Kollegen sei aber ausreichend gewesen. Als der andere Kollege sich belästigt fühlte, habe er nur entgegnet, der Kollege möge „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.

Der Betriebsrat stimmte der fristlosen Kündigung zu.

Das Landesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage nach der Vernehmung mehrerer Zeuginnen und Zeugen statt. Letztlich habe der Arbeitgeber das vorgeworfene Verhalten nicht beweisen können.

Das von der Beklagten behauptete Verhalten des Klägers hätte eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Wer im März 2020 bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustete und äußerte, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletzte in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. Wenn der Arbeitnehmer im Übrigen auch deutlich mache, sich nicht an die Arbeitsschutzvorschriften zu halten, genügte auch keine Abmahnung. Allerdings habe die Beklagte den behaupteten Sachverhalt nicht beweisen können. Einer Verletzung von Abstandsregeln könne durch eine Abmahnung begegnet werden.

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Günter Schmaler - Lebenslauf
Günter Schmaler
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Günter Schmaler, geb. am 14. Januar 1950 in Weener/Ems, ist aufgewachsen in Leer/Ostfriesland. Nach dem Besuch der Volks- und Handelsschule absolvierte er eine Lehre als Steuergehilfe bei einem Leeraner Steuerberater. Während der Lehrzeit besuchte er die Abendoberschule, die er mit dem Abitur 1971 abschloss. Im Anschluss an eine zweijährige Wehrdienstzeit begann er 1973 mit dem Jura-Studium in Münster in Westfalen.

Das erste Staatsexamen legte er 1978 in Hamm/Westfalen ab, das zweite nach einer 2 - jährigen Referendarausbildung in Aurich und Oldenburg vor dem Justizprüfungsamt in Hannover. Am 11. Mai 1981 ließ er sich gemeinsam mit einem Kollegen als selbständiger Anwalt in Emden nieder. Im Juni 1984 wurde er zum Notar bestellt , ist seit 1989 zudem Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2015 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler war in der Zeit von 1989 bis 1999 Vorsitzender des Emder Anwalt- und Notarvereins, ebenso lange im Vorstand des Niedersächsischen Anwalt- und Notarverbandes und ist von 1997 bis 2009 im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins, mit Sitz in Berlin, tätig gewesen. Im März 2004 haben die Emder Anwälte und Notare ihn übergangsweise für 2 Jahre wieder zu ihrem Vereinsvorsitzenden gewählt.

Er war von 1998 bis 2009 Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein sowie des Gesetzgebungsausschusses Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein, diesen Vorsitz hat er bis heute inne. Seit 1989 gehört er zudem dem Fachausschuss Arbeitsrecht der niedersächsischen Rechtsanwaltskammern an, der die Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern über die Gestattung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" vorbereitet.

Rechtsanwalt und Notar Schmaler ist hauptsächlich tätig im Arbeits- und Sozialrecht, im Gesellschaftsrecht, im Verkehrsrecht, im Mietrecht, Versicherungsrecht sowie im Vereins- und Sportrecht.

Zudem begleitet er Privatinsolvenzen bis zur Restschuldbefreiung. Daneben steht seine Tätigkeit als beurkundender Notar im Grundstücks- und Gesellschaftsrecht, Erb- und Familienrecht.

Rechtsanwalt Schmaler ist auch bei Radio Ostfriesland regelmäßig im Radio innerhalb der Sendung „Die Kanzlei – ostfriesische Anwälte beraten“ mit der Besprechung aktueller Gerichtsurteile zu hören.


Emden, im Oktober 2011

Recht im Radio

Recht im Radio - ostfriesische Anwälte beratenRecht im Radio

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  • Recht so ! Die nächsten Termine sind der 25. Juni 2014 und der 23. Juli 2014, jeweils ab 17:00 Uhr